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Document 32011D0111

    2011/111/EU: Beschluss der Kommission vom 18. Februar 2011 zur Ermächtigung Frankreichs — im Einklang mit der Richtlinie 92/66/EWG des Rates — zur Verbringung von Eintagsküken und angehendem Zuchtgeflügel aus der Schutzzone heraus, die aufgrund eines Ausbruchs der Newcastle-Krankheit im Departement Côtes d’Armor eingerichtet wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 869) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 46 vom 19.2.2011, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/07/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/111(1)/oj

    19.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 46/44


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 18. Februar 2011

    zur Ermächtigung Frankreichs — im Einklang mit der Richtlinie 92/66/EWG des Rates — zur Verbringung von Eintagsküken und angehendem Zuchtgeflügel aus der Schutzzone heraus, die aufgrund eines Ausbruchs der Newcastle-Krankheit im Departement Côtes d’Armor eingerichtet wurde

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 869)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    (2011/111/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Richtlinie 92/66/EWG sind die Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei einem Ausbruch der Newcastle-Krankheit bei Geflügel, Brieftauben oder sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vogelbeständen anzuwenden sind. Gemäß dieser Richtlinie trägt der betroffene Mitgliedstaat unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung der Newcastle-Krankheit bei Geflügel dafür Sorge, dass die zuständige Behörde ein Sperrgebiet um den Seuchenbetrieb abgrenzt, das aus einer Schutzzone mit einem Mindestradius von drei Kilometern und einer Überwachungszone mit einem Mindestradius von zehn Kilometern besteht.

    (2)

    Zu den in der Schutzzone anzuwendenden Maßnahmen gehört das Verbot der Verbringung von Geflügel und Bruteiern aus dem Betrieb, es sei denn, die zuständige Behörde genehmigt die Verbringung unter bestimmten Voraussetzungen.

    (3)

    Insbesondere kann die zuständige Behörde die Verbringung von Eintagsküken oder angehendem Zuchtgeflügel in einen Betrieb in der Überwachungszone genehmigen, in dem sich kein anderes Geflügel befindet. Mitgliedstaaten, in denen die Verbringung der genannten Küken und des genannten Geflügels in einen Betrieb in der Überwachungszone nicht möglich ist, sind jedoch nach dem in der Richtlinie 92/66/EWG festgelegten Verfahren ermächtigt, die Küken bzw. das Geflügel in einen Betrieb außerhalb der Überwachungszone verbringen zu lassen.

    (4)

    Am 3. Januar 2011 bestätigte Frankreich den Ausbruch der Newcastle-Krankheit in einem Fleischtaubenbetrieb in der Ortschaft Langoat im Departement Côtes d’Armor. Eine Schutz- und eine Überwachungszone um diesen Betrieb waren bereits am 30. Dezember 2010 eingerichtet worden.

    (5)

    Am 4. Januar 2011 informierte Frankreich die Kommission über die Bestätigung des Ausbruchs und die beschlossenen Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich des Verbots der Verbringung und des Transports von Geflügel aus der eingerichteten Schutz- und der eingerichteten Überwachungszone heraus, wie in der Richtlinie 92/66/EWG vorgesehen.

    (6)

    Die von Frankreich eingerichtete Schutzzone schließt Betriebe mit einer beträchtlichen Produktion von Eintagsküken und angehendem Zuchtgeflügel ein, und die Kapazität der in der Überwachungszone befindlichen Betriebe reicht nicht aus, als dass sie diese Menge aufnehmen könnten. Frankreich hat daher der Kommission mitgeteilt, dass die Verbringung von Eintagsküken und angehendem Zuchtgeflügel in einen Betrieb innerhalb der Überwachungszone nicht möglich ist.

    (7)

    Infolgedessen hat Frankreich um die Genehmigung ersucht, die genannten Küken und das genannte Geflügel in Betriebe außerhalb der Überwachungszone zu verbringen. Eintagsküken und angehendes Zuchtgeflügel aus den in der Schutzzone gelegenen Betrieben soll dabei in Frankreich bleiben.

    (8)

    Unter der Voraussetzung, dass Frankreich in Einklang mit der Richtlinie 92/66/EWG strenge Bekämpfungs- und Sicherheitsmaßnahmen ergreift, die das Risiko einer Verbreitung der Newcastle-Krankheit ausschließen, erscheint es angebracht, die beantragte Ermächtigung zu erteilen.

    (9)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Frankreich kann die Verbringung von Eintagsküken oder angehendem Zuchtgeflügel aus Betrieben in der Schutzzone, die am 30. Dezember 2010 um einen Fleischtaubenbetrieb in der Ortschaft Langoat im Departement Côtes d’Armor eingerichtet wurde, in andere Geflügelbetriebe in seinem Hoheitsgebiet unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

    a)

    Der Transport von Eintagsküken oder angehendem Zuchtgeflügel muss von der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Behörde mindestens 24 Stunden im Voraus der für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Behörde gemeldet werden.

    b)

    Fahrzeuge, mit denen die Eintagsküken oder das angehende Zuchtgeflügel transportiert wird, sind vor Abfahrt von der zuständigen Behörde zu versiegeln.

    c)

    Zum Zeitpunkt der Versiegelung des Fahrzeugs gemäß Buchstabe b erfasst die zuständige Behörde das Kennzeichen des Fahrzeugs sowie die Nummern der transportierten Eintagsküken bzw. des transportierten angehenden Zuchtgeflügels.

    d)

    Bei Ankunft im Bestimmungsbetrieb muss die zuständige Behörde

    i)

    das Siegel am Fahrzeug prüfen und entfernen;

    ii)

    beim Entladen der Eintagsküken und des angehenden Zuchtgeflügels anwesend sein und

    iii)

    das Kennzeichen des Fahrzeugs sowie die Nummern der transportierten Eintagsküken bzw. des transportierten angehenden Zuchtgeflügels erfassen.

    e)

    Jedes Fahrzeug, mit dem Eintagsküken oder angehendes Zuchtgeflügel befördert wird, ist unmittelbar nach der Entladung unter amtlicher Aufsicht und entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

    f)

    Der Bestimmungsbetrieb muss mindestens 21 Tage unter amtlicher Aufsicht stehen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 18. Februar 2011

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.


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