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Document 32013D0502

    2013/502/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Änderung der Entscheidung 2005/7/EG über die Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Zypern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6583)

    ABl. L 273 vom 15.10.2013, p. 37–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/502/oj

    15.10.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 273/37


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 11. Oktober 2013

    zur Änderung der Entscheidung 2005/7/EG über die Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Zypern

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6583)

    (Nur der griechische Text ist verbindlich)

    (2013/502/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2005/7/EG der Kommission (2) wurde eine alternative Aufmachung von Schweineschlachtkörpern in Zypern zugelassen.

    (2)

    Zypern hat bei der Kommission die Ermächtigung beantragt, Schweineschlachtkörper in einer anderen als der in Artikel 2 der Entscheidung 2005/7/EG zugelassenen alternativen Aufmachung und der in Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Aufmachung anzubieten.

    (3)

    Gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, für Schweineschlachtkörper eine andere als die in Absatz 1 des genannten Abschnitts festgelegte Angebotsform vorzusehen, wenn der Handel in ihrem Gebiet üblicherweise von der Standardaufmachung abweicht. In seinem Antrag hat Zypern präzisiert, in seinem Gebiet sei es handelsüblich, Schlachtkörper in einer Aufmachung mit Zunge, Nieren und Flomen anzubieten. Diese von der Standardaufmachung abweichende Aufmachung sollte daher in Zypern zugelassen werden.

    (4)

    Damit die Preise für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage notiert werden können, sollte dieser unterschiedlichen Angebotsform dadurch Rechnung getragen werden, dass das in solchen Fällen festgestellte Gewicht im Verhältnis zum Gewicht bei Standardaufmachung angepasst wird.

    (5)

    Die Entscheidung 2005/7/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 der Entscheidung 2005/7/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Schweineschlachtkörper in Zypern vor dem Wiegen und der Einstufung ohne Entfernung der Zunge, der Nieren und des Flomens aufgemacht werden.

    Bei dieser Aufmachung wird das festgestellte warme Schlachtkörpergewicht nach folgender Formel angepasst:

    Formula.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

    Brüssel, den 11. Oktober 2013

    Für die Kommission

    Dacian CIOLOȘ

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  Entscheidung 2005/7/EG der Kommission vom 27. Dezember 2004 über die Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Zypern (ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 19).


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