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Document 32012D0796

2012/796/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Dezember 2012 über eine dritte Finanzhilfe der Union gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für 2006 und 2007 zur Deckung der Ausgaben Portugals für die Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9356)

ABl. L 349 vom 19.12.2012, p. 66–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/796/oj

19.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/66


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2012

über eine dritte Finanzhilfe der Union gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für 2006 und 2007 zur Deckung der Ausgaben Portugals für die Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9356)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2012/796/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/923/EG der Kommission (2) wurde eine Finanzhilfe der Union für ein Maßnahmenprogramm Portugals genehmigt, das 2006 und 2007 darauf abstellte, der Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) auf andere Mitgliedstaaten Einhalt zu gebieten. Vorgesehen war in diesen Maßnahmen die Schaffung eines von allen Wirtsbäumen für den Kiefernfadenwurm freien Sperrgürtels, nachstehend „Kahlschlaggürtel“ genannt.

(2)

Die mit der Entscheidung 2006/923/EG gewährte Finanzhilfe basierte auf dem Programm über weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Kiefernfadenwurms (nachstehend „KFW“) mit der dazugehörigen Aufstellung der veranschlagten Kosten, das Portugal am 28. Juli 2006 bei der Kommission eingereicht hatte.

(3)

Die abschließenden Zahlungen an Portugal in Zusammenhang mit den in der Entscheidung 2006/923/EG festgelegten Maßnahmen wurden im Juni 2008 getätigt.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/851/EU der Kommission (3) wurde Portugal eine zusätzliche Finanzhilfe in Höhe von 3 986 138,36 EUR für die Deckung beihilfefähiger Ausgaben gewährt, die über die im Juli 2006 ursprünglich veranschlagten hinausgingen.

(5)

Als diese zusätzliche Finanzhilfe der Union gewährt wurde, umfasste der Antrag Portugals nicht alle mit der Schaffung des Kahlschlaggürtels zusammenhängenden Rechnungen.

(6)

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 reichten die portugiesischen Behörden einen überarbeiteten Antrag über 15 000 932,08 EUR ein. In diesem Antrag waren 4 915 405,87 EUR ausgewiesen, die zum Zeitpunkt der vorausgegangenen Überprüfung vom Juli 2010 (Überprüfung SANCO/10/2010) noch nicht bezahlt worden waren und für die damals keine Kofinanzierung beantragt werden konnte. Der Rest dieses neuen Antrags setzt sich aus Kosten für die Fällung einer größeren Anzahl großer Nadelbäume und gesonderten Ausgaben für die Beseitigung kleiner Nadelbäume zusammen.

(7)

Im März 2012 überprüfte die Kommission die am 5. Dezember 2011 von Portugal übermittelten Informationen. Nach Prüfung aller Nachweise für den zusätzlichen Antrag und auf Grundlage des Prüfungsberichts zog die Kommission den Schluss, dass ein beihilfefähiger Betrag von nur 5 044 839,72 EUR für beglichene Rechnungen (einschließlich Koordinierungskosten) berücksichtigt werden kann. Der Rest der beantragten Summe wurde nicht für beihilfefähig befunden, da er Ausgaben betraf, die bereits im Durchführungsbeschluss 2011/851/EU kofinanziert worden waren (2 024 128,16 EUR), und Ausgaben im Zusammenhang mit kleinen Bäumen in Höhe von 7 931 964,20 EUR, deren Notwendigkeit von Portugal nicht ausreichend begründet wurde.

(8)

Da die Maßnahmen, für die der zusätzliche Betrag beantragt wurde, von derselben Art sind und denselben Zweck verfolgen wie die Maßnahmen der Entscheidung 2006/923/EG, sollte eine Finanzhilfe der Union in Höhe desselben Prozentsatzes wie in der genannten Entscheidung, nämlich in Höhe von 75 %, gewährt werden.

(9)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) werden Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle dieser Maßnahmen sollten die Artikel 9, 36 und 37 der vorgenannten Verordnung Anwendung finden.

(10)

Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) muss der Bindung von Ausgaben aus dem EU-Haushalt ein Finanzierungsbeschluss des Organs oder der Behörden, dem/denen Befugnisse übertragen wurden, vorausgehen, in dem die wesentlichen Elemente der die Ausgaben betreffenden Maßnahme darzulegen sind.

(11)

Der vorliegende Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss für die in dem Antrag Portugals auf Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Grundsatz

Die Gewährung einer dritten Finanzhilfe der Union zur Deckung der Ausgaben Portugals in den Jahren 2006 und 2007 für die Schaffung eines Kahlschlaggürtels zwecks Bekämpfung des Kiefernfadenwurms wird hiermit genehmigt.

Artikel 2

Höhe der Finanzhilfe der Union

Die Finanzhilfe der Union gemäß Artikel 1 beträgt höchstens 3 783 629,79 EUR.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2012

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 42.

(3)  ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 107.

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


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