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Document 32011R0189

Verordnung (EU) Nr. 189/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 53 vom 26.2.2011, p. 56–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/189/oj

26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/56


VERORDNUNG (EU) Nr. 189/2011 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2011

zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr.

(2)

Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung eines TSE-Ausbruchs bei Schafen und Ziegen durchgeführt werden müssen. Im Fall eines bestätigten Ausbruchs einer anderen TSE als der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) bei Schafen oder Ziegen bestehen die Tilgungsmaßnahmen entweder in der Tötung und vollständigen Beseitigung aller Tiere im Betrieb oder in der Tötung und vollständigen Beseitigung der genetisch für die Traberkrankheit anfälligen Schafe im Betrieb und der Tötung und vollständigen Beseitigung aller Ziegen im Betrieb, da eine genetische Resistenz gegen die Traberkrankheit bei Ziegen bisher nicht nachgewiesen werden konnte.

(3)

Gemäß Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 können die Mitgliedstaaten außerdem beschließen, die Beseitigung der Tiere unter bestimmten Bedingungen um bis zu fünf Zuchtjahre hinauszuzögern. Bei Schafen und Ziegen, die zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch gehalten werden, darf die Tötung und Beseitigung der Tiere allerdings nur um bis zu 18 Monate hinausgezögert werden. Ab welchem Zeitpunkt genau dieser Aufschubszeitraum von 18 Monaten beginnt, ist in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nicht festgelegt. Im Interesse der Rechtssicherheit in der Union empfiehlt es sich daher, Anhang VII der genannten Verordnung entsprechend zu ändern und festzulegen, dass dieser Aufschubszeitraum am Tag der Bestätigung des Indexfalls beginnt.

(4)

Außerdem ergaben im Juli 2010 die vorläufigen Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie (2), die von den zyprischen Behörden unter Aufsicht des EU-Referenzlabors (EURL) für TSE durchgeführt wird, dass auch bei Ziegen eine genetische Resistenz gegen die Traberkrankheit bestehen könnte. Die endgültigen Ergebnisse der Studie werden jedoch voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte 2012 verfügbar sein.

(5)

Sollte diese Studie bestätigen, dass bei Ziegen eine Resistenz gegen die Traberkrankheit vorliegen kann, könnte es angebracht sein, die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Wirkung ab Januar 2013 zu ändern, damit Ziegen, die resistent gegen die Traberkrankheit sind, von der gemäß Anhang VII Kapitel A der genannten Verordnung erforderlichen Tötung und vollständigen Beseitigung ausgenommen sind. Zur Vermeidung nicht notwendiger Tötungen und vollständiger Beseitigungen von Ziegen, die in Kürze als resistent gegen die Traberkrankheit eingeordnet werden könnten, ist es angebracht, in Betrieben, in denen Tiere zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch gehalten werden und in denen ein Indexfall vor dem 1. Juli 2011 bestätigt wird, den Aufschubszeitraum für die Tötung und vollständige Beseitigung von Ziegen bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern.

(6)

Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. In Kapitel C des genannten Anhangs sind Bestimmungen für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen, insbesondere von Gelatine, festgelegt.

(7)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten die in den Bestimmungen der genannten Verordnung festgelegten Beschränkungen nicht für das Inverkehrbringen von Gelatine, die aus Häuten und Fellen gesunder Wiederkäuer gewonnen wurde. Daher sollten diese Beschränkungen auch für die Einfuhr von aus Häuten und Fellen gesunder Wiederkäuer hergestellter Gelatine in die Union nicht gelten.

(8)

Anhang IX Kapitel D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Bestimmungen über die Einfuhr tierischer Nebenprodukte von Rindern, Schafen oder Ziegen und daraus hergestellter verarbeiteter Erzeugnisse.

(9)

Von bestimmten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (3) geht kein Risiko einer TSE-Übertragung auf Menschen oder Tiere aus. Daher sollten die in Anhang IX Kapitel D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr solcher Produkte nicht gelten.

(10)

Die Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gilt ab dem 4. März 2011. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Unionsrechts sollten die mit der vorliegenden Verordnung in Anhang IX Kapitel D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgenommen Änderungen ebenfalls ab diesem Zeitpunkt gelten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs der vorliegenden Verordnung gilt ab dem 4. März 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  http://www.efsa.europa.eu/de/scdocs/scdoc/1371.htm

(3)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang VII Kapitel A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2.3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Wenn die Häufigkeit des ARR-Allels innerhalb der Rasse oder des Haltungsbetriebs gering ist oder dieses fehlt oder wenn es zur Vermeidung von Inzucht für notwendig erachtet wird, kann ein Mitgliedstaat beschließen, die Tötung und vollständige Beseitigung der unter Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Tiere um bis zu fünf Zuchtjahre ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Indexfalls hinauszuzögern, sofern keine anderen männlichen Zuchttiere als die des Genotyps ARR/ARR im Betrieb vorhanden sind.

Bei Schafen und Ziegen, die zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch gehalten werden, darf die Tötung und vollständige Beseitigung der Tiere nur um bis zu 18 Monate ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Indexfalls hinausgezögert werden, außer bei Ziegen, deren Tötung und vollständige Beseitigung bis zum 31. Dezember 2012 hinausgezögert werden dürfen, sofern der Indexfall vor dem 1. Juli 2011 bestätigt wird.“

b)

Nach Nummer 2.4 wird folgende Nummer eingefügt:

„2.5

Bis zur Tötung und vollständigen Beseitigung der in Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Tiere, einschließlich solcher Tiere, deren Tötung und vollständige Beseitigung gemäß Nummer 2.3 Buchstabe f hinausgezögert wurde, sind die unter Nummer 3.1 Buchstaben a und b, Nummer 3.2 und Nummer 3.3 Buchstaben a, b erster Gedankenstrich und Buchstabe d genannten Maßnahmen in dem Betrieb/den Betrieben anwendbar.“

2.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel C erhält Teil A folgende Fassung:

TEIL A

Erzeugnisse

Für folgende Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Anhang I Nummern 1.10, 1.13, 1.15, 7.1, 7.5, 7.6, 7.7 und 7.9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) gelten die in den Teilen B, C und D dieses Kapitels festgelegten Bedingungen nach Maßgabe der BSE-Risikokategorie des Ursprungslandes:

frisches Fleisch,

Hackfleisch/Faschiertes,

Fleischzubereitungen,

Fleischerzeugnisse,

ausgelassenes tierisches Fett,

Grieben,

nicht aus Häuten und Fellen gewonnene Gelatine,

behandelte Därme.

b)

Kapitel D erhält folgende Fassung:

„KAPITEL D

Einfuhr tierischer Nebenprodukte von Rindern, Schafen oder Ziegen und daraus hergestellter verarbeiteter Erzeugnisse

TEIL A

Tierische Nebenprodukte

Dieses Kapitel betrifft folgende tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), sofern diese von Rindern, Schafen und Ziegen stammen:

a)

Ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 2, die zur Verwendung als organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 22 der Verordnung (EG) 1069/2009 bestimmt sind bzw. deren Ausgangsstoffe oder Zwischenprodukte;

b)

Knochen und Knochenprodukte aus Material der Kategorie 2;

c)

ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 3, die zur Verwendung als organische Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel oder Futtermittel im Sinne von Artikel 3 Absätze 22 und 25 der Verordnung (EG) 1069/2009 bestimmt sind bzw. deren Ausgangsstoffe oder Zwischenprodukte;

d)

Heimtierfutter einschließlich Kauspielzeug;

e)

Blutprodukte;

f)

verarbeitetes tierisches Protein;

g)

Knochen und Knochenprodukte aus Material der Kategorie 3;

h)

nicht aus Häuten und Fellen gewonnene Gelatine;

i)

nicht unter Buchstaben c bis h genanntes Material der Kategorie 3 und Folgeprodukte, außer

i)

frischen Häuten und Fellen, behandelten Häuten und Fellen;

ii)

aus Häuten und Fellen gewonnener Gelatine;

iii)

Fettderivaten;

iv)

Kollagen.

TEIL B

Tiergesundheitsbescheinigungen

Bei der Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A dieses Kapitels ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

Das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthält weder spezifiziertes Risikomaterial noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchem Material oder solchem Fleisch gewonnen; die Tiere, von denen das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und wurden auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet; oder

b)

das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthält ausschließlich Material bzw. wurde ausschließlich hergestellt aus Material von Rindern, Schafen oder Ziegen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das mit einer Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 2 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft wurde.

Bei der Einfuhr von in Teil A dieses Kapitels genannten tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, die von Schafen oder Ziegen stammende Milch oder Milcherzeugnisse enthalten und zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmt sind, muss aus der Tiergesundheitsbescheinigung neben den in Buchstaben a und b genannten Elementen außerdem Folgendes hervorgehen:

c)

Die Schafe oder Ziegen, von denen diese Produkte stammen, sind seit ihrer Geburt oder in den letzten drei Jahren ununterbrochen in einem Betrieb gehalten wurden, für den kein amtliches Verbringungsverbot aufgrund eines TSE-Verdachts gilt und der seit drei Jahren folgende Anforderungen erfüllt:

i)

Er wurde regelmäßig amtlichen Veterinärkontrollen unterzogen;

ii)

es wurde kein Fall der klassischen Traberkrankheit festgestellt, oder nach Bestätigung eines Falls der klassischen Traberkrankheit

wurden alle Tiere, bei denen die klassische Traberkrankheit bestätigt wurde, getötet und beseitigt und

alle Schafe und Ziegen des Betriebs getötet und beseitigt, mit Ausnahme der männlichen Zuchttiere des Genotyps ARR/ARR und der weiblichen Zuchttiere mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;

iii)

Schafe und Ziegen, mit Ausnahme von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, werden in den Betrieb nur dann aufgenommen, wenn sie von einem Betrieb stammen, der die in den Ziffern i und ii genannten Anforderungen erfüllt;

oder

d)

die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, die für einen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 (3) aufgeführten Mitgliedstaat bestimmt sind, stammen von Schafen und Ziegen, die seit ihrer Geburt oder in den letzten sieben Jahren ununterbrochen in einem Betrieb gehalten wurden, für den kein amtliches Verbringungsverbot aufgrund eines TSE-Verdachts gilt und der seit sieben Jahren folgende Anforderungen erfüllt:

i)

Er wurde regelmäßig amtlichen Veterinärkontrollen unterzogen;

ii)

es wurde kein Fall der klassischen Traberkrankheit festgestellt, oder nach Bestätigung eines Falls der klassischen Traberkrankheit

wurden alle Tiere, bei denen die klassische Traberkrankheit bestätigt wurde, getötet und beseitigt und

alle Schafe und Ziegen des Betriebs getötet und beseitigt, mit Ausnahme der männlichen Zuchttiere des Genotyps ARR/ARR und der weiblichen Zuchttiere mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;

iii)

Schafe und Ziegen, mit Ausnahme von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, werden in den Betrieb nur dann aufgenommen, wenn sie von einem Betrieb stammen, der die in den Ziffern i und ii genannten Anforderungen erfüllt.


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.“

(2)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 28.“


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