Alegeți funcționalitățile experimentale pe care doriți să le testați

Acest document este un extras de pe site-ul EUR-Lex

Document 32008R1146

    Verordnung (EG) Nr. 1146/2008 der Kommission vom 18. November 2008 über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Portugals

    ABl. L 308 vom 19.11.2008, p. 25-26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Statutul juridic al documentului care nu mai este în vigoare, Data încetării: 31/12/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1146/oj

    19.11.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 308/25


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1146/2008 DER KOMMISSION

    vom 18. November 2008

    über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Portugals

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) (3) sind die Fangquoten für die beiden Jahre 2007 und 2008 vorgegeben.

    (2)

    Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

    (3)

    Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ausschöpfung der Quote

    Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

    Artikel 2

    Verbote

    Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind gleichfalls verboten.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. November 2008

    Für die Kommission

    Fokion FOTIADIS

    Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

    (3)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28.


    ANHANG

    Nr.

    08/DSS

    Mitgliedstaat

    PRT

    Bestand

    ALF/3X14-

    Art

    Kaiserbarsch (Beryx spp.)

    Gebiet

    III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

    Zeitpunkt

    30.9.2008


    Sus