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Document 32011D0793
2011/793/EU: Commission Implementing Decision of 19 October 2011 on the position to be taken by the European Union within the Joint Committee on Agriculture set up by the Agreement between the European Community and the Swiss Confederation on trade in agricultural products, as regards the amendment of Annex 9 to the Agreement
2011/793/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Oktober 2011 über den Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung von Anhang 9 des Abkommens einzunehmen ist
2011/793/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Oktober 2011 über den Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung von Anhang 9 des Abkommens einzunehmen ist
ABl. L 320 vom 3.12.2011, p. 33–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
3.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 320/33 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2011
über den Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung von Anhang 9 des Abkommens einzunehmen ist
(2011/793/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 sechster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) (im Folgenden „das Abkommen“ genannt) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. |
(2) |
Mit Artikel 6 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden „der Ausschuss“ genannt) eingesetzt, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäße Anwendung sorgt. |
(3) |
Gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 7 des Abkommens hat sich der Ausschuss am 21. Oktober 2003 eine Geschäftsordnung gegeben (3) und die Arbeitsgruppen eingesetzt, die zur Verwaltung der Anhänge des Abkommens erforderlich sind (4). |
(4) |
Die bilaterale Arbeitsgruppe „Erzeugnisse des ökologischen Landbaus“ ist zusammengetreten, um insbesondere den Geltungsbereich von Anhang 9 sowie die von den Parteien angewendeten Einfuhrbestimmungen und den Informationsaustausch zwischen ihnen zu prüfen mit dem Ziel, dem Ausschuss diesbezügliche Empfehlungen im Hinblick auf eine Anpassung von Anhang 9 des Abkommens abzugeben. |
(5) |
Gemäß Artikel 11 des Abkommens kann der Ausschuss Änderungen der Anhänge zu dem Abkommen beschließen. |
(6) |
Der Leiter der Delegation der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft erklärt das Einverständnis der Europäischen Union mit der endgültigen Fassung des Beschlussentwurfs des Gemischten Ausschusses. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (5) — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt der Europäischen Union in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft beruht auf dem im Anhang des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft.
Artikel 2
Der Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft wird nach seinem Erlass im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Oktober 2011
Für die Kommission
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.
(2) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.
(3) Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Juli 2003; Beschluss Nr. 1/2003 des Gemischten Ausschusses vom 21. Oktober 2003 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 303 vom 21.11.2003, S. 24).
(4) Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Juli 2003; Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses vom 21. Oktober 2003 über die Einsetzung der Arbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate (ABl. L 303 vom 21.11.2003, S. 27).
(5) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
ANHANG
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. 2/2011 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT
vom 25. November 2011
zur Änderung von Anhang 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „das Abkommen“ genannt) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. |
(2) |
Anhang 9 des Abkommens dient der Förderung des Handels mit Erzeugnissen aus ökologischem Landbau mit Ursprung in der Europäischen Union und in der Schweiz. |
(3) |
Gemäß Artikel 8 von Anhang 9 des Abkommens prüft die Arbeitsgruppe „Erzeugnisse des ökologischen Landbaus“ alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit Anhang 9 und seiner Durchführung stellen, und gibt dem Ausschuss Empfehlungen ab. Die Gruppe ist zusammengetreten, um insbesondere den Geltungsbereich des Abkommens, die von den beiden Parteien angewendeten Einfuhrbestimmungen sowie den Informationsaustausch zwischen ihnen zu prüfen. Die Arbeitsgruppe gelangte zu dem Schluss, dass die Artikel von Anhang 9, die diese Themen betreffen, inhaltlich an die Weiterentwicklung der ökologischen Erzeugung und des Marktes für ökologische Erzeugnisse angepasst werden sollten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Drittländer und Kontrollstellen in Drittländern (1) Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die Einfuhrvorschriften, die sie auf ökologische Erzeugnisse aus Drittländern anwenden, gleichwertig sind. (2) Um zu gewährleisten, dass Drittländer und Kontrollstellen in Drittländern nach gleichwertigen Kriterien anerkannt werden, arbeiten die Parteien zusammen, um ihre Erfahrungen zu nutzen, und konsultieren sich gegenseitig, bevor ein Drittland oder eine Kontrollstelle anerkannt und in die in ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu diesem Zweck aufgestellten Verzeichnisse aufgenommen wird.“ |
3. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Informationsaustausch (1) Gemäß Artikel 8 des Abkommens übermitteln die Parteien und die Mitgliedstaaten einander insbesondere folgende Informationen und Unterlagen:
(2) Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die Informationen gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich vertraulich behandelt werden.“ |
4. |
Anlage 1 und Anlage 2 erhalten die Fassung von Anlage 1 bzw. Anlage 2 im Anhang dieses Beschlusses. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.
Brüssel, den 25. November 2011
Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft
Der Leiter der Delegation der Europäischen Union
Nicolas VERLET
Der Vorsitzende und Leiter der schweizerischen Delegation
Jacques CHAVAZ
Der Sekretär des Ausschusses
Michael WÜRZNER
ANHANG
„Anlage 1
Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau geltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 3
Geltende Vorschriften der Europäischen Union:
— |
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. September 2008 (ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1); |
— |
Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 426/2011 der Kommission vom 2. Mai 2011 (ABl. L 113 vom 13.5.2011, S. 1); |
— |
Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 590/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 (ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 9). |
Geltende schweizerische Vorschriften:
— |
Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung), zuletzt geändert am 27. Oktober 2010 (AS 2010 5859); |
— |
Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft, zuletzt geändert am 25. Mai 2011 (AS 2011 2369). |
Von der Gleichwertigkeitsregelung ausgeschlossen sind:
— |
schweizerische Erzeugnisse, deren Bestandteile im Zuge der Umstellung auf den ökologischen Landbau gewonnen wurden; |
— |
Erzeugnisse aus der schweizerischen Ziegenhaltung, wenn die Tiere unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 39d der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (1) fallen. |
„Anlage 2
Durchführungsvorschriften
Die nach den Rechtsvorschriften der einführenden Partei geltenden Etikettierungsvorschriften für ökologische Futtermittel finden auf die Einfuhren der anderen Partei Anwendung.“
(1) (SR 910.18)“