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Document 32009R1278

    Verordnung (EU) Nr. 1278/2009 der Kommission vom 22. Dezember 2009 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2010

    ABl. L 344 vom 23.12.2009, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1278/oj

    23.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 344/22


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1278/2009 DER KOMMISSION

    vom 22. Dezember 2009

    zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2010

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2813/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 im Hinblick auf die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Höhe der Beihilfe sollte die in der Europäischen Union im vorausgegangenen Fischwirtschaftsjahr festgestellten technischen und finanziellen Kosten nicht überschreiten.

    (2)

    Um keinen Anreiz für eine längere Lagerhaltung zu geben, die Zahlungsfristen zu verkürzen und die Kontrolllast zu verringern, ist die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung als einmaliger Betrag auszuzahlen.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Höhe der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für Erzeugnisse des Anhangs II derselben Verordnung wird für das Fischwirtschaftsjahr 2010 wie folgt festgesetzt:

    :

    erster Monat

    :

    219 EUR je Tonne,

    :

    zweiter Monat

    :

    0 EUR je Tonne.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Dezember 2009

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

    (2)  ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 30.


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