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Document 32007R1566

    Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung

    ABl. L 340 vom 22.12.2007, p. 46–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2008; Aufgehoben durch 32008R1077

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1566/oj

    22.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 340/46


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1566/2007 DER KOMMISSION

    vom 21. Dezember 2007

    mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (1), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (2) ist es verboten, im Geltungsbereich der gemeinsamen Fischereipolitik tätig zu werden, es sei denn, der Kapitän erfasst und meldet ohne unnötige Verzögerung Angaben zur Fischereitätigkeit einschließlich Anlandungen und Umladungen und macht den Behörden Kopien der Aufzeichnungen zugänglich.

    (2)

    Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates wird die Verpflichtung zur elektronischen Aufzeichnung und Übermittlung der Daten, die im Logbuch, der Anlandeerklärung und der Umladeerklärung enthalten sind, für Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Durchführungsvorschriften und für Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern spätestens 42 Monate nach dem Inkrafttreten der Durchführungsvorschriften anwendbar.

    (3)

    Die tägliche Übermittlung von Daten zur Fangtätigkeit bietet die Möglichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Fischereiüberwachung auf See wie auch an Land deutlich zu stärken.

    (4)

    Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) führen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft ein Logbuch über ihre Fangeinsätze.

    (5)

    Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates legt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr oder sein Beauftragter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fänge angelandet werden, nach jeder Fahrt binnen 48 Stunden nach der Anlandung eine Erklärung vor.

    (6)

    Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates legen Einrichtungen, die Fischauktionen veranstalten, oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder ermächtigte Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung stattfindet, beim Erstverkauf eine entsprechende Verkaufsabrechnung vor.

    (7)

    Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates sieht außerdem vor, dass, wenn die Erstvermarktung der angelandeten Fischereierzeugnisse nicht in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, der für die Überwachung der Erstvermarktung zuständige Mitgliedstaat sicherstellt, dass den für die Überwachung der Anlandung dieser Erzeugnisse zuständigen Behörden so bald wie möglich eine Kopie der Verkaufsabrechnung übermittelt wird.

    (8)

    Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates müssen die Mitgliedstaaten elektronische Datenbanken einrichten und Validierungssysteme erarbeiten, die insbesondere Gegenkontrollen und Überprüfungen von Daten enthalten.

    (9)

    Gemäß den Artikeln 19b und 19e der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft Aufwandsmeldungen und erfassen diese durch Eintragung ins Logbuch.

    (10)

    Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 (4) des Rates vermerkt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, dem eine Tiefsee-Fangerlaubnis erteilt wurde, die Angaben zu Fanggeräten und Fangeinsätzen im Logbuch bzw. in dem vom Flaggenmitgliedstaat bereitgestellten Formblatt.

    (11)

    Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (5) sieht die Durchführung gemeinsamer Einsatzpläne vor.

    (12)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    Artikel 1

    Geltungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt

    a)

    ab 1. Januar 2010 für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern,

    b)

    ab 1. Juli 2011 für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern,

    c)

    ab 1. Januar 2009 für eingetragene Käufer, eingetragene Auktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen und mit Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von mehr als 400 000 EUR erzielen.

    (2)   Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe a gilt diese Verordnung für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, bereits vor dem 1. Januar 2010, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies bestimmt.

    (3)   Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe b gilt diese Verordnung für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, bereits vor dem 1. Juli 2011, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies bestimmt.

    (4)   Unbeschadet der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Termine kann ein Mitgliedstaat beschließen, in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 diese Verordnung vor diesen Terminen auf Schiffe mit einer Länge von 15 Metern oder weniger anzuwenden, die seine Flagge führen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten können bilaterale Übereinkünfte über die Verwendung elektronischer Berichterstattungssysteme auf Schiffen schließen, die in den Gewässern, die ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit unterliegen, unter ihrer Flagge fahren, vorausgesetzt, die Schiffe beachten sämtliche Vorschriften dieser Verordnung.

    (6)   Diese Verordnung gilt für jedes Fischereifahrzeug der Gemeinschaft unabhängig von den Gewässern oder dem Hafen, in denen bzw. dem es Fangeinsätze durchführt.

    (7)   Diese Verordnung gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden.

    Artikel 2

    Verzeichnis der Marktbeteiligten und der Schiffe

    (1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der eingetragenen Käufer, eingetragenen Auktionen oder anderen, von ihm zugelassenen Einrichtungen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen und mit Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von mehr als 400 000 EUR erzielen. Das erste Bezugsjahr ist 2007, und die Liste wird am 1. Januar des laufenden Jahres (Jahr n) auf Basis des mit Fischereierzeugnissen erzielten jährlichen Umsatzes von über 400 000 EUR im Jahr n–2 aktualisiert. Dieses Verzeichnis wird auf einer amtlichen Website des Mitgliedstaats veröffentlicht.

    (2)   Jeder Mitgliedstaat erstellt und aktualisiert regelmäßig Verzeichnisse der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die seine Flagge führen und auf die diese Verordnung gemäß Artikel 1 Absätze 2, 3, 4 und 5 anwendbar ist. Diese Verzeichnisse werden auf einer amtlichen Website des Mitgliedstaats veröffentlicht und haben das Format, das die Mitgliedstaaten und die Kommission bei Konsultationen vereinbart haben.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Fangeinsatz“: alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Suche nach Fisch, dem Ausbringen, Aufstellen und Einholen von Fanggerät und dem Entnehmen des Fangs;

    b)

    „gemeinsamer Einsatzplan“: die operative Planung des Einsatzes verfügbarer Kontrollmittel.

    KAPITEL II

    ELEKTRONISCHE ÜBERMITTLUNG

    Artikel 4

    Von den Schiffskapitänen oder ihren Vertretern zu übermittelnde Daten

    (1)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft übermitteln den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Logbuch- und Umladedaten.

    (2)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder ihre Vertreter übermitteln den zuständigen Behörden des Flaggenstaats elektronisch die Daten, die in der Anlandeerklärung enthalten sind.

    (3)   Landet ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft seinen Fang in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat an, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats unmittelbar nach Eingang der Anlandeerklärung deren Daten elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang angelandet wurde.

    (4)   Soweit nach den Gemeinschaftsvorschriften erforderlich, übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt.

    (5)   Will ein Schiff in den Hafen eines Mitgliedstaats einlaufen, der nicht der Flaggenmitgliedstaat ist, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die in Absatz 4 genannte Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen unmittelbar nach deren Eingang elektronisch an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats weiter.

    Artikel 5

    Von den für die Erstvermarktung oder Übernahme zuständigen Einrichtungen oder Personen zu übermittelnde Daten

    (1)   Eingetragene Käufer, eingetragene Auktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen übernehmen, übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung stattfindet, elektronisch die Daten, die in die Verkaufsabrechnung einzutragen sind.

    (2)   Findet die Erstvermarktung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat statt, so sorgen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Erstvermarktung stattfindet, dafür, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang der Daten der Verkaufsabrechnung elektronisch eine Kopie davon übermittelt wird.

    (3)   Findet die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen nicht in dem Mitgliedstaat statt, in dem sie angelandet wurden, so sendet der Mitgliedstaat, in dem die Erstvermarktung stattfindet, unmittelbar nach Eingang der Daten der Verkaufsabrechnung elektronisch eine Kopie an

    a)

    die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet wurden, und

    b)

    die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Schiffs, das die Fischereierzeugnisse angelandet hat.

    (4)   Der Inhaber der Übernahmeerklärung übermittelt die Daten, die in die Übernahmeerklärung einzutragen sind, elektronisch den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme materiell stattfindet.

    Artikel 6

    Häufigkeit der Übermittlung

    (1)   Der Kapitän übermittelt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronischen Logbuchdaten mindestens einmal täglich bis spätestens 24.00 Uhr auch dann, wenn kein Fang vorliegt. Außerdem übermittelt er diese Daten

    a)

    auf Wunsch der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats,

    b)

    unmittelbar nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes,

    c)

    vor dem Einlaufen in den Hafen,

    d)

    zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See,

    e)

    bei Eintreten von Ereignissen, die im Gemeinschaftsrecht oder vom Flaggenstaat definiert wurden.

    (2)   Der Kapitän kann Berichtigungen des elektronischen Logbuchs und der Übernahmeerklärungen bis zur letzten Datenübertragung vornehmen, die am Ende der Fangreise vor dem Einlaufen in den Hafen stattfand. Berichtigungen müssen eindeutig zu erkennen sein. Sämtliche Originaldaten des elektronischen Logbuchs und deren Berichtigungen werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gespeichert.

    (3)   Der Kapitän oder sein Vertreter übermitteln die Anlandeerklärung elektronisch unmittelbar nach Erstellung der Anlandeerklärung.

    (4)   Der Kapitän des Geberschiffs und der des Empfängerschiffs übermitteln die Umladedaten elektronisch unmittelbar nach der Umladung.

    (5)   Der Kapitän bewahrt während jeder Fangfahrt bis zur Vorlage der Anlandeerklärung eine Kopie der in Absatz 1 genannten Daten an Bord des Fischereifahrzeugs auf.

    Artikel 7

    Format der Datenübertragung von einem Schiff an die zuständige Behörde seines Flaggenstaats

    Jeder Mitgliedstaat legt das Format fest, in dem Schiffe unter seiner Flagge den zuständigen Behörden die Daten übermitteln.

    Artikel 8

    Rückmeldungen

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Schiffe unter ihrer Flagge zu jeder Übertragung von Logbuch-, Umlade- oder Anlandedaten eine Rückmeldung erhalten. In der Rückmeldung wird der Empfang bestätigt.

    KAPITEL III

    FREISTELLUNGEN

    Artikel 9

    Freistellungen

    (1)   Ein Mitgliedstaat kann die Kapitäne von Schiffen, die seine Flagge führen, von den Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 freistellen, wenn sie in den Gewässern, die seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit unterliegen, Fangreisen von höchstens 24 Stunden unternehmen, vorausgesetzt, sie landen ihren Fang nicht außerhalb des Hoheitsgebiets des Flaggenmitgliedstaats an.

    (2)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft werden von der Verpflichtung freigestellt, ein Logbuch auf Papier zu führen und die Anlande- und Umladeerklärung auf Papier auszufüllen.

    (3)   Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen oder ihre Vertreter, die ihren Fang in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat anlanden, werden von der Verpflichtung freigestellt, dem Küstenmitgliedstaat eine Anlandeerklärung auf Papier vorzulegen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten können bilaterale Übereinkünfte über die Verwendung elektronischer Berichterstattungssysteme auf Schiffen schließen, die in den Gewässern, die ihrer Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, unter ihrer Flagge fahren. Schiffe, die in den Geltungsbereich solcher Übereinkünfte fallen, sind in diesen Gewässern vom Führen eines Logbuchs auf Papier freigestellt.

    (5)   Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen, die die in Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgeschriebenen Angaben der Aufwandsmeldung in ihre elektronischen Logbücher eingeben, sind von der Verpflichtung freigestellt, ihre Aufwandsmeldungen per Fernschreiber, über das Schiffsüberwachungssystem, per Fax, telefonisch oder per Funk zu übermitteln.

    KAPITEL IV

    FUNKTIONSWEISE DES ELEKTRONISCHEN AUFZEICHNUNGS- UND BERICHTERSTATTUNGSSYSTEMS

    Artikel 10

    Vorschriften für den Fall eines technischen Versagens oder des Ausfalls des elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems

    (1)   Im Falle eines technischen Versagens oder eines Ausfalls des elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems übermittelt der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Vertreter die Logbuch-, Anlande- und Umladedaten den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats auf dem von diesem vorgegebenen Wege mindestens einmal täglich bis spätestens 24.00 Uhr, auch wenn kein Fang vorliegt,

    a)

    auf Wunsch der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats,

    b)

    unmittelbar nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes,

    c)

    vor dem Einlaufen in den Hafen,

    d)

    zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See,

    e)

    bei Eintreten von Ereignissen, die im Gemeinschaftsrecht oder vom Flaggenstaat definiert wurden.

    (2)   Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bringen das elektronische Logbuch unmittelbar nach Eingang der in Absatz 1 genannten Daten auf den neuesten Stand.

    (3)   Nach einem technischen Versagen oder nach dem Ausfall seines elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems verlässt ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft einen Hafen erst, nachdem die erneute Betriebsbereitschaft des Systems zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats festgestellt wurde oder die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats das Auslaufen genehmigt haben. Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet unverzüglich den Küstenmitgliedstaat, wenn er einem Schiff, das seine Flagge führt, das Auslaufen aus einem Hafen des Küstenmitgliedstaats genehmigt hat.

    Artikel 11

    Nichtempfang von Daten

    (1)   Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 ein, so setzen sie den Kapitän oder Schiffseigner oder deren Vertreter hiervon unverzüglich in Kenntnis. Ist dies bei einem bestimmten Schiff innerhalb eines Jahres mehr als dreimal der Fall, so lässt der Flaggenmitgliedstaat das elektronische Berichterstattungssystem des fraglichen Schiffes überprüfen. Der betreffende Mitgliedstaat untersucht die Sache, um festzustellen, warum keine Datenmeldungen eingegangen sind.

    (2)   Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 ein und lag die zuletzt durch das Schiffsüberwachungssystem gemeldete Position innerhalb der Gewässer eines Küstenmitgliedstaats, so melden sie dies unverzüglich den zuständigen Behörden des besagten Küstenmitgliedstaats.

    (3)   Der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Vertreter übermitteln sämtliche Daten, für die eine Meldung gemäß Absatz 1 einging, unmittelbar nach Eingang dieser Meldung an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats.

    Artikel 12

    Nicht zugängliche Daten

    (1)   Stellen die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats fest, dass sich ein Schiff, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führt, in ihren Gewässern befindet, und haben sie nicht gemäß Artikel 15 Zugang zu den Daten, so fordern sie die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats auf, ihnen den Zugang zu sichern.

    (2)   Wird der in Absatz 1 genannte Zugang nicht innerhalb von vier Stunden nach dieser Aufforderung gewährleistet, teilt der Küstenmitgliedstaat dies dem Flaggenmitgliedstaat mit. Bei Eingang der Mitteilung übermittelt der Flaggenmitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat die Daten unverzüglich mit jedwedem verfügbaren elektronischen Mittel.

    (3)   Erhält der Küstenmitgliedstaat die in Absatz 2 genannten Daten nicht, so übermittelt der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Vertreter die Daten und eine Kopie der in Artikel 8 genannten Rückmeldung nach Anfrage mit den verfügbaren elektronischen Mitteln an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats.

    (4)   Kann der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Vertreter den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats keine Kopie der in Artikel 8 genannten Rückmeldung übermitteln, so darf das betreffende Schiff so lange nicht in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats fischen, bis der Kapitän oder der Eigner diesen Behörden eine Kopie der Rückmeldung oder der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Daten vorlegen kann.

    Artikel 13

    Daten über das Funktionieren des elektronischen Berichterstattungssystems

    (1)   Die Mitgliedstaaten unterhalten Datenbanken über das Funktionieren ihrer elektronischen Berichterstattungssysteme. Diese enthalten mindestens folgende Informationen:

    a)

    die Liste der Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen und deren elektronische Berichterstattungssysteme technisch versagt haben oder ausgefallen sind,

    b)

    die Zahl der elektronischen Logbuchmeldungen, die jeden Tag eingegangen sind, und die durchschnittliche Zahl der Meldungen je Schiff, aufgeschlüsselt nach Flaggenmitgliedstaat,

    c)

    die Zahl der eingegangenen Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen, Übernahmeerklärungen und Verkaufsabrechungen, aufgeschlüsselt nach Flaggenmitgliedstaaten.

    (2)   Zusammenfassungen der Daten über das Funktionieren der elektronischen Berichterstattungssysteme der Mitgliedstaaten werden der Kommission auf ihren Wunsch in einem Format und in zeitlichen Abständen übermittelt, die die Mitgliedstaaten und die Kommission einvernehmlich festlegen.

    KAPITEL V

    AUSTAUSCH VON UND ZUGRIFF AUF DATEN

    Artikel 14

    Format für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

    (1)   Zwischen den Mitgliedstaaten werden Informationen in dem im Anhang vorgegebenen Format ausgetauscht, das auf dem Standard „extensible mark-up language“ (XML) beruht.

    (2)   Berichtigungen der in Absatz 1 genannten Informationen sind deutlich zu kennzeichnen.

    (3)   Gehen bei einem Mitgliedstaat elektronische Informationen von einem anderen Mitgliedstaat ein, so sorgt er dafür, dass die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats eine Rückmeldung erhalten. In der Rückmeldung wird der Empfang bestätigt.

    (4)   Die Datenangaben im Anhang, die die Kapitäne gemäß den Gemeinschaftsvorschriften in ihrem Logbuch erfassen müssen, sind auch für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten obligatorisch.

    Artikel 15

    Datenzugang

    (1)   Ein Flaggenmitgliedstaat sorgt dafür, dass ein Küstenmitgliedstaat in Echtzeit online Zugang zu den elektronischen Logbuch- und Anlandedaten der unter seiner Flagge fahrenden Schiffe hat, wenn diese Fangeinsätze in den Gewässern durchführen, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des Küstenmitgliedstaats unterliegen.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Daten umfassen zumindest die Daten ab der letzten Ausfahrt aus dem Hafen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anlandung abgeschlossen ist. Die Daten über die Fangreisen der vorangegangen 12 Monate werden auf Anfrage zugänglich gemacht.

    (3)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft hat das ganze Jahr rund um die Uhr gesicherten Zugang zu seinen eigenen elektronischen Logbuchdaten in der Datenbank des Flaggenmitgliedstaats.

    (4)   Ein Küstenmitgliedstaat gewährt einem Fischereiüberwachungsschiff eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans Online-Zugang zu seiner Logbuchdatenbank.

    Artikel 16

    Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten

    (1)   Der Zugang zu den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Daten erfolgt das ganze Jahr über rund um die Uhr über eine gesicherte Internetverbindung.

    (2)   Die Mitgliedstaaten tauschen die sachdienlichen technischen Informationen aus, um den gegenseitigen Zugang zu elektronischen Logbüchern zu gewährleisten.

    (3)   Die Mitgliedstaaten

    a)

    sorgen dafür, dass die gemäß dieser Verordnung eingegangenen Daten sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden, und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Daten vertraulich behandelt werden;

    b)

    treffen alle notwendigen Maßnahmen, um solche Daten gegen unabsichtliche oder unbefugte Zerstörung, unabsichtlichen Verlust, Beeinträchtigung, Weiterleitung oder unerlaubte Einsicht zu schützen.

    Artikel 17

    Einzige Behörde

    (1)   In jedem Mitgliedstaat ist eine einzige Behörde für die Übermittlung, den Empfang, die Verwaltung und die Verarbeitung aller unter diese Verordnung fallenden Daten zuständig.

    (2)   Die Mitgliedstaaten tauschen Listen und Angaben zu den Ansprechpartnern der in Absatz 1 genannten Behörden aus und teilen diese der Kommission mit.

    (3)   Jede Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben ist der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen.

    KAPITEL VI

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 18

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Dezember 2007

    Für die Kommission

    Joe BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 3.

    (2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

    (3)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

    (4)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1).

    (5)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.


    ANHANG

    FORMAT DES AUSTAUSCHS ELEKTRONISCHER INFORMATIONEN

    Datenelement des elektronischen Briefumschlags

    Datenelemente

    Bereich Code

    Beschreibung und Inhalt

    Aufzeichnungsbeginn/-ende

    Aufzeichnungsbeginn

    SR

    Markierung für den Beginn der Logbuch-, Verkaufsabrechnungs- oder Rückmeldung

    Subelemente

    Anschrift

    AD

    Bestimmung: ISO-Alpha-3-Ländercode

    Absender

    FR

    ISO-Alpha-3-Ländercode des Landes, das die Daten übermittelt

    Art der Meldung

    TM

    Buchstabencode der Art der Meldung (LOG, SAL, RET oder COR)

    Rückmeldung

    RS

    Status der eingegangenen Meldung/des eingegangenen Berichts, entweder ACK „Empfang bestätigt“ (acknowledged) oder NAK „Empfang nicht bestätigt“ (not acknowledged)

    Fehlerrückmeldung

    RE

    Numerische Codes zur Anzeige von Fehlern in den eingegangenen Meldungen/Berichten

    (101 — Meldung unleserlich, 102 — Datenwert oder -größe außerhalb des Normalbereichs — 104 obligatorische Angaben fehlen, 106 — unzulässige Datenquelle, 150 — Sequenzfehler, 151 — Datum/Uhrzeit in der Zukunft, 250 — Versuch einer Neuunterrichtung eines Schiffs, 251 — Schiff wurde nicht gemeldet, 302 — Umladung vor Fang bei der Einfahrt, 303 — Fang bei der Ausfahrt vor Fang bei der Einfahrt, 304 — keine Positionsmeldung, 350 — Positionsmeldung ohne Fang bei der Einfahrt)

    Nummer des Eintrags

    RN

    Laufende Nummer der Weiterübermittlung der Meldung durch das FÜZ (jährliche Zählung)

    Datum des Eintrags

    RD

    Datum der Übermittlung der Meldung/des Berichts (JJJJMMTT)

    Uhrzeit des Eintrags

    RT

    Uhrzeit der Übermittlung der Meldung/des Berichts (HHMM in UTC)


    Datenelemente des Logbuchs

    Datenelemente

    Bereich Code

    Beschreibung und Inhalt

    Beginn/Ende des Logbuchelements

    Beginn der Logbucherklärung

    LOG

    Markierung für den Beginn der Logbucherklärung (enthält die Attribute RC, XR, IR, NA, VO, MA oder TN und die Elemente DEP, CAT, ENT, EXI, CRO, TRZ, TRA, LAN oder RTP)

    Hauptelemente

    Abfahrtserklärung

    DEP

    Markierung für die Ausfahrt aus dem Hafen zu Beginn der Fangreise (enthält die Attribute DA, TI und PO)

    Erklärung der Rückkehr in den Hafen

    RTP

    Markierung für die Rückkehr in den Hafen am Ende der Fangreise (enthält die Attribute DA, TI und PO)

    Fangmeldung

    CAT

    Markierung für den Beginn einer Fangmeldung (enthält die Attribute DA, TI, FO und DU und die Subelemente POS, GEA oder SPE)

    Umladeerklärung

    TRA

    Markierung für den Beginn einer Umladeerklärung (enthält die Attribute DA, TI, TT, TF, TC und FC und die Subelemente SPE)

    Anlandeerklärung

    LAN

    Markierung für den Beginn einer Anlandeerklärung (enthält die Attribute DA, TI und PO und die Subelemente POS und SPE)

    Aufwandsmeldung: Einfahrt in das Gebiet

    ENT

    Markierung für den Beginn einer Meldung über die Einfahrt in das Gebiet (enthält die Attribute DA und TI sowie die Subelemente POS und SPE)

    Aufwandsmeldung: Ausfahrt aus dem Gebiet

    EXI

    Markierung für den Beginn einer Meldung über die Ausfahrt aus dem Gebiet (enthält die Attribute DA und TI sowie die Subelemente POS und SPE)

    Aufwandsmeldung: Durchqueren eines Gebiets

    CRO

    Anzeige des Beginns einer Meldung über das Durchqueren des Gebiets (enthält die Elemente ENT und EXI)

    Aufwandsmeldung: gebietsüberschreitende Fischerei

    TRZ

    Markierung für den Beginn einer Meldung über gebietsüberschreitende Fischerei innerhalb des Gebiets (enthält die Elemente ENT und EXI)

    Subelemente

    Teilmeldung Arten

    SPE

    Markierung mit Einzelheiten zu den Fischarten (enthält die Attribute SN, WT oder WS, NF sowie die Teilelemente PRO)

    Teilmeldung Verarbeitung

    PRO

    Markierung mit Einzelheiten zur Fischverarbeitung (enthält die Attribute PR, SC und TY oder DIS (Rückwürfe))

    Teilmeldung Position

    POS

    Markierung mit Einzelheiten zur Position des Fischereifahrzeugs (enthält das Attribut ZO und zum Fischereiaufwand die Attribute LA und LO)

    Teilmeldung Fanggerät

    GEA

    Markierung mit Einzelheiten zum eingesetzten Fanggerät (enthält die für die Aufwandsmeldung erforderlichen Attribute GE, ME, GD und GL). Enthält NH, IT, FO und FD für DSS

    Attribute

    Fangreise-Nummer

    TN

    Nummer der Fangreise im laufenden Jahr (001—999)

    Datum

    DA

    Datum der Übermittlung (JJJJMMTT)

    Uhrzeit

    TI

    Uhrzeit der Übermittlung (HHMM in UTC)

    Hauptkennzeichen des Schiffes

    RC

    Internationales Rufzeichen

    Äußere Kennzeichnung des Schiffes

    XR

    Registriernummer an der Schiffswand

    CFR-Kennnummer des Schiffs

    IR

    Nummer des Gemeinschaftsflottenregisters

    Name des Schiffes

    NA

    Schiffsname

    Name des Schiffseigners

    VO

    Name des Schiffseigners

    Name des Kapitäns

    MA

    Name des Kapitäns

    Hafenname

    PO

    Hafencode (2-Buchstaben-Ländercode (ISO-Alpha-3-Ländercode) + 3-Buchstaben-Hafencode) (z. B. Edinburg — GBEDI, Kiel — DEKEL oder Vigo — ESVGO)

    Fangeinsätze

    FO

    Zahl der Fangeinsätze (Hols) pro 24 Stunden

    Fangdauer

    DU

    Dauer der Fangtätigkeit in Minuten

    Position: Breite

    LA

    Breite in Grad und Minute (N/S GGMM)

    Position: Länge

    LO

    Länge in Grad und Minute (O/W GGMM)

    Fanggebiet

    ZO

    Das kleinste statistische Gebiet (Untergebiet, Abteilung, Unterabteilung usw.) nach der FAO- (und ICES-) Untergliederung der wichtigsten Fanggebiete (z. B. 27.3.24 (oder III24) für die ICES-Unterabteilung 24 in der Ostsee, 21.1F (oder 1F) für die NAFO-Abteilung 21.1.F usw.)

    Name des Fanggeräts

    GE

    Buchstabencode gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischfanggeräten der FAO („International Standard Statistical Classification of the Fishing Gear“)

    Maschenöffnung

    ME

    Maschengröße (in Millimetern)

    Höhe des Fanggeräts

    GD

    Höhe des Fanggeräts (in Metern)

    Länge des Fanggeräts

    GL

    Länge des Fanggeräts (in Metern)

    Artenname

    SN

    Name der gefangenen Art (Alpha-3-Code der FAO)

    Fischgewicht

    WT

    Lebendgewicht der Fische (in Kilogramm)

    Anzahl Fische

    NF

    Zahl der gefangenen Fische (wenn eine Zahlenquote gilt, wie bei Lachs)

    Umrechnungsfaktor

    CF

    Faktoren für die Umrechnung des Anlandegewichts von Fisch und Fischerzeugnissen in Lebendgewicht

    Fisch-Anlandegewicht

    WL

    Erzeugnisgewicht in der Anlandeerklärung

    Aufmachung des Fischs

    PR

    Buchstabencode der Aufmachung (Art der Fischverarbeitung):

    (WHL — ganz, GUT — ausgenommen, GUH — ausgenommen, ohne Kopf, GUG — ausgenommen, ohne Kiemen, GUL — ausgenommen, mit Leber, GTF — ausgenommen, ohne Schwanz, ohne Flossen, GUS — ausgenommen, ohne Kopf, ohne Haut, FIL — als Filet, FIS — als Filet, ohne Haut, FSB — als Filet, mit Haut und Gräten, FSP — als Filet, ohne Haut, mit Stehgräten, HEA — ohne Kopf, WNG — Flügel, WNG + SKI — Flügel, ohne Haut, SKI — ohne Haut, DIS — Rückwurf)

    Art der Verpackung der Verarbeitungserzeugnisse

    TY

    3-Buchstaben-Code (CRT = Kartons, BOX = Kisten, BGS = Beutel, BLC = Blöcke)

    Umladung: Empfängerschiff

    TT

    Internationales Rufzeichen des Empfängerschiffes

    Umladung: Geberschiff

    TF

    Internationales Rufzeichen des Geberschiffes

    Umladung: Flaggenstaat des Empfängerschiffes

    TC

    Flaggenstaat des Schiffs, das Fisch entgegennimmt (ISO-Alpha-3-Ländercode)

    Umladung: Flaggenstaat des Geberschiffes

    FC

    Flaggenstaat des Schiffs, das Fisch abgibt (ISO-Alpha-3-Ländercode)

    Zusätzliche Tiefsee-Codes

    Durchschnittliche Zahl der Haken pro Grundleine

    NH

    Durchschnittliche Zahl der Haken pro Grundleine

    Zeit im Wasser

    IT

    Zeit, die das Fanggerät insgesamt pro 24-Stunden-Zeitraum im Wasser war (Fische fing)

    Fangeinsätze

    FO

    Zahl der Fangeinsätze (Hols bei Netzen und Schleppgerät oder Auswürfe bei Grundleinen) pro 24-Stunden-Zeitraum

    Fangtiefen

    FD

    Abstand zwischen Meeresgrund und Wasseroberfläche


    Datenelemente der Verkaufsabrechnungen

    Datenelement

    Bereich Code

    Beschreibung und Inhalt

    Beginn/Ende des Elements der Verkaufsabrechnung

    Beginn der Verkaufabrechnungsmeldung

    SAL

    Markierung des Beginns einer Verkaufsabrechnungsmeldung (enthält die Attribute XR (RC, IR), NA, VO und MA und die Subelemente SIF oder TOV)

    Hauptelemente

    Angaben zur Verkaufsabrechnung

    SIF

    Markierung mit Einzelheiten zu einem Verkauf (enthält die Attribute DA, TI, SL, SC, NS, NB, CN und TD und die Subelemente SIT)

    Angaben zur Übernahme

    TOV

    Markierung mit Einzelheiten einer Übernahmeerklärung (enthält die Attribute DA, TI, SL, NS, NB, CN und TD und die Subelemente SIT)

    Subelemente

    Verkaufsposten

    SIT

    Markierung mit Einzelheiten eines Postens bei einem Verkauf (enthält die Attribute FP, FF, SF, DL, PO, QC, PD und ZO sowie die Subelemente SPE, POS und PRO)

    Teilmeldung Arten

    SPE

    Markierung mit Einzelheiten zu den Fischarten (enthält die Attribute SN, WT oder WS und MZ sowie die Teilelemente PRO)

    Teilmeldung Verarbeitung

    PRO

    Markierung mit Einzelheiten zur Fischverarbeitung (enthält die Attribute PR, SC und TY)

    Attribute

    Datum

    DA

    Verkaufsdatum (JJJJMMTT)

    Uhrzeit

    TI

    Uhrzeit des Verkaufs (HHMM in UTC)

    Verkaufsort

    SL

    Hafencode oder Ortsname (falls kein Hafen) des Verkaufsortes

    Verkaufsland

    SC

    ISO-Alpha-3-Ländercode des Landes, in dem der Verkauf stattfand

    Hauptkennzeichen des Schiffes

    RC

    Internationales Rufzeichen

    Äußere Kennzeichnung des Schiffes

    XR

    Registriernummer an der Wand des Schiffs, das den Fisch angelandet hat

    CFR-Kennnummer des Schiffs

    IR

    Nummer des Gemeinschaftsflottenregisters

    Name des Schiffes

    NA

    Name des Schiffs, das den Fisch angelandet hat

    Name des Schiffseigners oder -kapitäns

    VO

    Name des Schiffseigners oder -kapitäns

    Name des Verkäufers

    NS

    Name des Auktionszentrums oder jeder anderen Einrichtung oder Person, das/die den Fisch verkauft

    Name des Käufers

    NB

    Name des Auktionszentrums oder jeder anderen Einrichtung oder Person, das/die den Fisch kauft

    Referenznummer des Verkaufsvertrags

    CN

    Referenznummer des Verkaufsvertrags

    Nummer des Beförderungspapiers

    TD

    Verweis auf das Beförderungs- oder T2M-Papier (Art. 13 Verordnung (EWG) Nr. 2847/93)

    Datum der Anlandung

    DL

    Datum der Anlandung (JJJJMMTT)

    Hafenname

    PO

    Hafencode (Anlandehafen) (2-Buchstaben-Ländercode (ISO-Alpha-3-Ländercode) + 3-Buchstaben-Hafencode), (z. B. Edinburg — GBEDI, Kiel — DEKEL oder Vigo — ESVGO)

    Artenname

    SN

    Name der gefangenen Art (Alpha-3-Code der FAO)

    Geografisches Herkunftsgebiet

    ZO

    Nach der FAO-Gliederung der wichtigsten Fanggebiete, d. h. 27.3.24 (oder III24) für die ICES-Unterabteilung 24 in der Ostsee, 21.1F (oder 1F) für die NAFO-Abteilung 21.1.F usw.

    Quotenland

    QC

    ISO-Alpha-3-Ländercode des Schiffs, das umgeladenen Fisch anlandet, wenn das Geberschiff und das Empfängerschiff verschiedene Flaggen führen

    Gewicht des verkauften Fischs

    WS

    Gewicht des verkauften Fischs (in Kilogramm)

    Größenklasse des Fischs

    SF

    Fischgröße (1—8, eine Größe oder je nach dem Angaben in kg, g, cm, mm oder Zahl der Fische pro Kilo)

    Frischekategorie des Fischs

    FF

    Frischeklasse des Fischs (Extra, A, B, E)

    Mindestfischgröße

    MZ

    Mindestfischgröße (in Millimetern)

    Umrechnungsfaktor

    CF

    Faktoren für die Umrechnung des Anlandegewichts von Fisch und Fischerzeugnissen in Lebendgewicht

    Aufmachung des Fischs

    PR

    Buchstabencode der Aufmachung (Art der Fischverarbeitung):

    (WHL — ganz, GUT — ausgenommen, GUH — ausgenommen, ohne Kopf, GUG — ausgenommen, ohne Kiemen, GUL — ausgenommen, mit Leber, GTF — ausgenommen, ohne Schwanz, ohne Flossen, GUS — ausgenommen, ohne Kopf, ohne Haut, FIL — als Filet, FIS — als Filet, ohne Haut, FSB — als Filet, mit Haut und Gräten, FSP — als Filet, ohne Haut, mit Stehgräten, HEA — ohne Kopf, WNG — Flügel, WNG + SKI — Flügel, ohne Haut, SKI — ohne Haut)

    Art der Verpackung der Verarbeitungserzeugnisse

    TY

    3-Buchstaben-Code (CRT = Kartons, BOX = Kisten, BGS = Beutel, BLC = Blöcke)

    Fischpreis

    FP

    Preis pro Kilo (Kaufwährung/kg)

    Bestimmung des Erzeugnisses

    PD

    Codes für den menschlichen Verzehr, Übertragung, industrielle Verwertung


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