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Document 32009R1197
Council Regulation (EC) No 1197/2009 of 30 November 2009 amending Regulation (EC) No 2115/2005 establishing a recovery plan for Greenland halibut in the framework of the Northwest Atlantic Fisheries Organisation
Verordnung (EG) Nr. 1197/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
Verordnung (EG) Nr. 1197/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
ABl. L 322 vom 9.12.2009, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 16/06/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0833
9.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1197/2009 DES RATES
vom 30. November 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 vom 20. Dezember 2005 (1) wird ein von der von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (nachstehend „NAFO“ genannt) angenommener Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt umgesetzt. |
(2) |
Auf ihrer 29. Jahrestagung im September 2007 verabschiedete die NAFO eine Reihe von Änderungen dieses Wiederauffüllungsplans. Diese Änderungen umfassen verschärfte Maßnahmen betreffend die Fangmeldungen und zusätzliche Kontrollmaßnahmen zur Verschärfung der Inspektionen auf See von Schiffen, die in das NAFO-Regelungsgebiet einfahren und es verlassen. |
(3) |
Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 zu ändern, um die Änderungen des Wiederauffüllungsplans umzusetzen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet (1) In Artikel 5 Absatz 1 genannte Fischereifahrzeuge dürfen nur dann zum Fischen auf Schwarzen Heilbutt in das NAFO-Regelungsgebiet einfahren, wenn sie:
(2) Führt ein Fischereifahrzeuge 50 Tonnen oder mehr von außerhalb des NAFO-Regelungsgebiets gefangenem Fisch an Bord mit, so übermittelt es dem NAFO-Sekretariat per E-Mail oder Fax spätestens 72 Stunden vor der Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet:
(3) Teilt ein Inspektionsschiff nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 mit, dass es eine Inspektion vornehmen will, so übermittelt es dem Fischereifahrzeug die Koordinaten des Kontrollortes, an dem das Schiff inspiziert werden soll. Der Kontrollort liegt höchstens 60 Seemeilen von der Position entfernt, an der das Schiff nach Schätzung des Kapitäns des Fischereifahrzeugs mit dem Fischfang beginnt. (4) Das in Absatz 2 genannte Fischereifahrzeug darf in jedem der folgenden Fälle mit dem Fischfang beginnen:
|
2. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
B. ASK
(1) ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3.