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Document 32007R0610

Verordnung (EG) Nr. 610/2007 der Kommission vom 1. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 10 (IFRIC 10) des International Financial Reporting Interpretations Committee (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 141 vom 2.6.2007, p. 46–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/12/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1126

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/610/oj

2.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/46


VERORDNUNG (EG) Nr. 610/2007 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 10 (IFRIC 10) des International Financial Reporting Interpretations Committee

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 14. September 2002 vorlagen.

(2)

Am 20. Juli 2006 hat das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die IFRIC Interpretation 10 „Zwischenberichterstattung und Wertminderung“, nachfolgend „IFRIC 10“, veröffentlicht. IFRIC 10 stellt klar, dass Wertminderungsaufwendungen in Bezug auf Geschäfts- oder Firmenwerte („zur Veräußerung verfügbare“ Kapitalbeteiligungen und nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente zu ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten), die in einem Zwischenabschluss angesetzt werden, in einem späteren Zwischen- oder Jahresabschluss nicht rückgängig gemacht werden dürfen. Diese Interpretation wurde aufgrund eines offensichtlichen Konflikts zwischen den Anforderungen von International Accounting Standard (IAS) 34 „Zwischenberichterstattung“ und von IAS 36 „Wertminderung von Vermögenswerten“ sowie den Wertminderungsvorschriften für bestimmte Finanzvermögenswerte in IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ andererseits erforderlich.

(3)

Die Konsultation der Gruppe der Technischen Sachverständigen der „European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG)“ hat bestätigt, dass IFRIC 10 den technischen Kriterien für eine Übernahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genügt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird die Interpretation des „International Financial Reporting Interpretations Committee“ (IFRIC) 10 „Zwischenberichterstattung und Wertminderung“ gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung eingefügt.

Artikel 2

Jedes Unternehmen wendet IFRIC 10 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2007 an; abweichend davon wenden Unternehmen, deren Geschäftsjahr im November oder Dezember beginnt, IFRIC 10 spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2006 an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2007

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1329/2006 (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 3).


ANHANG

INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS (IFRS)

„IFRIC 10

IFRIC Interpretation 10 Zwischenberichterstattung und Wertminderung

„Vervielfältigung erlaubt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Alle bestehenden Rechte außerhalb des EWR vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org“

IFRIC INTERPRETATION 10

Zwischenberichterstattung und Wertminderung

Verweise

IAS 34 Zwischenberichterstattung

IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

Hintergrund

1.

Ein Unternehmen ist verpflichtet, den Geschäfts- oder Firmenwert zu jedem Abschlussstichtag auf Wertminderungen zu prüfen, Investitionen in Eigenkapitalinstrumente und in Vermögenswerte, die zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert worden sind, zu jedem Bilanzstichtag auf Wertminderungen zu prüfen und gegebenenfalls einen Wertminderungsaufwand zu diesem Stichtag gemäß IAS 36 und IAS 39 anzusetzen. Allerdings können sich die Bedingungen zu einem späteren Abschluss- oder Bilanzstichtag derart verändert haben, dass der Wertminderungsaufwand geringer ausgefallen wäre oder hätte vermieden werden können, wenn die Wertberichtigung erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt wäre. Diese Interpretation bietet einen Leitfaden, inwieweit ein solcher Wertminderungsaufwand wieder rückgängig gemacht werden kann.

2.

Die Interpretation befasst sich mit dem Zusammenhang zwischen den Anforderungen von IAS 34 und der Erfassung des Wertminderungsaufwands von Geschäfts- oder Firmenwerten nach IAS 36 und bestimmten in IAS 39 genannten Vermögenswerten sowie mit den Auswirkungen dieses Zusammenhangs auf spätere Zwischen- und Jahresabschlüsse.

Fragestellung

3.

Nach IAS 34 Paragraph 28 hat ein Unternehmen die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in seinem Zwischenabschluss anzuwenden, die in seinem Jahresabschluss angewendet werden. Auch darf „die Häufigkeit der Berichterstattung eines Unternehmens — jährlich, halb- oder vierteljährlich — … die Höhe des Jahresergebnisses nicht beeinflussen. Um diese Zielsetzung zu erreichen, werden die Bewertungen für Zwecke der Zwischenberichterstattung vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Zwischenberichtstermin fortgeführt vorgenommen“.

4.

Nach IAS 36 Paragraph 124 darf ein „für den Geschäfts- oder Firmenwert erfasster Wertminderungsaufwand nicht in den nachfolgenden Berichtsperioden aufgehoben werden“.

5.

Nach IAS 39 Paragraph 69 dürfen ergebniswirksam erfasste Wertberichtigungen für ein gehaltenes Eigenkapitalinstrument, das als zur Veräußerung verfügbar eingestuft wird, nicht ergebniswirksam rückgängig gemacht werden.

6.

Nach IAS 39 Paragraph 66 darf ein Wertminderungsaufwand für finanzielle Vermögenswerte, die zu Anschaffungskosten bilanziert werden (wie ein Wertminderungsaufwand bei einem nicht notierten Eigenkapitalinstrument, das nicht zum beizulegenden Zeitwert angesetzt wird, weil sein beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann) nicht rückgängig gemacht werden.

7.

In dieser Interpretation werden die folgenden Fragen behandelt:

Soll ein Unternehmen den in einem Zwischenbericht für den Geschäfts- oder Firmenwert, für gehaltene Eigenkapitalinstrumente und finanzielle Vermögenswerte, die zu Anschaffungskosten bilanziert werden, erfassten Wertminderungsaufwand rückgängig machen, wenn kein oder ein geringerer Aufwand erfasst worden wäre, wenn die Wertminderung erst zu einem späteren Bilanzstichtag vorgenommen worden wäre?.

Beschluss

8.

Ein Unternehmen darf einen in einem früheren Berichtszeitraum erfassten Wertminderungsaufwand für den Geschäfts- oder Firmenwert, für gehaltene Eigenkapitalinstrumente oder Vermögenswerte, die zu Anschaffungskosten bilanziert werden, nicht rückgängig machen.

9.

Ein Unternehmen darf diesen Beschluss nicht analog auf andere Bereiche anwenden, in denen es zu einer Kollision zwischen dem IAS 34 mit anderen Standards kommen kann.

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

10.

Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. November 2006 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein Unternehmen diese Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. November 2006 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben. Ein Unternehmen hat die Interpretation auf den Geschäfts- oder Firmenwert ab dem Zeitpunkt anzuwenden, an dem es erstmals den IAS 36 anwendet. Das Unternehmen hat die Interpretation auf gehaltene Eigenkapitalinstrumente oder Vermögenswerte, die zu den Anschaffungskosten bilanziert werden, ab dem Zeitpunkt anzuwenden, ab dem es erstmals die Bewertungskriterien des IAS 39 anwendet.


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