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Document 32011Y0511(01)

    Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 25. März 2011 zur Annahme des Verhaltenskodexes des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2011/3)

    ABl. C 140 vom 11.5.2011, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    11.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 140/18


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

    vom 25. März 2011

    zur Annahme des Verhaltenskodexes des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

    (ESRB/2011/3)

    2011/C 140/10

    DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 7 und 8,

    gestützt auf den Beschluss EZB/2011/1 vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf Artikel 26 —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

    Einziger Artikel

    Der Verhaltenskodex des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

    1.   Der in dem Anhang zu diesem Beschluss enthaltene Verhaltenskodex des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken wird hiermit verabschiedet; er ist ein integraler Bestandteil dieses Beschlusses.

    2.   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Verabschiedung in Kraft.

    3.   Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website des ESRB veröffentlicht.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. März 2011.

    Der Vorsitzende des ESRB

    Jean-Claude TRICHET


    (1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

    (2)  ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.


    ANHANG

    Verhaltenskodex des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

    1.

    Die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Beratenden Fachausschusses und des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses (nachfolgend gemeinsam als „Beratende Ausschüsse“ bezeichnet) des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) wahren höchste Normen ethischen Verhaltens im Einklang mit den auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften, die in den Institutionen gelten, aus denen sie stammen. Von ihnen wird erwartet, dass sie dem öffentlichen Charakter ihrer Aufgaben Rechnung tragen und dass sie sich in einer Weise verhalten, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ESRB aufrechterhält und fördert. Von ihnen wird erwartet, dass sie ehrlich, unabhängig, unparteiisch und ausschließlich im Interesse der Union als Ganzes, diskret und ohne Rücksicht auf eigene Interessen handeln und jede Situation vermeiden, die zu persönlichen Interessenkonflikten führen könnte. Interessenkonflikte entstehen, wenn die Mitglieder private oder persönliche Interessen oder nichtfinanzielle Interessen haben, die die unparteiische und objektive Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder diesen Anschein erwecken können. Private oder persönliche Interessen der Mitglieder umfassen jeden möglichen Vorteil für sie selbst, ihre Familien, sonstige Verwandte oder ihren Freundes- und Bekanntenkreis.

    2.

    Die Mitglieder des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses befolgen auch etwaige zusätzliche Verhaltensregeln, die in ihrem Ernennungsschreiben und in ihrem Vertrag mit der EZB enthalten sein können.

    3.

    Bei öffentlichen Vorträgen oder Erklärungen und in den Beziehungen zu den Medien in Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem ESRB werden die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses und der Beratenden Ausschüsse: a) klarstellen, ob sie in ihrem eigenen Namen oder für den ESRB sprechen, wobei sie in letzterem Falle im Voraus den ESRB-Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden konsultieren, b) sich bemühen, die repräsentative Rolle des Vorsitzenden zu respektieren, c) Vertraulichkeit in vollem Umfang beachten und d) ihre Rolle und Aufgaben innerhalb des ESRB angemessen berücksichtigen.

    4.

    Die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses und der Beratenden Ausschüsse dürfen als Privatperson Lehrtätigkeiten und wissenschaftliche Tätigkeiten sowie sonstige Tätigkeiten ohne Erwerbscharakter ausüben. Sie stellen bei wissenschaftlichen oder akademischen Beiträgen, die sie in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem ESRB abgeben, klar, dass sie diese in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen verfasst haben und diese nicht die Ansicht des ESRB wiedergeben.

    5.

    Zur Geheimhaltungspflicht gehört die Nichtbekanntgabe von Informationen über die Tätigkeiten des ESRB und die Entscheidungen, die noch nicht rechtmäßig bekannt gemacht worden sind.

    6.

    Die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses und der Beratenden Ausschüsse verwenden nichtöffentliche Informationen nicht zur Förderung ihrer eigenen Interessen oder der privaten Interessen einer dritten Person. Insbesondere unterlassen sie es, solche Informationen für private Finanzgeschäfte zu verwenden, unabhängig davon ob diese unmittelbar oder mittelbar über Dritte, ob diese auf eigenes Risiko und eigene Rechnung oder auf das Risiko und die Rechnung Dritter durchgeführt werden.

    7.

    Es ist mit der Achtung des Prinzips der Unabhängigkeit unvereinbar, Vergünstigungen, Entgelt, Vergütungen oder Geschenke, sei es finanzieller oder nichtfinanzieller Art, die einen üblichen Wert überschreiten und in irgendeiner Weise mit den für den ESRB erfüllten Aufgaben oder Tätigkeiten zusammenhängen, von irgendwelchen Quellen zu ersuchen, zu erhalten oder anzunehmen.

    8.

    Die Absätze 5 bis 7 gelten für die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses und der Beratenden Ausschüsse auch nach der Beendigung ihres ESRB-Mandats.

    9.

    Dieser Verhaltenskodex gilt auch für die Stellvertreter und Ersatzmitglieder der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Begleitpersonen, für die Stellvertreter der Mitglieder des Lenkungsausschusses und des Beratenden Fachausschusses.


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