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Document 32017D0197

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/197 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1138 hinsichtlich bestimmter Fristen für die Verwendung von UN/CEFACT-Standards für den Austausch von Informationen über die Fischerei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 457)

C/2017/0457

ABl. L 31 vom 4.2.2017, pp. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/197/oj

4.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/197 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1138 hinsichtlich bestimmter Fristen für die Verwendung von UN/CEFACT-Standards für den Austausch von Informationen über die Fischerei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 457)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf die Artikel 111 und 116,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 146j,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten sollten unter Verwendung des Standards des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT-Standard) gemäß Artikel 146f der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 in der Lage sein, Meldungen im Rahmen des Schiffsüberwachungssystems zu versenden und Anfragen nach Daten des Schiffsüberwachungssystems zu beantworten.

(2)

Artikel 146d der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 sieht vor, dass alle Meldungen, einschließlich VMS-Daten über das Übertragungsmittel des elektronischen Netzes für den Austausch von Fischereidaten erfolgen, das den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellt wird.

(3)

Der Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1138 der Kommission (3) enthält die Fristen für die Verwendung von UN/CEFACT-Standards für den Austausch von Fischereidaten.

(4)

Die Bereitstellung des Übertragungsmittelnetzes hat sich um vier Monate verzögert und die Mitgliedstaaten benötigen ausreichend Zeit für Installation und Tests.

(5)

Es ist daher angezeigt, bestimmte mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1138 festgelegte Fristen für die Verwendung dieser UN/CEFACT-Standards zu verlängern.

(6)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1138 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Austausch von Daten des Schiffsüberwachungssystems

Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1138 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Mit Wirkung vom 1. Februar 2017 werden das Format für die Meldung von Daten des Schiffsüberwachungssystems gemäß Artikel 146f der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 und die entsprechenden Durchführungsdokumente gemäß UN/CEFACT P1000-7: Spezifikationen für die ‚Vessel Position Domain‘ (Domain Schiffsposition) auf der Seite ‚Master Data Register‘ (Verzeichnis der Stammdaten) der Fischerei-Website der Europäischen Kommission geändert.

(2)   Ab dem 1. Juli 2018 müssen die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten auf Anfragen nach Daten des Schiffsüberwachungssystems gemäß Artikel 146f Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 unter Verwendung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten geänderten Formats antworten können.“

Artikel 2

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 2017

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1138 der Kommission vom 11. Juli 2016 zur Änderung des auf dem Standard UN/CEFACT basierenden Formats für den Austausch von Informationen über die Fischerei (ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 26).


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