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Document 32015D1734

    Beschluss (EU) 2015/1734 des Rates vom 18. September 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 12. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und seiner Anhänge zu vertretenden Standpunkts

    ABl. L 252 vom 29.9.2015, p. 43–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1734/oj

    29.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 252/43


    BESCHLUSS (EU) 2015/1734 DES RATES

    vom 18. September 2015

    zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 12. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und seiner Anhänge zu vertretenden Standpunkts

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Beitritt der Union zu dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden „COTIF-Übereinkommen“) erfolgte durch den Beschluss 2013/103/EU des Rates (1).

    (2)

    Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta sind Vertragsparteien des COTIF-Übereinkommens und wenden das Übereinkommen an.

    (3)

    Die nach Artikel 13 § 1 Buchstabe a des COTIF-Übereinkommens eingerichtete Generalversammlung (im Folgenden „Generalversammlung“) soll auf ihrer 12. Tagung, die am 29. und 30. September 2015 stattfinden soll, bestimmte Änderungen des COTIF-Übereinkommens sowie seiner Anhänge D (Einheitliche Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr — CUV), F (Einheitliche Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist — APTU) und G (Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird — ATMF) beschließen.

    (4)

    Der Standpunkt der Union zu bestimmten Punkten sollte aufgrund des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags angenommen werden, da es sich bei diesen von der Generalversammlung zu beschließenden Änderungen um rechtswirksame Akte handelt, deren Gegenstand in die Zuständigkeit der Union fällt.

    (5)

    Die Änderungen des COTIF-Übereinkommens zielen sowohl auf die Anpassung der Aufgaben des Fachausschusses und Bezugnahme auf die dem Unionsrecht entsprechende Begriffsbestimmung für „Halter“ als auch auf die Änderung bestimmter Vorschriften über die Finanzierung, Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) sowie auf bestimmte geringfügige verwaltungstechnische Änderungen ab.

    (6)

    Die vom Generalsekretär der OTIF vorgelegten Änderungen des Anhangs D (CUV) dienen dazu, in den Verträgen über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr die Aufgaben des Halters und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle zu klären.

    (7)

    Die Änderungen der Anhänge F (APTU) und G (ATMF) dienen der Präzisierung ihres Anwendungsbereichs, indem der Begriff „sonstiges Eisenbahnmaterial“ gestrichen wird.

    (8)

    Die Änderungen der Anhänge D (CUV), F (APTU) und G (ATMF) des COTIF-Übereinkommens sowie bestimmte Änderungen am COTIF-Übereinkommen fallen in die Zuständigkeit der Union und stehen mit ihren Rechtsvorschriften und strategischen Zielen im Einklang und sollten daher von der Union unterstützt werden.

    (9)

    Daher sollte der von der Union auf der 12. Generalversammlung zu vertretende Standpunkt auf dem Anhang zu diesem Beschluss beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 12. Generalversammlung im Rahmen des COTIF-Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertreten ist, beruht auf dem Anhang dieses Beschlusses.

    (2)   Geringfügige Änderungen der im Anhang dieses Beschlusses genannten Dokumente können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union auf der Generalversammlung vereinbart werden.

    Artikel 2

    Die Beschlüsse der 12. Generalversammlung werden nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens veröffentlicht.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 18. September 2015.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. DIESCHBOURG


    (1)  Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1).


    ANHANG

    1.   Referenzdokumente

    Die Unterlagen zur Überarbeitung des COTIF-Übereinkommens und seiner Anhänge sind auf der Webseite der OTIF abrufbar:

    http://www.otif.org/recht/generalversammlung/arbeitsdokumente-betreffend-revision-des-cotif.html.

    2.   Anmerkungen und Standpunkte zu den Tagesordnungspunkten

    Punkt 1: Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden

    Dokument: entfällt.

    Ausübung der Stimmrechte: MS.

    Abgestimmter Standpunkt: entfällt.

    Punkt 2: Annahme der Tagesordnung

    Dokumente: AG 12/2, AG 12/2 Add.1.

    Ausübung der Stimmrechte: MS.

    Abgestimmter Standpunkt: entfällt.

    Punkt 3: Bestellung des Ausschusses zur Prüfung der Vollmachten

    Dokument: entfällt.

    Ausübung der Stimmrechte: MS.

    Abgestimmter Standpunkt: entfällt.

    Punkt 4: Organisation der Arbeit und Bildung der für notwendig erachteten Ausschüsse

    Dokument: entfällt.

    Ausübung der Stimmrechte: MS.

    Abgestimmter Standpunkt: entfällt.

    Punkt 5: Wahl des Generalsekretärs für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018

    Dokumente: AG 12/5, AG 12/5.1, AG 12/5.2.

    Ausübung der Stimmrechte: MS.

    Abgestimmter Standpunkt: entfällt.

    Beide Bewerber für das Amt stammen aus EU-Mitgliedstaaten (Österreich und Frankreich).

    Punkt 6: Mitglieder der OTIF — Allgemeine Situation

    Dokument: AG 12/6.

    Ausübung der Stimmrechte: entfällt.

    Abgestimmter Standpunkt: entfällt.

    Punkt 7: Haushaltsrahmen

    Dokumente: AG 12/7.1, AG 12/7.2.

    Ausübung der Stimmrechte: MS.

    Abgestimmter Standpunkt: entfällt.

    Punkt 8: Teilrevision des COTIF — Grundübereinkommen

    Dokumente: AG 12/8, AG 12/8 Add. 1, AG 12/8 Add. 2.

    Ausübung der Stimmrechte: MS.

    Abgestimmter Standpunkt:

     

    Die Änderungen des Artikels 3 (Internationale Zusammenarbeit) werden befürwortet (Ersetzung der Bezeichnung „Europäische Gemeinschaften“ durch „Europäische Union“).

     

    Die Änderungen des Artikels 12 (Vollstreckung von Urteilen. Arrest und Pfändung) werden befürwortet, da die Begriffsbestimmung für „Halter“ mit dem EU-Recht in Einklang gebracht wird.

     

    Die Änderungen des Artikels 20 (Fachausschuss für technische Fragen) werden befürwortet, da sie notwendig sind, um die Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU und ATMF zu aktualisieren und mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen.

    Andere Änderungen: kein EU-Standpunkt.

    Punkt 9: Teilrevision Anhang B (CIM UR)

    Dokument: AG 12/9.

    Ausübung der Stimmrechte: MS.

    Abgestimmter Standpunkt: Der Bericht des Generalsekretärs über den Stand und die Fortsetzung der Überarbeitung dieses Anhangs wird zur Kenntnis genommen.

    Punkt 10: Teilrevision Anhang D (CUV UR)

    Dokumente: AG 12/10, AG 12/10 Add. 1, AG 12/10 Add. 2, AG 12/10 Add. 3.

    Ausübung der Stimmrechte: EU.

    Abgestimmter Standpunkt:

     

    Die Änderungen des Artikels 9 und der Erläuternden Bemerkungen werden entsprechend dem von der EU anlässlich der 25. Sitzung des OTIF-Revisionsausschusses (1) vertretenen Standpunkt befürwortet, da die Aufgaben des Halters und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Einklang mit dem EU-Recht präzisiert werden.

     

    Der von Deutschland in dem Dokument AG 12/10 Add. 3 vorgeschlagene neue Artikel 1a wurde erörtert und von einer Arbeitsgruppe der EU aus Vertretern der Mitgliedstaaten und des Eisenbahnsektors, die am 26. November 2014 zusammentraf, unterstützt. Eine ähnliche Bestimmung ist auch in den CIM enthalten (Artikel 2 — Öffentlich-rechtliche Vorschriften). Dieser Vorschlag wird somit ebenfalls befürwortet.

    Punkt 11: Teilrevision Anhang F (APTU UR)

    Dokument: AG 12/11.

    Ausübung der Stimmrechte: EU.

    Abgestimmter Standpunkt: Die Änderung des Artikels 3 zur Präzisierung des Anwendungsbereichs durch Streichung des Begriffs „sonstiges Eisenbahnmaterial“ sowie die entsprechende Änderung der konsolidierten Erläuternden Bemerkungen werden befürwortet.

    Punkt 12: Revision Anhang G (ATMF UR)

    Dokument: AG 12/12.

    Ausübung der Stimmrechte: EU.

    Abgestimmter Standpunkt: Die Änderungen der Artikel 1 und 3 zur Präzisierung des Anwendungsbereichs durch Streichung des Begriffs „sonstiges Eisenbahnmaterial“ sowie die entsprechende Änderung der konsolidierten Erläuternden Bemerkungen werden befürwortet.

    Punkt 13: Überarbeitete und konsolidierte Fassung der Erläuternden Bemerkungen

    Dokumente: AG 12/13, AG 12/13 Add.1-10.

    Ausübung der Stimmrechte: MS.

    Abgestimmter Standpunkt: Die überarbeiteten und konsolidierten Erläuternden Bemerkungen werden zur Kenntnis genommen und der Generalsekretär wird damit beauftragt, darin die von der Generalversammlung beschlossenen Erläuterungen, die die von dieser Generalversammlung beschlossenen Änderungen des COTIF und seiner Anhänge betreffen, zu integrieren. Allerdings ist der Satzteil „… für die Tätigkeiten der ECM gelten, oder …“ in den Erklärungen zu Artikel 3a Nummer 10 zweiter Satz zu streichen. Ferner sollte in der deutschen Fassung die Erklärungen zu Artikel 15 Nummer 1 zweiter Satz wie folgt abgeändert werden:

    „In Übereinstimmung mit den gängigen Verfahren verschiedener Vertragsstaaten und zur expliziteren Klarstellung der Pflichten des Halters, obliegt dem Halter die Verpflichtung, den ihm zugeordneten Fahrzeugen eine ECM zuzuweisen.“

    Punkt 14: Einheitliches Eisenbahnrecht

    Dokument: AG 12/14.

    Ausübung der Stimmrechte: MS.

    Abgestimmter Standpunkt: entfällt.

    Punkt 15: Tätigkeitsbericht des Verwaltungsausschusses für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2015

    Dokument: AG 12/15.

    Ausübung der Stimmrechte: MS.

    Abgestimmter Standpunkt: entfällt.

    Punkt 16: Wahl des Verwaltungsausschusses für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2018 (Zusammensetzung und Vorsitz)

    Dokument: AG 12/16.

    Ausübung der Stimmrechte: MS.

    Abgestimmter Standpunkt: entfällt.

    Punkt 17: Vorläufiges Datum der 13. Generalversammlung

    Dokument: entfällt.

    Ausübung der Stimmrechte: entfällt.

    Abgestimmter Standpunkt: entfällt.

    Punkt 18: Sonstiges

    Dokument: nicht verfügbar.

    Ausübung der Stimmrechte: entfällt.

    Abgestimmter Standpunkt: ist vor Ort festzulegen, falls erforderlich.

    Punkt 19: Sonstige Mandate der Generalversammlung

    Dokument: nicht verfügbar.

    Ausübung der Stimmrechte: ist vor Ort festzulegen, falls erforderlich.

    Abgestimmter Standpunkt: ist vor Ort festzulegen, falls erforderlich.

    Punkt 20: Ausschussberichte, falls erforderlich

    Dokument: nicht verfügbar.

    Ausübung der Stimmrechte: ist vor Ort festzulegen, falls erforderlich.

    Abgestimmter Standpunkt: ist vor Ort festzulegen, falls erforderlich.

    Punkt 21: Annahme von Beschlüssen, Mandaten, Empfehlungen und sonstigen Dokumenten der Generalversammlung (endgültiges Dokument)

    Dokument: nicht verfügbar.

    Ausübung der Stimmrechte: MS.

    Abgestimmter Standpunkt: ist vor Ort festzulegen, falls erforderlich.


    (1)  Beschluss 2014/699/EU des Rates vom 24. Juni 2014 zur Festlegung des im Namen der Union anlässlich der 25. Sitzung des OTIF-Revisionsausschusses zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und seiner Anhänge zu vertretenden Standpunkts (ABl. L 293 vom 9.10.2014, S. 26).


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