This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32016R2222
Commission Implementing Regulation (EU) 2016/2222 of 5 December 2016 amending Annex I to Council Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2222 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2222 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
C/2016/8362
ABl. L 336 vom 10.12.2016, p. 17–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
10.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2222 DER KOMMISSION
vom 5. Dezember 2016
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden die „Kombinierte Nomenklatur“), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist. |
(2) |
Die Unterposition 9505 10 der Kombinierten Nomenklatur erfasst Weihnachtsartikel. |
(3) |
Eine Orientierung für die Auslegung der Bezeichnung „Weihnachtsartikel“ geben die HS-Erläuterungen zu Position 9505 Abschnitt A Nummern 1 und 2. Trotzdem bestehen noch immer unterschiedliche Ansichten in Bezug darauf, welche Waren zu denen gehören, die unter die Unterposition 9505 10 fallen |
(4) |
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher der Geltungsbereich der Unterposition 9505 10 präzisiert werden, indem zwischen den in den HS-Erläuterungen zu Position 9505 Abschnitt A Nummern 1 und 2 genannten traditionellen Weihnachtsartikeln und allgemein in der Winterzeit zu Dekorationszwecken verwendeten Artikeln unterschieden wird. |
(5) |
Daher ist es erforderlich, eine Zusätzliche Anmerkung in Kapitel 95 der Kombinierten Nomenklatur einzufügen, um eine einheitliche Auslegung der Unterposition 9505 10 in der gesamten Union zu gewährleisten. |
(6) |
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Teil II Kapitel 95 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 1 eingefügt:
„1. |
Zu Unterposition 9505 10 gehören:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Dezember 2016
Für die Kommission
Stephen QUEST
Generaldirektor
Generaldirektion Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.