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Document 32009R1197

Verordnung (EG) Nr. 1197/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

ABl. L 322 vom 9.12.2009, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/06/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0833

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1197/oj

9.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1197/2009 DES RATES

vom 30. November 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 vom 20. Dezember 2005 (1) wird ein von der von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (nachstehend „NAFO“ genannt) angenommener Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt umgesetzt.

(2)

Auf ihrer 29. Jahrestagung im September 2007 verabschiedete die NAFO eine Reihe von Änderungen dieses Wiederauffüllungsplans. Diese Änderungen umfassen verschärfte Maßnahmen betreffend die Fangmeldungen und zusätzliche Kontrollmaßnahmen zur Verschärfung der Inspektionen auf See von Schiffen, die in das NAFO-Regelungsgebiet einfahren und es verlassen.

(3)

Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 zu ändern, um die Änderungen des Wiederauffüllungsplans umzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet

(1)   In Artikel 5 Absatz 1 genannte Fischereifahrzeuge dürfen nur dann zum Fischen auf Schwarzen Heilbutt in das NAFO-Regelungsgebiet einfahren, wenn sie:

a)

weniger als 50 Tonnen jeglicher Fänge an Bord führen; oder

b)

das Verfahren gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 eingehalten haben.

(2)   Führt ein Fischereifahrzeuge 50 Tonnen oder mehr von außerhalb des NAFO-Regelungsgebiets gefangenem Fisch an Bord mit, so übermittelt es dem NAFO-Sekretariat per E-Mail oder Fax spätestens 72 Stunden vor der Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet:

a)

die Menge der an Bord mitgeführten Fänge,

b)

die Position (Breite/Länge), an der das Schiff nach Schätzung des Schiffskapitäns mit dem Fischfang beginnt, und

c)

die Uhrzeit, zu der diese Position voraussichtlich erreicht wird.

(3)   Teilt ein Inspektionsschiff nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 mit, dass es eine Inspektion vornehmen will, so übermittelt es dem Fischereifahrzeug die Koordinaten des Kontrollortes, an dem das Schiff inspiziert werden soll. Der Kontrollort liegt höchstens 60 Seemeilen von der Position entfernt, an der das Schiff nach Schätzung des Kapitäns des Fischereifahrzeugs mit dem Fischfang beginnt.

(4)   Das in Absatz 2 genannte Fischereifahrzeug darf in jedem der folgenden Fälle mit dem Fischfang beginnen:

a)

wenn es eine diesbezügliche Mitteilung des NAFO-Sekretariats erhält;

b)

wenn ihm nach einer gemäß Absatz 3 vorgenommenen Inspektion mitgeteilt wird, dass es mit dem Fischfang beginnen darf;

c)

wenn das Inspektionsschiff nicht binnen drei Stunden nach Ankunft des Fischereifahrzeugs an dem gemäß Absatz 3 bezeichneten Kontrollpunkt mit der Inspektion begonnen hat;

d)

wenn dem Schiff bis zum Zeitpunkt seiner Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet nicht vom NAFO-Sekretariat oder von einem Inspektionsschiff mitgeteilt wurde, dass das Inspektionsschiff eine Inspektion gemäß Absatz 3 vornehmen will.“

2.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Fänge an Schwarzem Heilbutt alle fünf Tage, einschließlich der Nullfänge. Die erste Fangmeldung muss spätestens zehn Tage nach der Einfahrt des Schiffes in das NAFO-Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO erfolgen;“,

b)

Die Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 1 genannten Meldungen unmittelbar nach Eingang an die Kommission. Die Kommission leitet die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Meldung umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.

(3)   Dürfte die Quote des Mitgliedstaats aufgrund der nach Absatz 2 gemeldeten Fänge an Schwarzem Heilbutt zu 75 % ausgeschöpft sein, so nehmen die Kapitäne die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Meldungen alle drei Tage vor.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3.


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