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Document 32011D0241

2011/241/EU: Beschluss der Kommission vom 14. April 2011 zur Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in der Slowakei Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 101 vom 15.4.2011, p. 124–125 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/241/oj

15.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/124


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. April 2011

zur Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in der Slowakei

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/241/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Anhang XIV Kapitel 3,

auf Antrag der Slowakei,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Beitrittsakte von 2003 kann die Slowakei unter den darin festgelegten Bedingungen Verbote des Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen durch natürliche und juristische Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die in der Slowakei weder niedergelassen noch eingetragen sind und dort auch keine Zweigniederlassung oder -stelle haben, nach dem Beitritt sieben Jahre lang bis zum 30. April 2011 beibehalten. Es handelt sich hier um eine befristete Einschränkung des freien Kapitalverkehrs, der durch die Artikel 63 bis 66 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet wird. Dieser Übergangszeitraum kann nur einmal um bis zu drei Jahre verlängert werden.

(2)

Am 20. Januar 2011 beantragte die Slowakei die Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen um drei Jahre.

(3)

Hauptgrund für die Einführung dieses Übergangszeitraums war die Notwendigkeit, die sozioökonomischen Bedingungen für die Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten nach Einführung des Binnenmarkts und dem Übergang zur gemeinsamen Agrarpolitik in der Slowakei zu erhalten. Hierdurch sollte insbesondere Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen einer Liberalisierung des Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen auf den Sektor der Landwirtschaft Rechnung getragen werden, die sich auf die anfänglich großen Unterschiede bei Grundstückspreisen und Einkommen gegenüber Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien, Schweden und dem Vereinigten Königreich (nachstehend „EU-15“) gründeten. Der Übergangszeitraum sollte auch den Prozess der Privatisierung und Rückgabe landwirtschaftlicher Flächen erleichtern. In ihrem Bericht vom 16. Juli 2008 zur Überprüfung der im Beitrittsvertrag von 2003 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen (nachstehend „Halbzeitüberprüfung“) hatte die Kommission bereits betont, wie wichtig der Abschluss der vorstehend genannten Agrarreform zum Ende des Übergangszeitraums ist (1).

(4)

Den Eurostat vorliegenden Daten zufolge sind die Preise von landwirtschaftlichen Flächen in der Slowakei niedriger als die Preise von landwirtschaftlichen Flächen in der EU. Die vollständige Konvergenz der Grundstückspreise wurde zu keinem Zeitpunkt erwartet oder als notwendige Voraussetzung für die Beendigung des Übergangszeitraums angesehen. Gleichwohl sind die Preisunterschiede zwischen der Slowakei und der EU-15 immer noch so erheblich, dass sie eine reibungslose Weiterentwicklung in Richtung Preiskonvergenz behindern könnten. Auch die Gefahr von Spekulationen mit Flächen von geringem Wert ist groß.

(5)

Desgleichen geht aus den Daten von Eurostat hervor, dass neben dem Niveau der Preise von landwirtschaftlichen Flächen auch die Diskrepanz zwischen dem Pro-Kopf-BIP in Kaufkraftstandards in der Slowakei und der EU-15 fortbesteht. Somit sind die bestehenden Preise von landwirtschaftlichen Flächen in der Slowakei im Verhältnis zur Kaufkraft hoch.

(6)

Eurostat zufolge ist die Struktur des Landbesitzes in der Slowakei vor allem durch kleine landwirtschaftliche Familienbetriebe von weniger als 2 ha gekennzeichnet, die überwiegend nicht marktorientiert sind. Der Konsolidierungsprozess dieser kleinen landwirtschaftlichen Betriebe verläuft sehr langsam und die durchschnittliche landwirtschaftlich genutzte Fläche pro Betrieb unter 2 ha stieg zwischen 2001 und 2007 von 0,5 ha auf 0,6 ha. Obgleich nur 4,56 % aller Arbeitnehmer in der Landwirtschaft beschäftigt sind, lebt fast die Hälfte der Bevölkerung im ländlichen Raum. Nach Angaben der slowakischen Behörden werden viele landwirtschaftliche Flächen, die sich in Privateigentum befinden, nicht bewirtschaftet.

(7)

Ferner wird die Konsolidierung landwirtschaftlicher Flächen dadurch behindert, dass der Prozess der Rückübertragung von Eigentumsrechten aufgrund noch nicht geklärter Ansprüche noch nicht abgeschlossen ist. Zudem werden über 360 000 ha landwirtschaftlicher Flächen vom Slowakischen Landfonds verwaltet, bis ihre rechtmäßigen Eigentümer feststehen. Rund 130 000 ha der in Staatseigentum befindlichen landwirtschaftlichen Flächen werden weiterhin vom Slowakischen Landfonds verwaltet. Diese Flächen machen zusammen mit den Flächen, deren Rechtslage unsicher ist, fast ein Viertel der gesamten landwirtschaftlichen Fläche in der Slowakischen Republik aus. Durch den Mangel an Klarheit über Eigentumsverhältnisse werden Grundstücksgeschäfte und die Konsolidierung des Landbesitzes zwangsläufig behindert. Die Fragmentierung der Flächen führt wiederum zu geringerer Wettbewerbsfähigkeit und weniger marktorientierten landwirtschaftlichen Betrieben.

(8)

Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden — wie die slowakischen Behörden dies auch tun — dass die Grundstückspreise in der Slowakei bei einer Aufhebung der Restriktionen am 1. Mai 2011 stark unter Druck geraten würden. Es besteht daher am Ende des Übergangszeitraums die Gefahr schwerer Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in der Slowakei.

(9)

Daher sollte die Verlängerung des in Anhang XIV Kapitel 3 der Beitrittsakte von 2003 genannten Übergangszeitraums um drei Jahre gewährt werden.

(10)

Für eine umfassende Vorbereitung des Marktes auf die Liberalisierung bleibt es auch unter ungünstigen Wirtschaftsbedingungen von vordringlicher Bedeutung, dass die Verbesserung von Faktoren wie den Kredit- und Versicherungsmöglichkeiten für Landwirte und die Vollendung der Agrarreform während des Übergangzeitraums vorangetrieben werden, wie bereits in der Halbzeitüberprüfung betont wurde.

(11)

Da der offene Binnenmarkt stets die Grundlage für den Wohlstand Europas bildete, würde ein gesteigerter Zufluss von ausländischem Kapital auch für den Agrarmarkt in der Slowakei potenzielle Vorteile mit sich bringen. Wie in der Halbzeitüberprüfung von 2008 hervorgehoben wurde, könnten auch ausländische Investitionen in den Landwirtschaftssektor wichtige Langzeiteffekte für die Bereitstellung von Kapital und Know-how, das Funktionieren der Märkte für landwirtschaftliche Flächen und die landwirtschaftliche Produktivität haben. Eine schrittweise Lockerung der Beschränkungen für ausländische Eigentumsrechte während des Übergangszeitraums würde auch zu einer Vorbereitung des Marktes auf die volle Liberalisierung beitragen.

(12)

Im Interesse der Rechtssicherheit und um ein Rechtsvakuum im nationalen Rechtssystems der Slowakei nach Ablauf des Übergangszeitraums zu vermeiden, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Anhang XIV Kapitel 3 der Beitrittsakte von 2003 genannte Übergangszeitraum für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in der Slowakei wird bis zum 30. April 2014 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  KOM(2008) 461 endg. vom 16. Juli 2008.


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