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Document 32017D0198
Commission Implementing Decision (EU) 2017/198 of 2 February 2017 as regards measures to prevent the introduction into and the spread within the Union of Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (notified under document C(2017) 460)
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/198 der Kommission vom 2. Februar 2017 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 460)
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/198 der Kommission vom 2. Februar 2017 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 460)
C/2017/0460
ABl. L 31 vom 4.2.2017, p. 29–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2020
4.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 31/29 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/198 DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2017
über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 460)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss 2012/756/EU der Kommission (2) sieht Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (im Folgenden „der spezifizierte Organismus“), dem Erreger von Kiwikrebs, vor. Dieser Durchführungsbeschluss trat am 31. März 2016 außer Kraft. |
(2) |
Mehrere Mitgliedstaaten forderten, dass die Maßnahmen des Durchführungsbeschlusses 2012/756/EU aufgrund des fortwährenden pflanzengesundheitlichen Risikos durch den spezifizierten Organismus weiterhin gelten sollten. Aus diesem Grund sollten für die Einführung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Gattung Actinidia Lindl. (im Folgenden die „spezifizierten Pflanzen“) aus Drittländern in die Union sowie deren Verbringung innerhalb der Union die gleichen Maßnahmen wie die in dem genannten Durchführungsbeschluss festgelegten verabschiedet werden. |
(3) |
Darüber hinaus zeigen die bei der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/756/EU gewonnenen Erfahrungen, dass die Vernichtung aller spezifizierten Pflanzen oder deren einzelne Untersuchung als gleichwertige Alternative zu Sichtkontrollen geeignete Maßnahmen sind, um die Ausbreitung des spezifizierten Organismus innerhalb bestimmter Gebiete zu verhindern, und dass diese Maßnahmen eine ebenso effiziente Reaktion auf einen Ausbruch des spezifizierten Organismus darstellen; daher sollten diese Maßnahmen auch für spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in der Union oder in Drittländern gestattet werden. Ferner hat sich dabei gezeigt, dass eine Zone mit einer Breite von 100 m anstelle von 500 m um einen befallsfreien Ort der Erzeugung oder Betriebsteil, mit einem Maß an Isolation und Schutz vor der Umgebung, das ein Eindringen des spezifizierten Organismus wirksam verhindert, genügt, um die Ziele dieses Beschlusses zu erreichen. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls ihre Rechtsvorschriften anpassen, um diesem Beschluss nachzukommen. |
(5) |
Dieser Beschluss sollte bis 31. März 2020 gelten, damit genügend Zeit zur Verfügung steht, um die Entwicklung der Lage zu bewerten. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Verbot der Einschleppung und Verbringung des Schadorganismus Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto
Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (im Folgenden „der spezifizierte Organismus“) darf nicht in die Union eingeschleppt und nicht innerhalb der Union verbreitet werden.
Artikel 2
Einführung von Actinidia Lindl. in die Union
Bestäubungsfähiger Pollen und zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Actinidia Lindl. (im Folgenden die „spezifizierten Pflanzen“) mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie die spezifischen Anforderungen für die Einführung gemäß Anhang I erfüllen.
Artikel 3
Verbringung der spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union
Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllen.
Artikel 4
Erhebungen über den spezifizierten Organismus und Meldung
(1) Die Mitgliedstaaten führen jährliche amtliche Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Organismus bei den spezifizierten Pflanzen durch.
Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Erhebungen bis zum 31. Januar des auf die Erhebung folgenden Jahres mit.
(2) Hat ein Unternehmer den Verdacht oder wird ihm bekannt, dass der spezifizierte Organismus bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, für die er verantwortlich ist, und in einem Gebiet auftritt, in dem das Auftreten dieses Schadorganismus bislang nicht bekannt war, so meldet er dies unverzüglich der zuständigen Behörde, damit diese die geeigneten Maßnahmen ergreifen kann. Der Unternehmer ergreift gegebenenfalls auch unverzüglich Vorsorgemaßnahmen, um die Ansiedlung und die Ausbreitung des spezifizierten Organismus zu verhindern.
Artikel 5
Einhaltung der Vorschriften
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um diesem Beschluss nachzukommen.
Artikel 6
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt bis 31. März 2020.
Artikel 7
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. Februar 2017
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss 2012/756/EU der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (ABl. L 335 vom 7.12.2012, S. 49).
ANHANG I
Spezifische Anforderungen an die Einführung in die Union gemäß Artikel 2
ABSCHNITT I
Pflanzengesundheitszeugnis
1. |
Spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland ist ein Pflanzengesundheitszeugnis nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG (im Folgenden das „Zeugnis“) beizulegen, dessen Abschnitt „Zusätzliche Erklärung“ die Angaben gemäß den Nummern 2 und 3 enthalten muss. |
2. |
Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
|
3. |
Werden die Angaben gemäß Nummer 2 Buchstabe c oder Buchstabe d gemacht, muss aus dem Zeugnis zusätzlich hervorgehen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
|
4. |
Wenn die Angabe gemäß Nummer 2 Buchstabe b gemacht wird, ist der Name des befallsfreien Gebiets im Zeugnis unter „Ursprungsort“ zu vermerken. |
ABSCHNITT II
Kontrolle
In die Union eingeführte spezifizierte Pflanzen, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis nach Abschnitt I beiliegt, sind am Ort des Eingangs oder am gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (3) festgelegten Bestimmungsort streng zu kontrollieren und, falls erforderlich, auf den spezifizierten Organismus zu untersuchen.
Werden die spezifizierten Pflanzen über einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat der Pflanzen in die Union eingeführt, so setzt die zuständige amtliche Stelle des Eingangsmitgliedstaats die zuständige amtliche Stelle des Bestimmungsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.
(1) Requirements for the establishment of pest free areas. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2016.
(2) Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites. ISPM Nr. 10 (1999), Rom, IPPC, FAO 2016.
(3) Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16).
ANHANG II
Anforderungen an die Verbringung innerhalb der Union gemäß Artikel 3
1. |
Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in der Union dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen einen Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (1) ausgestellt wurde, und wenn sie die Bedingungen in Nummer 2 erfüllen. |
2. |
Die spezifizierten Pflanzen müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
|
3. |
Sind die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e erfüllt, müssen die spezifizierten Pflanzen zusätzlich eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
|
4. |
Die nach Anhang I aus Drittländern in die Union eingeführten spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen der Pflanzenpass gemäß Nummer 1 beiliegt. |
(1) Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22).
(2) Requirements for the establishment of pest free areas. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2016.
(3) Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites. ISPM Nr. 10 (1999), Rom, IPPC, FAO 2016.