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Document 32019R0917

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/917 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen, Maßnahmen und sonstiger Anforderungen für das System zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2019/3983

    ABl. L 146 vom 5.6.2019, p. 100–103 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/917/oj

    5.6.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 146/100


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/917 DER KOMMISSION

    vom 4. Juni 2019

    zur Festlegung technischer Spezifikationen, Maßnahmen und sonstiger Anforderungen für das System zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis f,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Voraussetzung für die Einrichtung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister ist die Festlegung und Einführung technischer Spezifikationen, Maßnahmen und sonstiger Anforderungen, die einheitliche Bedingungen für die Implementierung des Systems gewährleisten.

    (2)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Insolvenzverfahren —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen' die einheitliche Bedingungen für die Implementierung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2015/848 gewährleisten, sind im Anhang festgelegt.

    Die Insolvenzregister werden bis zum 30. Juni 2021 nach Maßgabe dieser technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen vernetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Brüssel, den 4. Juni 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19.


    ANHANG

    TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN, MAẞNAHMEN UND SONSTIGE ANFORDERUNGEN UND VERFAHREN NACH ARTIKEL 1

    1.   Gegenstand

    Das System zur Verknüpfung der Insolvenzregister (IRI) ist ein dezentrales System, das die nationalen Register und das Europäische Justizportal miteinander verbindet. Das IRI dient als zentrales Suchsystem, das Zugang zu allen in der Verordnung (EU) 2015/848 vorgegebenen obligatorischen Insolvenzinformationen sowie zu sonstigen in den nationalen Registern enthaltenen Informationen oder Dokumenten bietet.

    2.   Begriffsbestimmungen

    a)

    „Sicheres Hypertext-Übertragungsprotokoll“ oder „HTTPS“ steht für verschlüsselte Kommunikation und gesicherte Verbindungswege;

    b)

    „Insolvenzeintrag“ steht für die Informationen über ein gegen einen bestimmten Schuldner eröffnetes Insolvenzverfahren, die nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2015/848 in den nationalen elektronischen Insolvenzregistern bekannt zu machen sind und nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2015/848 über den zentralen elektronischen Zugangspunkt (das Europäische Justizportal) bereitgestellt werden;

    c)

    „MS-IR-Endpunkt“ steht für die Quelle der Informationen im Insolvenzeintrag; der MS-IR-Endpunkt wird als Eigentümer dieser Informationen vom Europäischen Justizportal konsultiert und stellt die angeforderten Daten bereit;

    d)

    „nationale Registernummer“ steht bei juristischen Personen für die Registernummer, unter der die Person im Handelsregister oder in einem vergleichbaren Register eingetragen ist, und bei natürlichen Personen für die persönliche Identifikationsnummer oder eine gleichwertige Nummer;

    e)

    „Nichtabstreitbarkeit der Herkunft“ steht für die Maßnahmen, mit denen die Integrität und die Herkunft der Daten unter anderem durch digitale Zertifikate, Public-Key-Infrastruktur und digitale Signaturen nachgewiesen wird;

    f)

    „Nichtabstreitbarkeit des Erhalts“ steht für die Maßnahmen, mit denen der Absender unter anderem durch digitale Zertifikate, Public-Key-Infrastruktur und digitale Signaturen den Nachweis erhält, dass der vorgesehene Empfänger die Daten erhalten hat;

    g)

    „Plattform“ steht für das zentrale Suchsystem des Europäischen Justizportals;

    h)

    „Register“ steht für Insolvenzregister im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2015/848;

    i)

    „Simple Object Access Protocol“ im Sinne der Standards des World Wide Web Consortium steht für ein Nachrichtenprotokoll für den Austausch strukturierter Informationen über Webdienste in Computernetzen;

    j)

    „Webdienst“ steht für eine Software-Anwendung, die die Interoperabilität zwischen Geräten in einem Netzwerk sichert; ein Webdienst verfügt über eine Schnittstelle, die in einem maschinenlesbaren Format beschrieben ist.

    3.   Kommunikationsmethoden

    3.1.   Zur Vernetzung der Register nutzt das IRI dienstbasierte Methoden der elektronischen Kommunikation wie etwa Webdienste oder andere wiederverwendbare digitale Dienstinfrastrukturen.

    3.2.   Die Kommunikation zwischen dem Europäischen Justizportal und der Plattform und zwischen einem MS-IR-Endpunkt und der Plattform erfolgt im Wege einer Eins-zu-eins-Kommunikation. Die Kommunikation von der Plattform zu den Registern kann als Eins-zu-eins-Kommunikation oder als Eins-zu-viele-Kommunikation stattfinden.

    4.   Kommunikationsprotokolle

    4.1.   Für die Kommunikation zwischen dem Portal, der Plattform, den Registern und den optionalen Zugangspunkten werden sichere Internet-Protokolle wie HTTPS verwendet.

    4.2.   Für die Übermittlung von strukturierten Daten und Metadaten werden Standard-Kommunikationsprotokolle wie Simple Object Access Protocol verwendet.

    5.   Sicherheitsstandards

    Die technischen Maßnahmen, mit denen im Hinblick auf die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen über das IRI die Einhaltung von IT-Mindestsicherheitsstandards gewährleistet werden soll, müssen Folgendes umfassen:

    a)

    Maßnahmen, die die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, z. B. durch Nutzung sicherer Kanäle (HTTPS);

    b)

    Maßnahmen, die die Integrität der Daten während des Austauschs gewährleisten;

    c)

    Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Herkunft der Informationen innerhalb des IRI sowie der Empfang der Informationen nicht in Abrede gestellt werden können;

    d)

    Maßnahmen, die die Protokollierung von sicherheitsrelevanten Ereignissen im Einklang mit anerkannten internationalen Empfehlungen für IT-Sicherheitsstandards gewährleisten;

    e)

    Maßnahmen, die die Authentifizierung und Autorisierung registrierter Nutzer gewährleisten, und Maßnahmen zur Überprüfung der Identität der innerhalb des IRI mit dem Portal, der Plattform oder den Registern verbundenen Systeme;

    f)

    Maßnahmen zum Schutz gegen automatisierte Abfragen (z. B. Nutzung des Captcha-Moduls) und gegen die Vervielfältigung von Registern (z. B. Begrenzung der angezeigten Suchergebnisse auf eine Höchstzahl pro Register).

    6.   Zwischen den Registern und dem IRI auszutauschende Daten

    6.1.   Der gemeinsame Datensatz für alle Register in den Mitgliedstaaten mit derselben Struktur und denselben Datenarten wird als „Insolvenz-Basiseintrag“ bezeichnet.

    Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, den Insolvenz-Basiseintrag mit spezifischen Informationen zu erweitern. Das Format der Daten aus dem Insolvenzeintrag stützt sich auf die festgelegte Schnittstellenspezifikation.

    6.2.   Der Informationsaustausch umfasst auch Nachrichten, die für die Empfangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.

    7.   Struktur des standardisierten Nachrichtenformats

    Der Informationsaustausch zwischen den Registern, der Plattform und dem Portal erfolgt auf der Grundlage standardisierter Datenstrukturierungsmethoden und mittels eines standardisierten Nachrichtenformats wie XML.

    8.   Für die Plattform bereitzustellende Daten

    8.1.   Aufgrund der Interoperabilitätsanforderungen müssen die von Registern angebotenen Dienste einheitlich sein und dieselbe Schnittstelle aufweisen, damit jede Abfrageanwendung (z. B. das Europäische Justizportal) nur mit einer einzigen Art von Schnittstelle und einem gemeinsamen Satz von Datenelementen interagieren muss. Dies setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten ihre interne Datenstruktur an die von der Kommission vorgegebenen Schnittstellenspezifikationen anpassen.

    8.2.   Damit die Plattform ihre Aufgaben erfüllen kann, sind folgende Arten von Daten bereitzustellen:

    a)

    Daten zur Identifizierung der mit der Plattform verbundenen Systeme; diese Daten können aus URLs bestehen, die die Identifizierung jedes Systems innerhalb des IRI ermöglichen;

    b)

    alle sonstigen Betriebsdaten, die erforderlich sind, damit die Plattform den ordnungsgemäßen und effizienten Betrieb des Suchsystems und die Interoperabilität der Register gewährleisten kann; diese Daten können Codelisten, Referenzdaten, Glossare und Übersetzungen dieser Metadaten sowie Protokollierungs- und Berichterstattungsdaten umfassen.

    8.3.   Die Daten und Metadaten, mit denen die Plattform umgeht, werden im Einklang mit den in Abschnitt 5 dieses Anhangs aufgeführten Sicherheitsstandards verarbeitet und gespeichert.

    9.   Betriebsmethoden des Systems und von der Plattform bereitgestellte IT-Dienste

    9.1.   Für die Verbreitung und den Austausch von Informationen liegen dem System folgende technische Maßnahmen zugrunde:

    a)

    Zur Erstellung von Mitteilungen in der jeweiligen Sprachfassung stellt die Plattform Referenzdatenartefakte wie Codelisten, kontrollierte Vokabulare und Glossare bereit.

    b)

    Soweit erforderlich, werden die Termini aus den Vokabularen und Glossaren in die EU-Amtssprachen übersetzt; soweit möglich, werden anerkannte Standards und standardisierte Mitteilungen verwendet.

    9.2.   Die Kommission wird die Mitgliedstaaten über weitere Einzelheiten des technischen Betriebs und der Implementierung der von der Plattform bereitgestellten IT-Dienste unterrichten.

    10.   Suchkriterien

    10.1.   Bei jeder Suche über das IRI ist mindestens ein Land auszuwählen.

    10.2.   Das Portal bietet folgende harmonisierte Suchkriterien an:

    a)

    Name,

    b)

    nationale Registernummer.

    Diese beiden Kriterien können alternativ oder zusammen verwendet werden.

    10.3.   Gegebenenfalls kann das Portal weitere Suchkriterien anbieten.

    11.   Zahlungsmodalitäten

    11.1.   Im Falle von Dokumenten und Angaben, die über das IRI im Europäischen Justizportal zur Verfügung gestellt werden und für die die Mitgliedstaaten Gebühren erheben, ermöglicht das System den Nutzern eine Online-Zahlung mittels allgemein verbreiteter Zahlungsarten wie Kredit- und Debitkartenzahlungen.

    11.2   Das System kann auch alternative Formen der Online-Zahlung wie Banküberweisungen oder virtuelle Geldbörsen (eingezahltes Guthaben) vorsehen.

    12.   Verfügbarkeit der Dienste

    12.1.   Die Dienste werden 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche erbracht, wobei die Verfügbarkeitsquote des Systems ohne planmäßige Wartungen bei mindestens 98 % liegen muss.

    12.2.   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission im Voraus von etwaigen Wartungsarbeiten in Kenntnis. Dabei gelten folgende Fristen:

    (a)

    5 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 4 Stunden zur Folge haben können;

    (b)

    10 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 12 Stunden zur Folge haben können;

    (c)

    30 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten an der Infrastruktur des Datenzentrums, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 6 Tagen pro Jahr zur Folge haben können.

    Soweit möglich, werden Wartungsarbeiten außerhalb der Arbeitszeiten (19.00-8.00 Uhr MEZ) geplant.

    12.3.   Sofern Mitgliedstaaten feste wöchentliche Wartungszeiten festgelegt haben, unterrichten sie die Kommission darüber, an welchem Wochentag und zu welchen Uhrzeiten solche festen wöchentlichen Wartungszeiten geplant sind. Unbeschadet der unter 12.2 Buchstaben a bis c genannten Verpflichtungen können Mitgliedstaaten, wenn ihre Systeme während solcher fester Wartungszeiten nicht verfügbar sind, davon absehen, die Kommission jedes Mal in Kenntnis zu setzen.

    12.4.   Im Falle eines unerwarteten technischen Versagens ihrer Systeme unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Systems und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.

    12.5.   Im Falle einer Änderung, die sich auf die Verbindung mit der zentralen Plattform auswirken kann, setzt der betreffende Mitgliedstaat, sobald ausreichende technische Einzelheiten in Bezug auf diese Änderung verfügbar sind, die Kommission vorab in Kenntnis.

    12.6.   Im Falle eines unerwarteten Ausfalls der zentralen Plattform oder des Portals unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Plattform oder des Portals und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.

    13.   Transkriptions- und Transliterationsregeln

    Die Implementierung in den Mitgliedstaaten muss in Bezug auf die Verwendung von Sonderzeichen, die Sucheingabe und die Suchergebnisse die nationalen Transkriptions-, Transliterations- und Romanisierungsnormen unterstützen.


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