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Document 32014D0822

    2014/822/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2012

    ABl. L 334 vom 21.11.2014, p. 88–89 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/822/oj

    21.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 334/88


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 23. Oktober 2014

    betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2012

    (2014/822/EU)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Büros des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2012,

    unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Büros des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation zusammen mit den Antworten des Büros (1),

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 — C7-0054/2014),

    unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 3. April 2014 (2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2012 und die dazugehörige Entschließung,

    gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 208,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (5), insbesondere auf Artikel 13,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6),

    gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), insbesondere auf Artikel 108,

    gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0011/2014),

    1.

    erteilt dem Verwaltungsausschuss des Büros des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros für das Haushaltsjahr 2012;

    2.

    legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsausschuss des Büros des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

    Der Präsident

    Martin SCHULZ

    Der Generalsekretär

    Klaus WELLE


    (1)  ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 9.

    (2)  ABl. L 266 vom 5.9.2014, S. 353.

    (3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (4)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (5)  ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1.

    (6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

    (7)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


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