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Document 32009R1174

Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 34a und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates in Bezug auf die Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2008/9/EG des Rates

ABl. L 314 vom 1.12.2009, p. 50–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/02/2012; Aufgehoben durch 32012R0079

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1174/oj

1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/50


VERORDNUNG (EG) Nr. 1174/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

mit Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 34a und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates in Bezug auf die Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2008/9/EG des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (1), insbesondere auf die Artikel 34a und 37,

gestützt auf die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Laut Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG kann der Mitgliedstaat der Erstattung vom Antragsteller verlangen, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG vorlegt, sofern dies aufgrund von Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (3) oder im Hinblick auf die Anwendung einer vom Mitgliedstaat der Erstattung gemäß den Artikeln 395 oder 396 jener Richtlinie gewährten Ausnahmeregelung erforderlich ist.

(2)

Laut Artikel 34a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 übermitteln die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Erstattung den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats alle Informationen, die diese gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigen.

(3)

Zu diesem Zweck sollten die technischen Einzelheiten für die Übermittlung der von den Mitgliedstaaten benötigten zusätzlichen Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG geregelt werden. Insbesondere die Codes für die Übermittlung dieser Angaben sollten festgelegt werden. Die Codes im Anhang dieser Verordnung wurden vom Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (SCAC) auf der Grundlage der Informationen entwickelt, die die Mitgliedstaaten zur Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigen.

(4)

Laut Artikel 11 der Richtlinie 2008/9/EG kann vom Antragsteller verlangt werden, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorzulegen. Zu diesem Zweck sollten die allgemein gebräuchlichen Codes gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (4) verwendet werden.

(5)

Laut Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 stellt die ersuchte Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde dem Empfänger alle Verwaltungsakte und sonstigen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zu, die die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, betreffen.

(6)

Ersucht der Mitgliedstaat der Erstattung den Mitgliedstaat der Ansässigkeit, dem Antragsteller seine Entscheidungen und Verwaltungsakte zum Zweck der Anwendung der Richtlinie 2008/9/EG zuzustellen, sollte es aus Datenschutzgründen möglich sein, diese Zustellung über das Kommunikationsnetzwerk/die Gemeinsame Systemschnittstelle (CCN/CSI) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 19 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 abzuwickeln.

(7)

In der vorliegenden Verordnung sind Durchführungsbestimmungen festgelegt, u. a. zu Artikel 34a, der durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 143/2008 des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 hinsichtlich der Einführung von Verwaltungsvereinbarungen und des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Regelungen bezüglich des Ortes der Dienstleistung, die Sonderregelungen und die Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer (5) in die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 eingefügt wurde. Daher sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 143/2008.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Benachrichtigt ein Mitgliedstaat der Erstattung andere Mitgliedstaaten darüber, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigt, werden zur Übermittlung dieser Angaben die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Codes verwendet.

Artikel 2

Benötigt ein Erstattungsmitgliedstaat eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers nach Maßgabe von Artikel 11 der Richtlinie 2008/9/EG, erfolgen solche Angaben auf der vierten Ebene der NACE Rev. 2 Codes nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

Artikel 3

Ersucht ein Erstattungsmitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem der Empfänger ansässig ist, um die Zustellung von Verwaltungsakten und Entscheidungen bezüglich einer Erstattung gemäß der Richtlinie 2008/9/EG, kann dieses Zustellungsersuchen über das CCN/CSI-Netz gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 19 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 übermittelt werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23.

(3)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 1.


ANHANG

Codes zur Verwendung bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 34a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003

Code 1.   Kraftstoff

1.1

Kraftstoff für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste

1.1.1

Benzin

1.1.2

Diesel

1.1.3

Flüssiggas

1.1.4

Erdgas

1.1.5

Biokraftstoff

1.2

Kraftstoff für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg, ausgenommen Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste

1.2.1

Benzin

1.2.2

Diesel

1.2.3

Flüssiggas

1.2.4

Erdgas

1.2.5

Biokraftstoff

1.2.6

PKW

1.2.7

LKW

1.3

Kraftstoff für Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste

1.3.1

Benzin

1.3.2

Diesel

1.3.3

Flüssiggas

1.3.4

Erdgas

1.3.5

Biokraftstoff

1.4

Kraftstoff für Testfahrzeuge

 

1.5

Erdölerzeugnisse zur Verwendung als Schmiermittel für Fahrzeuge oder Motoren

 

1.6

Kraftstoff für den Wiederverkauf

 

1.7

Kraftstoff für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

 

1.8

Kraftstoff für PKW und Mehrzweckfahrzeuge

1.8.1

Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

1.8.2

Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

1.8.3

Teilweise Verwendung für nicht unter 1.8.2 fallende Zwecke

1.9

Kraftstoff für Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von weniger als 1 550 kg

1.9.1

Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

1.9.2

Verwendung für geschäftliche Zwecke

1.10

Kraftstoff für Maschinen und landwirtschaftliche Zugmaschinen

1.10.1

Benzin

1.10.2

Diesel

1.10.3

Flüssiggas

1.10.4

Erdgas

1.10.5

Biokraftstoff

1.11

Kraftstoff für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen oder für Mietwagen

1.11.1

Benzin

1.11.2

Diesel

1.11.3

Flüssiggas

1.11.4

Erdgas

1.11.5

Biokraftstoff

1.12

Kraftstoff für Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die nicht unter 1.8 und 1.9 fallen

 

1.13

Kraftstoff für Fahrzeuge ohne Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

1.14

Kraftstoff für Fahrzeuge mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

Code 2.   Vermietung von Beförderungsmitteln

2.1

Vermietung von Beförderungsmitteln mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

 

2.2

Vermietung von Beförderungsmitteln mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

2.2.1

Für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 6 Monaten

2.2.2

Für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 6 Monaten

2.2.3

PKW

2.2.4

LKW

2.3

Vermietung von Beförderungsmitteln für zahlende Fahrgäste

2.3.1

Für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 6 Monaten

2.3.2

Für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 6 Monaten

2.4

Vermietung von Beförderungsmitteln für die Güterbeförderung

 

2.5

Vermietung von PKW und Mehrzweckfahrzeugen

2.5.1

Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

2.5.2

Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung oder Fahrunterricht

2.5.3

Teilweise Verwendung für nicht unter 2.5.2 fallende Zwecke

2.6

Vermietung von Motorrädern, Wohnwagen und Wasserfahrzeugen für Freizeit oder Sport sowie Flugzeugen mit einer Masse von weniger als 1 550 kg

2.6.1

Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung oder Fahrunterricht

2.6.2

Verwendung für andere geschäftliche Zwecke

2.7

Vermietung von Fahrzeugen der Klasse M1 zur Personenbeförderung

 

2.8

Vermietung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Plätzen

 

2.9

Vermietung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen

2.9.1

Für gewerbliche Tätigkeiten verwendet

2.9.2

Für andere als gewerbliche Tätigkeiten verwendet

2.10

Vermietung von Fahrzeugen ohne Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

2.11

Vermietung von Fahrzeugen mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

2.12

Vermietung von Fahrzeugen, die nicht unter 2.5 und 2.6 fallen

 

Code 3.   Ausgaben für Beförderungsmittel (andere als unter den Codes 1 und 2 genannte Gegenstände und Dienstleistungen)

3.1

Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.1

Erwerb von Fahrzeugen mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.2

Wartung eines Fahrzeugs mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.3

Erwerb und Einbau von Zubehör für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.4

Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.1.5

Sonstige Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2

Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungs-mittel für zahlende Fahrgäste

3.2.1

Erwerb von Fahrzeugen mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.2

Wartung eines Fahrzeugs mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.3

Erwerb und Einbau von Zubehör für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.4

Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.5

Sonstige Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.2.6

PKW

3.2.7

LKW

3.3

Ausgaben für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.3.1

Erwerb eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste

3.3.2

Wartung eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste

3.3.3

Erwerb und Einbau von Zubehör für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.3.4

Ein- oder Abstellen eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste

3.3.5

Sonstige Ausgaben für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

3.4

Ausgaben für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

3.4.1

Erwerb eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung

3.4.2

Wartung eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung

3.4.3

Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung

3.4.4

Ausgaben für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, die nicht unter 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.3 fallen

3.5

Wartung von PKW und Mehrzweckfahrzeugen

3.5.1

Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

3.5.2

Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

3.5.3

Teilweise Verwendung für nicht unter 3.5.2 fallende geschäftliche Zwecke

3.6

Wartung von Motorrädern, Wohnwagen und Wasserfahrzeugen für Freizeit oder Sport sowie Flugzeugen mit einer Masse von mehr als 1 550 kg

3.6.1

Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

3.6.2

Verwendung für andere geschäftliche Zwecke

3.7

Ausgaben für PKW und Mehrzweckfahrzeuge, ausgenommen für Wartung und Ein- oder Abstellen

3.7.1

Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke

3.7.2

Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung

3.7.3

Teilweise Verwendung für nicht unter 3.7.2 fallende Zwecke

3.8

Ausgaben für Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550 kg, ausgenommen für Wartung und Ein- oder Abstellen

3.8.1

Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht, Vermietung oder Wiederverkauf

3.8.2

Verwendung für andere geschäftliche Zwecke

3.9

Erwerb eines PKW der Klasse M1

 

3.10

Erwerb von Zubehör für PKW der Klasse M1 einschließlich Montage und Einbau

 

3.11

Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Plätzen oder für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

 

3.12

Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen, die für gewerbliche Tätigkeiten verwendet werden

 

3.13

Ausgaben für Fahrzeuge ohne Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

3.14

Ausgaben für Fahrzeuge mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts

 

3.15

Wartung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung außer PKW und Mehrzweckfahrzeuge, Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550 kg

 

3.16

Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs zur Personenbeförderung

 

3.17

Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung außer PKW und Mehrzweckfahrzeuge, Motorräder, Wohn-wagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550 kg, ausgenommen Ausgaben für Wartung und Ein- oder Abstellen.

 

Code 4.   Maut und Straßenbenutzungsgebühren

4.1

Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

 

4.2

Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

4.2.1

PKW

4.2.2

LKW

4.3

Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste

 

4.4

Straßenbenutzungsgebühren für jedes Beförderungsmittel auf der Brücke über den Großen Belt

 

4.5

Straßenbenutzungsgebühren für jedes Beförderungsmittel auf der Öresundbrücke

 

4.6

Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste mit mehr als 9 Plätzen

 

4.7

Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste mit weniger als 9 Plätzen

 

4.8

Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge, die im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses verwendet werden

4.8.1

Für den Veranstalter

4.8.2

Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

Code 5.   Fahrtkosten wie Taxikosten und Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

5.1

Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

 

5.2

Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

 

5.3

Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses

5.3.1

Für den Veranstalter

5.3.2

Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

Code 6.   Beherbergung

6.1

Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten

 

6.2

Ausgaben für die Beherbergung einer anderen Person als der Steuerpflichtige oder einer seiner Angestellten

 

6.3

Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten, die berufsbezogene oder geschäftliche Konferenzen besuchen

 

6.4

Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses

6.4.1

Für den Veranstalter

6.4.2

Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

6.5

Ausgaben für die Beherbergung eines Angestellten des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt

 

6.6

Ausgaben für die Beherbergung bei Anschlussleistungen

 

6.7

Ausgaben für Beherbergung, die nicht unter 6.5 oder 6.6 fallen

 

Code 7.   Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen

7.1

Von Hotels, Bars, Gaststätten und Pensionen bereitgestellte Speisen und Getränke, einschließlich Frühstück

7.1.1

Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

7.1.2

Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

7.2

Speisen und Getränke, die im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses bereitgestellt werden

7.2.1

Für den Veranstalter

7.2.2

Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird

7.3

Speisen und Getränke für einen Angestellten des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt

 

7.4

Für Anschlussleistungen erworbene Restaurantdienstleistungen

 

7.5

Erwerb von Speisen, Getränken oder Restaurantdienstleistungen, die nicht unter 7.2, 7.3 und 7.4 fallen

 

Code 8.   Zutritt zu Messen und Ausstellungen

8.1

Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

 

8.2

Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen

 

Code 9.   Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentations-aufwendungen

9.1

Erwerb von Alkohol

 

9.2

Erwerb von Tabakwaren

 

9.3

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationsveranstaltungen

9.3.1

Für Werbezwecke

9.3.2

Nicht für Werbezwecke

9.4

Ausgaben für die Wartung von Wassersportfahrzeugen

 

9.5

Ausgaben für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

 

9.6

Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentations-aufwendungen für Werbezwecke

 

9.7

Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentations-aufwendungen, die nicht unter 9.1, 9.2 und 9.3 fallen

 

Code 10.   Sonstiges

10.1

Werkzeuge

 

10.2

Reparaturen innerhalb eines Garantiezeitraums

 

10.3

Bildungsleistungen

 

10.4

Arbeiten an Gegenständen

10.4.1

Arbeiten an Grundstücken

10.4.2

Arbeiten an Grundstücken, die Wohnzwecken dienen

10.4.3

Arbeiten an beweglichem Gegenständen, die nicht unter Code 3 fallen

10.5

Erwerb oder Miete von Gegenständen

10.5.1

Erwerb oder Miete von Grundstücken

10.5.2

Erwerb oder Miete von Grundstücken, die als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendet werden

10.5.3

Erwerb oder Miete von beweglichen Gegenständen, die mit als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendeten Grundstücken zusammenhängen oder dafür verwendet werden

10.5.4

Erwerb oder Miete beweglicher Gegenstände, die nicht unter Code 2 fallen

10.6

Bereitstellung von Wasser, Gas oder Elektrizität durch ein Verteilernetz

 

10.7

Geschenke von geringem Wert

 

10.8

Bürokosten

 

10.9

Teilnahme an Messen und Seminaren, Unterricht oder Fortbildung

10.9.1

Messen

10.9.2

Seminare

10.9.3

Unterricht

10.9.4

Fortbildung

10.10

Pauschalaufschlag für Vieh und landwirtschaftliche Erzeugung

 

10.11

Ausgaben für Postversand in Länder außerhalb der EU

 

10.12

Ausgaben für Telefon und Telefax in Verbindung mit einer Unterbringung

 

10.13

Von einem Reiseveranstalter zur unmittelbaren Verwendung durch den Reisenden erworbene Gegenstände und Dienstleistungen

 

10.14

Gegenstände für den Wiederverkauf, die nicht unter 1.6 fallen

 

10.15

Dienstleistungen für den Wiederverkauf, die nicht unter 6.6 und 7.4 fallen

 

10.16

Arbeiten an Gegenständen

10.16.1

Arbeiten an Grundstücken, die als Wohnsitz oder für Freizeitzwecke verwendet werden

10.16.2

Arbeiten an Grundstücken, die nicht unter 10.16.1 fallen

10.16.3

Arbeiten an beweglichen Gegenständen, die mit einem Grundstück nach 10.16.1 zusammenhängen oder dafür verwendet werden

10.16.4

Arbeiten an beweglichen Gegenständen, die nicht unter 10.16.3 fallen

10.17

Ausgaben für Gegenstände

10.17.1

Ausgaben für Grundstücke, die als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendet werden

10.17.2

Ausgaben für Gegenstände, die nicht unter 10.17.1 fallen


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