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Document 32007R1576

Verordnung (EG) Nr. 1576/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte (Text von Bedeutung für den EWR )

ABl. L 340 vom 22.12.2007, p. 89–91 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32011R0142

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1576/oj

22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/89


VERORDNUNG (EG) Nr. 1576/2007 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g, und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte und zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der Biogas-Verarbeitung und der Verarbeitung von ausgelassenen Fetten (2) werden Durchführungsbestimmungen für bestimmte alternative Methoden zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte („alternative Methoden“) festgelegt.

(2)

Insbesondere sieht Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 vor, dass bestimmtes Material, das aus der Anwendung alternativer Methoden entsteht, gekennzeichnet wird, und legt die zulässigen Endverwendungen für solches Material fest. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der geänderten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1432/2007 der Kommission (3) werden harmonisierte Bestimmungen über die Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte festgelegt, die zu deren ordnungsgemäßer Identifizierung beitragen und ihre Rückverfolgbarkeit verbessern. In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 sollte der Verweis auf Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend geändert werden.

(3)

Auf der Grundlage des Gutachachtens des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit „bezüglich des ‚Biodiesel-Verfahrens‘ als einer sicheren Entsorgungsmethode für tierische Nebenprodukte der Kategorie 1“ vom 2. Juni 2004 (4) sollten zusätzliche Endverwendungen für Material der Kategorien 1, 2 und 3 gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen werden. Außerdem sollte die Verbrennung von Biodiesel, der gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 hergestellt wurde, in ortsfesten oder beweglichen Motoren zugelassen werden.

(4)

Insbesondere sollte die Deponierung von Material, das aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 entsteht, an Orten, für die gemäß der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (5) eine Genehmigung erteilt worden ist, jetzt zugelassen werden.

(5)

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 sieht bestimmte spezielle Überwachungsmaßnahmen vor, die in den ersten beiden Jahren der Anwendung bestimmter alternativer Methoden in einem Mitgliedstaat durchzuführen sind. Die Bestimmungen im Zusammenhang mit diesen Überwachungsmaßnahmen sollten die Erfahrungen mit der praktischen Anwendung eines in einem anderen Mitgliedstaat entwickelten Verfahrens berücksichtigen und an das Ziel der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus der Gesundheit von Mensch und Tier angepasst werden. Daher sollte die Benennung und Überwachung einer Pilotanlage, in der eine alternative Methode in den einzelnen betroffenen Mitgliedstaaten erstmals angewandt wird, vereinfachten Bedingungen unterworfen werden.

(6)

Die Tests, die in der Anfangsstufe der Anwendung einer alternativen Methode durchzuführen sind, sollten auf den Tests beruhen, die zur Bewertung der einzelnen alternativen Methode durch ein geeignetes wissenschaftliches Gremium durchgeführt wurden.

(7)

Die Ergebnisse der zusätzlichen Überwachung in einem bestimmten Mitgliedstaat sollten den übrigen Mitgliedstaaten zur Evaluierung neuer Anwendungen für den Einsatz einer der betroffenen alternativen Methoden auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen sollten den Kontaktstellen für alternative Methoden, die auf der von der Kommission elektronisch veröffentlichten Liste aufgeführt sind, übermittelt werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„(1)   Material, das aus der Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 entsteht, außer Biodiesel, der gemäß Anhang IV erzeugt wurde, ist dauerhaft gemäß Anhang VI Kapitel I Nummern 10 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu kennzeichnen.

(2)   Die Beseitigung von Material, das aus der Behandlung von Material der Kategorie 1 gewonnen wurde, erfolgt durch mindestens eine der folgenden Methoden:

a)

Verbrennung oder Mitverbrennung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2000/76/EG;

b)

Vergrabung in einer Deponie, für die eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 1999/31/EG des Rates ausgestellt worden ist;

c)

die weitere Verarbeitung in einer Biogasanlage und Beseitigung der Vergärungsrückstände gemäß Buchstabe a oder b oder

d)

im Fall von Biodiesel, der gemäß Anhang IV erzeugt wurde, Verbrennung als Kraftstoff.

(3)   Aus der Behandlung von Material der Kategorie 2 oder 3 entstehendes Material:

a)

wird gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder b beseitigt;

b)

wird weiterverarbeitet zu Fettderivaten zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Verwendungszwecken ohne vorherige Anwendung der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5;

c)

wird direkt gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ohne vorherige Anwendung der Verarbeitungsmethode 1 verwendet, verarbeitet oder beseitigt;

d)

wird, soweit es sich um bei der Biodieselherstellung gemäß Anhang IV entstehendes anderes Material als Biodiesel handelt, für die Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet oder

e)

wird im Fall von Biodiesel, der gemäß Anhang IV erzeugt wurde, gemäß Absatz 2 Buchstabe d verwendet.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Zusätzliche Überwachung zu Beginn der Verfahrensanwendung

(1)   Folgende Bestimmungen gelten für die ersten zwei Jahre der Anwendung folgender Methoden zur Verarbeitung von Material der Kategorie 1:

a)

alkalische Hydrolyse gemäß Anhang I;

b)

Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren gemäß Anhang III;

c)

Biodieselherstellung gemäß Anhang IV.

(2)   Der Anwender oder Lieferant der Verarbeitungsmethode benennt in mindestens einem Mitgliedstaat eine Pilotanlage, in der mindestens einmal jährlich Tests durchgeführt werden, mit deren Hilfe die Wirksamkeit des Verfahrens hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier bestätigt werden soll.

(3)   Die zuständige Behörde des in Absatz 2 genannten Mitgliedstaats stellt sicher, dass

a)

in der Pilotanlage geeignete Tests an den aus den Behandlungsstufen gewonnenen Materialien durchgeführt werden, wie zum Beispiel die flüssigen und festen Rückstände sowie das bei dem Verfahren entstandene Gas;

b)

die amtliche Kontrolle der Pilotanlage auch eine monatliche Inspektion der Anlage sowie eine Überprüfung der Verarbeitungsparameter und angewandten Verarbeitungsbedingungen umfasst und

c)

die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen den übrigen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 21. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2007 der Kommission (ABl. L 191 vom 21.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 27. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/2006 (ABl. L 314 vom 15.11.2006, S. 4).

(3)  ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 13.

(4)  Anfrage Nr. EFSA-Q-2004-028.

(5)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


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