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Document 32007D0668

2007/668/EG: Beschluss des Rates vom 25. Juni 2007 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Weltzollorganisation und die Ausübung der Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim

ABl. L 274 vom 18.10.2007, p. 11–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/668/oj

18.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/11


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Juni 2007

über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Weltzollorganisation und die Ausübung der Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim

(2007/668/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat beschloss am 19. März 2001, die Kommission zu ermächtigen, im Namen der Europäischen Gemeinschaft Verhandlungen mit der Weltzollorganisation über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft aufzunehmen (1).

(2)

Das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wird voraussichtlich vom Rat der Weltzollorganisation auf seiner 109./110. Tagung im Juni 2007 geändert, damit Zoll- und Wirtschaftsunionen einschließlich der Europäischen Gemeinschaft Mitglieder der Weltzollorganisation werden können.

(3)

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sollten den Entwurf der Änderung unterstützen, der nach seiner Annahme durch den Rat der Weltzollorganisation den Beitritt der Gemeinschaft zum Abkommen erlauben würde.

(4)

Nach Sondierungsgesprächen haben die Europäische Gemeinschaft und die Weltzollorganisation die Möglichkeit geprüft, dass die Europäische Gemeinschaft bis zur Ratifizierung des geänderten Abkommens zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens durch alle Mitglieder der Weltzollorganisation die gleichen Rechte ausüben und die gleichen Pflichten erfüllen kann wie die Mitglieder dieser Organisation.

(5)

Es wird erwartet, dass die Europäische Gemeinschaft in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten die Mitgliedsrechte und -pflichten des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausüben bzw. erfüllen kann.

(6)

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft behalten ihren Status in der Weltzollorganisation.

(7)

Sowohl die Europäische Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten haben Zuständigkeiten in den unter das Abkommen zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens fallenden Bereichen.

(8)

Für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fallen, muss ein Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden. Für Angelegenheiten, die teilweise in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, sollten sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft um Annahme eines gemeinsamen Standpunkts bemühen, um die geschlossene völkerrechtliche Vertretung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(9)

Aus diesen Gründen sollte der Rat den erforderlichen Beschluss erlassen, damit die Europäische Gemeinschaft Mitglied der Weltzollorganisation werden und die Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim ausüben kann, einschließlich der Zahlung eines jährlichen Beitrags —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1)   Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft stimmen für die Beschlüsse des Rates der Weltzollorganisation, durch die die Europäische Gemeinschaft gemäß den darin festgelegten Bedingungen bis auf Weiteres die gleichen Rechte wie die Mitglieder der Weltzollorganisation erhalten soll.

(2)   Die Europäische Kommission übernimmt bis zum Inkrafttreten der Änderung des Abkommens zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gemäß dem Beschluss des Rates der Weltzollorganisation die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder der Weltzollorganisation.

(3)   Die Europäische Kommission wird ermächtigt, der Weltzollorganisation mitzuteilen, dass die Europäische Gemeinschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder der Weltzollorganisation übernimmt, und der Weltzollorganisation die im Anhang enthaltene Erklärung über die Zuständigkeit zu unterbreiten.

(4)   Die Europäische Gemeinschaft zahlt beginnend am 1. Juli 2007 an die Weltzollorganisation einen jährlichen Beitrag, um die Arbeit der Organisation zu stärken und zusätzliche Verwaltungskosten abzudecken.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. SCHAVAN


(1)  Die Weltzollorganisation wurde durch das Abkommen zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (unterzeichnet am 15. Dezember 1950) gegründet. Das Abkommen trat 1952 in Kraft. 1994 hat sich der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens den Namen „Weltzollorganisation“ gegeben, um die weltweite Bedeutung der Organisation zu unterstreichen. Zurzeit hat die Weltzollorganisation 171 Mitglieder.


ANHANG

Erklärung über die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten, die unter das Abkommen zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens fallen

In Übereinstimmung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der geänderten Fassung gibt diese Erklärung Aufschluss über die Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in den unter das Abkommen zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens fallenden Angelegenheiten auf die Europäischen Gemeinschaften übertragen haben.

Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie aufgrund der Artikel 131 bis 134 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik hat.

Die Europäische Gemeinschaft kann internationale Vereinbarungen schließen, wo immer sie bereits von ihrer internen Kompetenz Gebrauch gemacht hat, um Maßnahmen zur Umsetzung von Gemeinschaftspolitiken zu erlassen oder wenn die internationale Vereinbarung zur Erreichung eines Ziels der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Die Außenkompetenz der Europäischen Gemeinschaft ist ausschließlicher Natur, soweit eine internationale Vereinbarung innergemeinschaftliche Vorschriften berührt oder in ihren Anwendungsbereich eingreift. In diesem Fall ist es Sache der Gemeinschaft und nicht der Mitgliedstaaten, externe Vereinbarungen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen zu schließen. Eine Liste mit von der Gemeinschaft angenommenen Maßnahmen in Bezug auf Zollangelegenheiten ist in der Liste der Rechtsinstrumente im Anhang dieser Erklärung wiedergegeben.

Die Ausübung der Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Verträge auf die Europäischen Gemeinschaften übertragen haben, verändert sich naturgemäß ständig. Die Europäischen Gemeinschaften behalten sich daher das Recht vor, diese Erklärung entsprechend abzuändern.

Anhang

GEMEINSCHAFTSRECHT

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft

Beschluss 2003/231/EG des Rates vom 17. März 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto)

Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

Beschluss 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973—1979 ausgehandelt wurden (ABl. L 71 vom 17.3.1980, S. 1).

Verschiedene Beschlüsse Gemischter Ausschüsse mit Drittländern, z.B. 2006/343/EG: Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Artikel 26 und Artikel 133 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Verordnung (EG) Nr. 2505/96 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3059/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (1. Serie 1996)

Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, in der geänderten Fassung

Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, in der geänderten Fassung

Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94, in der geänderten Fassung

Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen

Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen

Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen

Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden

Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft

Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren

Beschluss 93/329/EWG des Rates vom 15. März 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen


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