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Document 32007R1575

    Verordnung (EG) Nr. 1575/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 zur Festsetzung der Pauschalwerte für die aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse, die zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dienen, für das Fischwirtschaftsjahr 2008

    ABl. L 340 vom 22.12.2007, p. 86–88 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1575/oj

    22.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 340/86


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1575/2007 DER KOMMISSION

    vom 21. Dezember 2007

    zur Festsetzung der Pauschalwerte für die aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse, die zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dienen, für das Fischwirtschaftsjahr 2008

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 21 Absätze 5 und 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird den Erzeugerorganisationen, die unter bestimmten Voraussetzungen bei den in Anhang I Abschnitte A und B der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnissen Rücknahmen durchführen, ein finanzieller Ausgleich gewährt. Der Wert dieses Ausgleichs muss um den pauschal festgesetzten Wert der für andere Zwecke als zum Verzehr bestimmten Erzeugnisse verringert werden.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2493/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 über den Absatz bestimmter aus dem Handel genommener Fischereierzeugnisse (2) wurden die Möglichkeiten für den Absatz der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse festgelegt. Es ist erforderlich, den Wert dieser Erzeugnisse für jede der vorgesehenen Möglichkeiten pauschal festzusetzen, wobei die durchschnittlichen Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem solchen Absatz in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielt werden können.

    (3)

    Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2509/2000 der Kommission vom 15. November 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für die Rücknahme bestimmter Fischereierzeugnisse (3) gelten für den Fall, dass eine Erzeugerorganisation oder eines ihrer Mitglieder ihre/seine Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat zum Verkauf anbietet als dem Mitgliedstaat, in dem sie anerkannt wurde, besondere Bestimmungen, nach denen die für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs zuständige Stelle hiervon zu unterrichten ist. Besagte Stelle ist die Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugerorganisation anerkannt wurde. Demnach sollte der abziehbare Pauschalwert derjenige sein, der in diesem Mitgliedstaat der Anerkennung gilt.

    (4)

    Dieselbe Berechnungsmethode ist auf den Vorschuss zum finanziellen Ausgleich gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2509/2000 anzuwenden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses herangezogene Pauschalwert für die von den Erzeugerorganisationen aus dem Handel genommenen und für andere Zwecke als zum Verzehr verwendeten Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ist für das Fischwirtschaftsjahr 2008 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Der vom Betrag des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses abziehbare Pauschalwert ist derjenige, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die Erzeugerorganisation anerkannt worden ist.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Dezember 2007

    Für die Kommission

    Joe BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).

    (2)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 20.

    (3)  ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 11.


    ANHANG

    Pauschalwerte

    Verwendungszweck der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse

    EUR/t

    1.

    Verwendung nach Verarbeitung zu Mehl (Tierfutter):

     

    a)

    für die Heringe der Art Clupea harengus und die Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus:

     

    Dänemark und Schweden

    55

    Vereinigtes Königreich

    50

    andere Mitgliedstaaten

    17

    Frankreich

    2

    b)

    für Garnelen der Art Crangon crangon und Tiefseegarnelen (Pandalus borealis):

     

    Dänemark und Schweden

    0

    andere Mitgliedstaaten

    10

    c)

    für die anderen Erzeugnisse:

     

    Dänemark

    40

    Schweden, Portugal und Irland

    20

    Vereinigtes Königreich

    28

    andere Mitgliedstaaten

    1

    2.

    Verwendung in frischem oder haltbar gemachten Zustand (Tierfutter):

     

    a)

    Sardinen der Art Sardina pilchardus und Sardellen (Engraulis-Arten):

     

    alle Mitgliedstaaten

    8

    b)

    für die anderen Erzeugnisse:

     

    Schweden

    0

    Frankreich

    50

    andere Mitgliedstaaten

    30

    3.

    Verwendung als Köder:

     

    Frankreich

    60

    andere Mitgliedstaaten

    20

    4.

    Verwendung für andere als Futterzwecke

    0


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