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Document 32019D1773

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1773 der Kommission vom 23. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG in Bezug auf den BSE-Status des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7643) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2019/7643

ABl. L 270 vom 24.10.2019, p. 116–119 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SL, FI, SV)
ABl. L 270 vom 24.10.2019, p. 117–120 (SK)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1773/oj

24.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/116


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1773 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2019

zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG in Bezug auf den BSE-Status des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7643)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Am 11. April 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/584 (2) zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Gemäß diesem Beschluss wurde die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 31. Oktober 2019 weiter verlängert. Das Unionsrecht findet somit ab dem 1. November 2019 (im Folgenden das „Austrittsdatum“) keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten, Drittländer oder deren Gebiete je nach ihrem Status in Bezug auf BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie) in eine der folgenden drei Kategorien einzustufen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

(3)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat bei der Kommission einen Antrag auf Feststellung seines BSE-Status gestellt, der auch die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete umfasst. Dem Antrag waren die für dieses Land und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete relevanten Angaben zu den Kriterien und potenziellen Risikofaktoren gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 beigefügt.

(4)

Schottland ist derzeit mit dem Status „vernachlässigbares Risiko“ eingestuft, doch wurde in dieser Region des Vereinigten Königreichs am 18. Oktober 2018 ein neuer Fall von BSE bestätigt. Somit erfüllt Schottland nicht mehr die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für den Status „vernachlässigbares Risiko“. Daher sollte Schottland in die Kategorie „kontrolliertes Risiko“ eingestuft werden.

(5)

Was den BSE-Status angeht, kann in Nordirland das BSE-Risiko als vernachlässigbar gelten, während im Rest des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und in den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten das BSE-Risiko als kontrolliert gelten kann.

(6)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden spezifischen Informationen sowie zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollte Nordirland in die Liste der Gebiete von Drittländern in Abschnitt A des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (3) aufgenommen werden, und der Rest des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete sollten in Abschnitt B des genannten Anhangs zur Einstufung von Ländern oder Gebieten nach ihrem BSE-Status aufgenommen werden. Der Anhang dieser Entscheidung sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Dieser Beschluss sollte ab dem 1. November 2019 gelten. Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. November 2019.

Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Oktober 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1.

(3)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG

LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE

A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Belgien

Bulgarien

Tschechien

Dänemark

Deutschland

Estland

Kroatien

Italien

Zypern

Lettland

Litauen

Luxemburg

Ungarn

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Slowenien

Slowakei

Spanien

Finnland

Schweden

Länder der Europäischen Freihandelsassoziation

Island

Liechtenstein

Norwegen

Schweiz

Drittländer

Argentinien

Australien

Brasilien

Chile

Kolumbien

Costa Rica

Indien

Israel

Japan

Namibia

Neuseeland

Panama

Paraguay

Peru

Singapur

Vereinigte Staaten

Uruguay

Gebiete von Drittländern

Nordirland

B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Irland

Griechenland

Frankreich

Drittländer

Kanada

Guernsey

Insel Man

Jersey

Mexiko

Nicaragua

Südkorea

Taiwan

Vereinigtes Königreich mit Ausnahme der Region Nordirland

C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko

Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B aufgeführt sind.


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