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Document 32007D0866

2007/866/EG: Entscheidung des Rates vom 6. Dezember 2007 zur Änderung von Teil 1 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft)

ABl. L 340 vom 22.12.2007, p. 92–94 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/866/oj

22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/92


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 6. Dezember 2007

zur Änderung von Teil 1 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft)

(2007/866/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

auf Initiative der Portugiesischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Vision-Netz wurde mit dem Ziel errichtet, die Konsultation zwischen den zentralen Behörden der Partnerstaaten bei Visumanträgen von Angehörigen sensitiver Länder zu ermöglichen.

(2)

Das Vision-Netz wurde bislang auf der Grundlage des X.400-Kommunikationssystems betrieben. Um den Anschluss an den Stand der Technik bei der elektronischen Nachrichtenübermittlung zu halten, war eine Migration des Nachrichtenübermittlungsprotokolls vom X.400-System auf das SMTP-System notwendig.

(3)

Um die Teilnahme der neun Mitgliedstaaten, die der EU 2004 beigetreten sind und den Schengen-Besitzstand ab dem 21. Dezember 2007 uneingeschränkt anwenden sollen, an dem System zu ermöglichen, haben die Mitgliedstaaten, die der EU vor 2004 beigetreten sind, am 15. Oktober 2007 die Migration vom X.400-Mailprotokoll auf das SMTP-Mailprotokoll vorgenommen. Für dieses Protokoll gilt eine besondere Konfiguration, die nunmehr zu spezifizieren ist.

(4)

Es ist notwendig, das Pflichtenheft des Schengener Konsultationsnetzes zu aktualisieren, damit es diesen Änderungen Rechnung trägt.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat die vorliegende Entscheidung erlassen hat, ob es sie in sein einzelstaatliches Recht umsetzt.

(6)

Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (3) genannten Bereich fallen.

(7)

Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union bzw. im Namen der Europäischen Gemeinschaft — jenes Abkommens sowie über die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen jenes Abkommens genannten Bereich fallen.

(8)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (4), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(9)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(10)

Diese Entscheidung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 bzw. des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil 1 Abschnitt 1.1 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) wird der im Anhang dieser Entscheidung enthaltene neue Abschnitt 1.1.4 eingefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 21. Dezember 2007.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. COSTA


(1)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

(2)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(5)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.


ANHANG

In Teil 1 Abschnitt 1.1 — Allgemeine Merkmale des Kommunikationssystems — des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) wird der folgende Unterabschnitt eingefügt:

„1.1.4.   OPERATIONAL MAILBOX CONFIGURATION REQUIREMENTS

Each Schengen State must configure its VISION OPERATIONAL MAIL SYSTEM according to:

NETWORK ENVIRONMENT

DNS/HOST FILE: Since there is no common Domain Name Service, it is necessary to add records concerning every remote SMTP server

Firewall: Open incoming and outgoing packets on port 25.

MIME CONTENT

The mail server encoding for messages will be configured to these values:

Content-Type: text/plain RFC 2046

Charset: iso-8859-15 (Western Europe)

Content-Transfer-Encoding: quoted-printable.

The SMTP domain used is visionmail.eu, where every Schengen State has its own third-level domain ‚xx‘. This means that each Schengen State must configure its own mail server in order to manage the xx.visionmail.eu SMTP subdomain name (xx is the two-character Schengen State code).

The recipient mailbox address will be in the format: operxx@xx.visionmail.eu

For Schengen States with a second mailbox (for sending), the sending mailbox address will be in the format:

operxx-out@xx.visionmail.eu (Note: this is an optional address).“


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