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Document 32009D0016

2009/16/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Ablehnung eines Antrags auf Eintragung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates ( Germantas ) (g.g.A.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8430)

ABl. L 8 vom 13.1.2009, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/16(2)/oj

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13.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

über die Ablehnung eines Antrags auf Eintragung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (Germantas) (g.g.A.)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8430)

(Nur der litauische Text ist verbindlich)

(2009/16/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und gemäß Artikel 17 Absatz 2 derselben Verordnung hat die Kommission den von den litauischen Behörden übermittelten und am 15. Juni 2005 eingegangenen Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Germantas“ als geschützte geografische Angabe für einen Käse geprüft.

(2)

Auf Aufforderung der Kommission hat Litauen eine neue Fassung der Spezifikation sowie eine Zusammenfassung und zusätzliche Informationen übermittelt, die am 3. Juli 2006, am 5. Dezember 2006 und am 3. September 2008 eingegangen sind.

(3)

Die Kommission bat unter anderem um Erklärungen hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen den Eigenschaften des Erzeugnisses, dessen Eintragung beantragt wird, und seinem besonderen geografischen Ursprung.

(4)

Nach Prüfung der von Litauen mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die spezifischen Eigenschaften des Käses auf das Herstellungsverfahren zurückgehen und nicht dem geografischen Ursprung zuzuschreiben sind. In der Spezifikation wird erläutert, dass der Zusammenhang zwischen dem Käse „Germantas“ und seinem Gebiet auf dem spezifischen Herstellungsverfahren beruht, das dem Käse besondere organoleptische Eigenschaften verleiht, durch die er sich von anderen Käsen unterscheidet. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die besonderen organoleptischen Eigenschaften der Käsesorte „Germantas“, seine schwach gelbliche Farbe mit grünlichen bis gräulichen Nuancen, ein leichtes Aroma von gesäuerter Milch, Molke und pasteurisierter Milch und ein leicht saurer Geschmack von pasteurisierter Milch bei hohen Temperaturen auf das Herstellungsverfahren zurückzuführen sind. In der Spezifikation wird darüber hinaus erklärt, dass die typische Farbe der Käsesorte „Germantas“ durch die Reifung in transparenter oder farbiger Folie bedingt ist, die die Dekomposition der lichtempfindlichen Bestandteile reduziert. Da kein Zusammenhang zwischen diesen Faktoren und dem geografischen Ursprung besteht, erfüllt der Antrag die grundlegenden Kriterien für die Eintragung einer geschützten geografischen Angabe nicht.

(5)

Somit ist ein Zusammenhang gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nicht nachgewiesen.

(6)

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen muss der Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Germantas“ als geschützte geografische Angabe abgelehnt werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Germantas“ wird abgelehnt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Litauen gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


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