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Document 32015D2310

Beschluss (GASP) 2015/2310 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/189/GASP zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs

ABl. L 326 vom 11.12.2015, p. 64–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016D2382

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2310/oj

11.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/64


BESCHLUSS (GASP) 2015/2310 DES RATES

vom 10. Dezember 2015

zur Änderung des Beschlusses 2013/189/GASP zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. April 2013 den Beschluss 2013/189/GASP zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (1) erlassen.

(2)

Der Rat hat am 22. Juli 2014 den Beschluss 2014/491/GASP zur Änderung des Beschlusses 2013/189/GASP (2) erlassen.

(3)

In dem Beschluss 2013/189/GASP, geändert durch den Beschluss 2014/491/GASP, ist ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für die ersten zwölf Monate vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 und für den daran anschließenden Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015 vorgesehen.

(4)

Der mit dem Beschluss 2013/189/GASP eingesetzte Lenkungsausschuss hat sich am 25. März 2014 darauf verständigt, dass die Laufzeit der Finanzierungsvereinbarung an den jährlichen Rechnungsführungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember angepasst werden sollte, damit ab dem Jahr 2016 nur eine Rechnungsführung notwendig ist.

(5)

Daher sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 festgelegt werden.

(6)

Der Beschluss 2013/189/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 16 Absatz 2 des Beschlusses 2013/189/GASP erhält folgende Fassung:

„(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK während der ersten zwölf Monate nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 3 beläuft sich auf 535 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015 beläuft sich auf 756 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beläuft sich auf 630 000 EUR.

Die als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Beträge zur Deckung der Ausgaben des ESVK für die folgenden Zeiträume werden vom Rat festgelegt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BAUSCH


(1)  Beschluss 2013/189/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2008/550/GASP (ABl. L 112 vom 24.4.2013, S. 22).

(2)  Beschluss 2014/491/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/189/GASP zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) (ABl. L 218 vom 24.7.2014, S. 6).


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