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Document 32011R1257
Commission Implementing Regulation (EU) No 1257/2011 of 23 November 2011 amending Regulation (EC) No 810/2008 opening and providing for the administration of tariff quotas for high-quality fresh, chilled and frozen beef and for frozen buffalo meat
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1257/2011 der Kommission vom 23. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1257/2011 der Kommission vom 23. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch
ABl. L 320 vom 3.12.2011, p. 12–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 11/07/2013; Aufgehoben durch 32013R0593
3.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 320/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2011 DER KOMMISSION
vom 23. November 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie Erzeugnisse der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91 und für gefrorenes entbeintes Büffelfleisch des KN-Codes 0202 30 90 eröffnet. |
(2) |
Mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 werden für hochwertige Rindfleischteilstücke, die einer genauen Begriffsbestimmung entsprechen, 28 000 Tonnen entbeintes Rindfleisch der KN-Codes 0201 30 00 und 0206 10 95 zugeteilt. |
(3) |
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Argentinien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (3), das mit dem Beschluss 2011/769/EU des Rates (4) genehmigt wurde, wird das (Argentinien) zugewiesene landesspezifische EU-Zollkontingent für „Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, ohne Knochen“ um 1 500 Tonnen aufgestockt. Während der ersten vier Jahre der Anwendung beträgt die Aufstockung 2 000 Tonnen. Das Abkommen sieht auch die Eröffnung eines landesspezifischen Kontingents (für Argentinien) von 200 Tonnen im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Büffelfleisch, ohne Knochen, gefroren“ vor, wobei das Kontingent Argentiniens auch für „frisch und gekühlt“ gilt. |
(4) |
Der Klarheit halber empfiehlt es sich, das Ursprungsland des Büffelfleisches zu präzisieren. |
(5) |
Mit Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 werden für hochwertige Rindfleischteilstücke, die einer genauen Begriffsbestimmung entsprechen, 1 300 Tonnen Fleisch der KN-Codes 0201 20 90, 0201 30, 0202 20 90, 0202 30, 0206 10 95 und 0206 29 91 zugeteilt. |
(6) |
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (5), das mit dem Beschluss 2011/767/EU des Rates (6) genehmigt wurde, wird die Begriffsbestimmung für „Rindfleisch hochwertiger Qualität“ im Rahmen des EU-Zollkontingents in Höhe von 1 300 Tonnen geändert. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 810/2008 ist daher entsprechend zu ändern. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 810/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g genannten Mengen setzt voraus, dass bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr eine gemäß Artikel 4 Buchstaben a und b sowie gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erteilte Einfuhrlizenz vorgelegt wird.“ |
4. |
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Mengen gelten die Verordnung (EG) Nr. 376/2008, Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 und die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 unbeschadet der vorliegenden Verordnung.“ |
5. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
|
6. |
In Anhang I erhält die Definition folgende Fassung: „Rindfleisch hochwertiger Qualität mit Ursprung in … (anwendbare Definition) oder Büffelfleisch mit Ursprung in Australien oder Büffelfleisch mit Ursprung in Argentinien.“ |
7. |
In Anhang II erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung: „MINISTERIO DE ECONOMÍA Y FINANZAS PÚBLICAS: für Fleisch mit Ursprung in Argentinien, das folgenden Begriffsbestimmungen entspricht:
|
8. |
In den Anhängen IV, V und VI werden folgende laufende Nummer und folgendes Ursprungsland hinzugefügt: „09.4004“ „Argentinien“. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Dezember 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.
(2) ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 3.
(3) ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 11.
(4) ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 10.
(5) ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 3.
(6) ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 2.
(7) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.“