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Document 32009D0289

    2009/289/EG: Entscheidung des Rates vom 20. Januar 2009 über einen gegenseitigen Beistand für Lettland

    ABl. L 79 vom 25.3.2009, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/289/oj

    25.3.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 79/37


    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 20. Januar 2009

    über einen gegenseitigen Beistand für Lettland

    (2009/289/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 119,

    auf Empfehlung der Kommission, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Vor dem Hintergrund eines sehr hohen Außenfinanzierungsbedarfs sind die lettischen Kapital- und Finanzmärkte in letzter Zeit unter Druck geraten, worin eine allgemeine Verschlechterung des Marktklimas und wachsende Sorgen über den Zustand der lettischen Wirtschaft angesichts großer Ungleichgewichte in Bezug auf ein hohes Zahlungsbilanzdefizit und eine sehr hohe Auslandsverschuldung, schwächer werdende öffentliche Finanzen und hohe Kosten- und Preisinflation zum Ausdruck kamen. Im lettischen Bankensektor bestehen ernsthafte Liquiditäts- und Vertrauensprobleme. Die Währungsreserven sind abgeschmolzen, da die Zentralbank eingeschritten ist, um die Wechselkursbindung zu erhalten.

    (2)

    Der Rat überprüft die Wirtschaftspolitik Lettlands regelmäßig, insbesondere im Rahmen des Konvergenzprogramms und des nationalen Reformprogramms Lettlands sowie im Rahmen der Konvergenzberichte.

    (3)

    Der Außenfinanzierungsbedarf Lettlands wird bis zum ersten Quartal 2011 auf insgesamt 7,5 Mrd. EUR geschätzt.

    (4)

    Die lettischen Behörden haben die EU sowie andere internationale Finanzinstitutionen und Länder um erhebliche Finanzhilfe ersucht, um die Zahlungsbilanz zu stützen.

    (5)

    Für die lettische Zahlungsbilanz besteht eine ernstliche Bedrohung, die die dringende Gewährung eines gegenseitigen Beistands durch die Gemeinschaft in Verbindung mit dem IWF und anderen Gebern rechtfertigt. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es außerdem unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren.

    (6)

    Das Finanzhilfepaket würde unter der Bedingung bereitgestellt, dass sich die lettischen Behörden klar zur Umsetzung eines ehrgeizigen Programms für die öffentlichen Finanzen, das Finanzsystem und Strukturreformen verpflichten, um die nötigen außen- und binnenwirtschaftlichen Anpassungen zu erleichtern, die Wirtschaft zu stabilisieren und die Glaubwürdigkeit der Wirtschaftspolitik wiederherzustellen. Die Kommission wird sich in Zusammenarbeit mit dem WFA regelmäßig und genauestens vergewissern, dass die wirtschaftspolitischen Auflagen für den Beistand voll umgesetzt werden —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Gemeinschaft gewährt Lettland einen gegenseitigen Beistand.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. KALOUSEK


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