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Document 32016D0807

    Beschluss (EU) 2016/807 des Rates vom 15. März 2016 über den im Namen der Europäischen Union auf der 40. Tagung des Ausschusses zur Erleichterung der Formalitäten, der 69. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und der 96. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Hinblick auf die Annahme der Änderungen des Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs, von MARPOL-Anlage IV, der SOLAS-Regeln II-2/13 und II-2/18, des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme und des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 zu vertretenden Standpunkt

    ABl. L 132 vom 21.5.2016, p. 99–102 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/807/oj

    21.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 132/99


    BESCHLUSS (EU) 2016/807 DES RATES

    vom 15. März 2016

    über den im Namen der Europäischen Union auf der 40. Tagung des Ausschusses zur Erleichterung der Formalitäten, der 69. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und der 96. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Hinblick auf die Annahme der Änderungen des Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs, von MARPOL-Anlage IV, der SOLAS-Regeln II-2/13 und II-2/18, des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme und des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen, die Meeresumwelt zu schützen und den internationalen Seeverkehr zu erleichtern.

    (2)

    Der Ausschuss zur Erleichterung der Formalitäten (Facilitation Committee — FAL) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat auf seiner 39. Tagung die Änderungen des Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (im Folgenden „FAL-Übereinkommen“) aus dem Jahr 1965 gebilligt. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 40. Tagung des FAL im April 2016 verabschiedet.

    (3)

    Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der IMO hat auf seiner 68. Tagung (im Folgenden „MEPC 68“) übereinstimmend festgestellt, dass genügend Meldungen gemäß der Regel 13 der Anlage IV des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden „MARPOL-Anlage IV“) eingegangen sind, damit ein Teil der Ostsee als Sondergebiet ausgewiesen werden kann. Somit könnten die Daten festgelegt werden, zu denen die Ausweisung dieses Sondergebiets gemäß der Regel 11.3 der MARPOL-Anlage IV wirksam wird. Auf der MEPC 68 wurde festgestellt, dass die Regeln 1 und 11 der MARPOL-Anlage IV geändert werden müssten, damit die Ausweisung dieses Teils des Sondergebiets wirksam werden kann, weshalb entsprechende Änderungen der MARPOL-Anlage IV vorgeschlagen werden sollten. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 69. Tagung des MEPC im April 2016 angenommen.

    (4)

    Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der IMO hat auf seiner 95. Tagung die Änderungen der Regeln II-2/13 und II-2/18 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (im Folgenden „FSS-Code“) und des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 (im Folgenden „2011 ESP-Code“) gebilligt. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 96. Tagung des MSC im Mai 2016 angenommen.

    (5)

    Im Zuge der allgemeinen Überprüfung des FAL-Übereinkommens werden die darin enthaltenen Bestimmungen modernisiert; dabei werden die Entwicklungen auf dem Gebiet der elektronischen Informations- und Datenübertragung sowie das Konzept des „einzigen Fensters“ berücksichtigt. Insbesondere werden bei dieser Überprüfung Maßnahmen eingeführt, die für die Union von Bedeutung sind, nämlich die Eintragung der Nummern der Visa in die Fahrgastlisten (nicht jedoch in die Besatzungslisten) und das Recht der Behörden, die elektronische Einreichung von Formularen verbindlich vorzuschreiben. Nach den Artikeln 5 und 7 der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) dürfen die Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und beim Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten seit dem 1. Juni 2015 nur noch elektronisch über ein „einziges Fenster“ abgewickelt werden; bis zu diesem Stichtag müssen die Mitgliedstaaten FAL-Formblätter in Papierform zur Erfüllung der Meldeformalitäten akzeptieren. In der Richtlinie 2010/65/EU ist außerdem vorgesehen, dass die nach einem Rechtsakt der Union vorgeschriebenen Informationen seit dem 1. Juni 2015 in elektronischer Form vorgelegt werden müssen. Das Erfordernis, gegebenenfalls die Nummern der Visa in den Besatzungs- und Fahrgastlisten zu vermerken, leitet sich aus Anhang VI Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ab.

    (6)

    Nach Artikel VIII des FAL-Übereinkommens müssen die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die sich außer Stande sehen, einen der Standards des Übereinkommens einhalten zu können, oder die es aus besonderen Gründen für notwendig erachten, abweichende Nachweispflichten oder -verfahren anzuwenden, diese Abweichungen dem Generalsekretär melden. Einige Bestimmungen der Richtlinie 2010/65/EU und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 enthalten strengere Auflagen als die entsprechenden Vorschriften des FAL-Übereinkommens und weichen damit von Artikel VIII dieses Übereinkommens ab; eine solche Abweichung muss gemeldet werden.

    (7)

    Mit den Änderungen der MARPOL-Anlage IV soll der rechtliche Rahmen geschaffen werden für die Umsetzung der auf der MEPC 68 erzielten Einigung, nach der die eingegangenen Meldungen zu den verfügbaren Hafenauffangeinrichtungen ausreichen, damit die Bestimmungen zur Ausweisung des Sondergebiets in der Ostsee wirksam werden und folglich die Termine festgelegt werden können, zu denen ein Teil der Ostsee als Sondergebiet im Einklang mit diesen Meldungen ausgewiesen werden kann. In Artikel 4 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist die Verfügbarkeit von Hafenauffangeinrichtungen festgelegt, die auch Gegenstand von Regel 12bis der IMO-Entschließung MEPC.200(62) ist, damit das Einbringen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See, insbesondere illegale Einbringungen durch Schiffe, die Häfen der Union anlaufen, verringert wird.

    (8)

    Durch die Änderungen der SOLAS-Regel II-2/13 werden Anforderungen an neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe und andere Fahrgastschiffe mit mehr als 36 Fahrgästen eingeführt, denen zufolge bereits in einem frühen Entwurfsstadium eine Evakuierungsanalyse für die Bewertung der Fluchtwege durchzuführen ist. Die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gilt für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge in der Inlandfahrt. Nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieser Richtlinie müssen neue Fahrgastschiffe der Klasse A vollständig den Anforderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung entsprechen. Zudem enthält die Richtlinie 2009/45/EG detaillierte Vorschriften für Fluchtwege auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen der Klassen B, C und D, die in Anhang I Kapitel II Teil B Regel 6-1 festgelegt sind.

    (9)

    Durch die Änderungen der SOLAS-Regel II-2/18 bezüglich der Hubschrauberlandeplätze auf neuen Ro-Ro-Fahrgastschiffen werden die Bestimmungen des IMO-Rundschreibens MSC.1/Circ. Nr. 1431 vom 31. Mai 2012 über Richtlinien für die Genehmigung von Schaum-Feuerlöschgeräten für Hubschraubereinrichtungen verbindlich. Gemäß der Regel 18 in Anhang I Kapitel II-2 Teil B der Richtlinie 2009/45/EG müssen Schiffe, die über Hubschrauberdecks verfügen, die Anforderungen der SOLAS-Regel in ihrer Fassung vom 1. Januar 2003 erfüllen, die nunmehr voraussichtlich geändert werden.

    (10)

    Nach dem überarbeiteten Kapitel 8 des FSS-Codes müssen die Systemhersteller der Spezifikation der Wasserqualität besondere Aufmerksamkeit schenken, um interne Korrosion und das Verstopfen der Berieselungssysteme zu vermeiden. Nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/45/EG müssen neue Fahrgastschiffe der Klasse A vollständig dem SOLAS-Übereinkommen von 1974 in seiner geänderten Fassung entsprechen, das den FSS-Code beinhaltet, der auf der Grundlage von SOLAS durch die IMO-Entschließung MSC.99(73) verbindlich vorgeschrieben ist. Zudem enthält die Richtlinie 2009/45/EG detaillierte Vorschriften für die Feuerlöschung auf Schiffen der Klassen B, C und D, die in Anhang I Kapitel II-2 Teil A Regeln 4.5 und 4.8 festgelegt sind.

    (11)

    In dem neuen Kapitel 17 des FSS-Codes werden die Spezifikationen für die Schaum-Feuerlöschsysteme zum Schutz der Hubschraubereinrichtungen gemäß SOLAS-Kapitel II-2 näher festgelegt. Nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/45/EG müssen neue Fahrgastschiffe der Klasse A vollständig dem SOLAS-Übereinkommen von 1974 in seiner geänderten Fassung entsprechen, das den FSS-Code beinhaltet, der auf der Grundlage von SOLAS durch die IMO-Entschließung MSC.99(73) verbindlich vorgeschrieben ist. Zudem enthält die Richtlinie 2009/45/EG detaillierte Vorschriften für Hubschraubereinrichtungen für Schiffe der Klassen B, C und D, die in Anhang I Kapitel II Teil B Regel 18 festgelegt sind.

    (12)

    Soweit die Änderungen der SOLAS-Regel II-2/13, der SOLAS-Regel II-2/18, des überarbeiteten Kapitels 8 und des neuen Kapitels 17 des FSS-Codes die Bestimmungen der Richtlinie 2009/45/EG für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge in der Inlandfahrt betreffen, fallen diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

    (13)

    Mit den Änderungen des ESP-Codes von 2011 soll die Verwendung der Begriffe im Zusammenhang mit anerkannten Organisationen harmonisiert werden. In den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist die Anwendung des Zustandsbewertungsschemas (Condition Assessment Scheme — CAS) der IMO auf Einhüllen-Öltankschiffe, die älter als 15 Jahre sind, verbindlich vorgeschrieben. In dem erweiterten Inspektionsprogramm für Prüfungen von Massengutfrachtern und Öltankschiffen bzw. dem erweiterten Prüfungsprogramm (ESP) ist im Einzelnen festgelegt, wie eine solche gründlichere Bewertung durchzuführen ist. Da das CAS für seine Zwecke auf das ESP zurückgreift, sind jegliche Änderungen der ESP-Inspektionen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 automatisch anwendbar.

    (14)

    Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei der betreffenden Übereinkommen oder Codes. Daher ist es erforderlich, dass der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Standpunkt der Union zu vertreten und die Zustimmung der Mitgliedstaaten auszudrücken, durch die genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der auf der 40. Tagung des IMO-Ausschusses zur Erleichterung der Formalitäten im Namen der Union zu vertretende Standpunkt ist die Zustimmung zur Annahme der Änderungen des Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs gemäß IMO-Dokument FAL 40/3.

    Artikel 2

    Der auf der 69. Tagung des IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt im Namen der Union zu vertretende Standpunkt ist die Zustimmung zur Annahme der Änderungen der Regeln 1 und 11 der MARPOL-Anlage IV gemäß Anhang des IMO-Dokuments MEPC 69/3/3.

    Artikel 3

    Der auf der 96. Tagung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses im Namen der Union zu vertretende Standpunkt ist die Zustimmung zur Annahme der Änderungen

    der SOLAS-Regel II-2/13 gemäß Anhang 14 des IMO-Dokuments MSC 95/22/add.2,

    der SOLAS-Regel II-2/18 gemäß Anhang 2 des IMO-Dokuments SSE 2/20,

    des Kapitels 8 des FSS-Codes gemäß Anhang 18 Nummer 1 des IMO-Dokuments 95/22/add.2,

    des Kapitels 17 des FSS-Codes gemäß Anhang 18 Nummer 2 des IMO-Dokuments 95/22/add.2,

    des ESP-Codes von 2011 gemäß Anhang 15 des IMO-Dokuments 95/22/add.2.

    Artikel 4

    (1)   Der in den Artikeln 1, 2 und 3 festgelegte, im Namen der Union zu vertretende Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

    (2)   Geringfügige Veränderungen an den in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Standpunkten können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Änderungen, soweit diese in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, gebunden zu sein.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 15. März 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A.G. KOENDERS


    (1)  Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).

    (3)  Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81).

    (4)  Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 3.).


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