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Document 32017R1329

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/1329 der Kommission vom 17. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates hinsichtlich der Bedingungen für die Inanspruchnahme eines im GATT gebundenen und den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen EU-Kontingents für Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    C/2017/4965

    ABl. L 185 vom 18.7.2017, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1329/oj

    18.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 185/29


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1329 DER KOMMISSION

    vom 17. Juli 2017

    zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates hinsichtlich der Bedingungen für die Inanspruchnahme eines im GATT gebundenen und den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen EU-Kontingents für Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Aufgrund eines mit dem Beschluss 2013/125/EU des Rates (2) abgeschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 624/2013 der Kommission (3) der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert, um für Einfuhren in die Union von Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, des KN-Codes 2106 90 98 mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein neues im GATT gebundenes Zollkontingent von 1 550 Tonnen zu eröffnen.

    (2)

    Da länderspezifische Zollkontingente auf der Grundlage des Ursprungs der Waren zugewiesen werden, wurde es als angemessen erachtet, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 vorzusehen, dass bei jeder Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Lebensmittelzubereitungen, für die das neue Zollkontingent in Anspruch genommen werden soll, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union über den nichtpräferenziellen Ursprung ein Ursprungszeugnis vorgelegt werden muss.

    (3)

    Mit Schreiben vom 26. April 2016 ersuchten die Vereinigten Staaten von Amerika jedoch um Streichung dieser Verpflichtung. In dem Schreiben wird erläutert, dass die Waren, für die das Zollkontingent in Anspruch genommen wird, aus allen Teilen der Vereinigten Staaten ausgeführt werden, und dass die genannte Verpflichtung — obwohl die Ausstellung von Ursprungszeugnissen dezentral organisiert ist — hinsichtlich der für ein solches papiergestütztes Bescheinigungssystem erforderlichen Ressourcen einen übermäßigen Aufwand erfordert.

    (4)

    Im Hinblick auf das Risiko, dass bei Streichung der Verpflichtung Waren im Rahmen des Zollkontingents eingeführt werden, die ihren Ursprung nicht in den Vereinigten Staaten haben, können die Zollbehörden bereits nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (4) vom Anmelder einen Ursprungsnachweis für die Waren verlangen, der auf andere Weise als durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) erbracht wird. Die korrekte Anwendung der Regeln kann daher sichergestellt werden, selbst wenn die Verpflichtung zur Vorlage eines Ursprungszeugnisses gestrichen wird, um den Verwaltungsaufwand für die Ausführer zu verringern.

    (5)

    Folglich ist es aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände angemessen, den Einführern dieser Waren die Inanspruchnahme des Zollkontingents ohne verpflichtende Vorlage eines Ursprungszeugnisses zu gestatten.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 wird in der Zeile für die laufende Nummer 09.0096 in der Spalte mit der Überschrift „Zollsatz (in %)“ die Fußnote mit dem Wortlaut „Die Inanspruchnahme des Zollkontingents ist an die Vorlage einer von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellten Ursprungsbescheinigung gebunden.“ gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Juli 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1.

    (2)  Beschluss 2013/125/EU des Rates vom 25. Februar 2013 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 4).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 624/2013 der Kommission vom 27. Juni 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates hinsichtlich eines neuen im GATT gebundenen und den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen EU-Kontingents für Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ABl. L 177 vom 28.6.2013, S. 21).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


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