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Document 32009R0379

    Verordnung (EG) Nr. 379/2009 der Kommission vom 8. Mai 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 6-Phytase EC 3.1.3.26 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mastenten, Ferkel (abgesetzt), Mastschweine und Säue (Zulassungsinhaber: Danisco Animal Nutrition, Rechtsträger: Danisco (UK) Limited) (Text von Bedeutung für den EWR )

    ABl. L 116 vom 9.5.2009, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/02/2020; Aufgehoben durch 32020R0164

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/379/oj

    9.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 116/6


    VERORDNUNG (EG) Nr. 379/2009 DER KOMMISSION

    vom 8. Mai 2009

    zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 6-Phytase EC 3.1.3.26 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mastenten, Ferkel (abgesetzt), Mastschweine und Säue (Zulassungsinhaber: Danisco Animal Nutrition, Rechtsträger: Danisco (UK) Limited)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

    (2)

    Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Diesem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (3)

    Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung 6-Phytase EC 3.1.3.26 aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mastenten, Ferkel (abgesetzt), Mastschweine und Säue.

    (4)

    Die Verwendung von 6-Phytase EC 3.1.3.26 aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) wurde bereits unbefristet zugelassen für Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 1743/2006 der Kommission (2) sowie für einen Zeitraum von zehn Jahren für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mastenten, Ferkel (abgesetzt), Mastschweine und Säue durch die Verordnung (EG) Nr. 785/2007 der Kommission (3).

    (5)

    Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung einer Neuformulierung von 6-Phytase EC 3.1.3.26 aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mastenten, Ferkel (abgesetzt), Mastschweine und Säue wurden neue Daten vorgelegt.

    (6)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) stellte in ihrem Gutachten vom 10. Dezember 2008 (4) fest, dass ihr früheres, am 17. Oktober 2006 angenommenes Gutachten (5) in vollem Umfang auch für diese Neuformulierung von 6-Phytase EC 3.1.3.26 gilt. Daher kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Zubereitung 6-Phytase EC 3.1.3.26 aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) in dieser Neuformulierung bei den Zieltierarten wirksam und für die Gesundheit von Tier und Mensch sowie für die Umwelt unbedenklich ist. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde die Ergreifung geeigneter Maßnahmen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für notwendig. Für das Gutachten wurde außerdem der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hatte.

    (7)

    Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Mai 2009

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 16.

    (3)  ABl. L 175 vom 5.7.2007, S. 5.

    (4)  The EFSA Journal (2008) 915, S. 1—10.

    (5)  The EFSA Journal (2006) 404, S. 1—20.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Name des Zulassungsinhabers

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    Einheit der Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

    4a1640

    Danisco Animal Nutrition

    (Rechtsträger: Danisco (UK) Limited)

    6 Phytase

    EC 3.1.3.26

     

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

    Zubereitung 6 Phytase (EC 3.1.3.26)

    aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233)

    mit einer Mindestaktivität von:

     

    fest (gecoated): 10 000 FTU (1)/g

     

    flüssig: 10 000 FTU/ml

     

    Charakterisierung des Wirkstoffs:

    6 Phytase (EC 3.1.3.26)

    aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233)

     

    Analysemethode  (2)

    Kolorimetrische Messung anorganischer Phosphate, die von dem Enzym aus Phytatsubstrat freigesetzt werden

    Masthühner

    250 FTU

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Für die Verwendung in Futtermitteln mit mehr als 0,23 % phytingebundenem Phosphor.

    3.

    Für Ferkel (abgesetzt) bis 35 kg Körpergewicht.

    4.

    Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

    Masthühner: 500-750 FTU;

    Masttruthühner: 250-1 000 FTU;

    Legehennen: 150-900 FTU;

    Mastenten: 250-1 000 FTU;

    Ferkel (abgesetzt): 500-1 000 FTU;

    Mastschweine: 500-1 000 FTU;

    Säue: 500 FTU

    5.

    Sicherheit: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

    29. Mai 2019

    Masttruthühner

    250 FTU

    Legehennen

    150 FTU

    Mastenten

    250 FTU

    Ferkel (abgesetzt)

    250 FTU

    Mastschweine

    250 FTU

    Säue

    500 FTU


    (1)  1 FTU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natriumphytat freisetzt.

    (2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


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