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Document 32007D0161

2007/161/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. August 2006 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.4094 — Ineos/BP Dormagen) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3592) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 69 vom 9.3.2007, p. 40–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/161(1)/oj

9.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/40


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. August 2006

über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.4094 — Ineos/BP Dormagen)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3592)

(Nur die englische Fassung ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/161/EG)

Am 10. August 2006 nahm die Kommission eine Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 1, an. Eine nichtvertrauliche Fassung der vollständigen Entscheidung in der Verfahrenssprache und in den Arbeitssprachen der Kommission kann auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/competiton/index_en.html

(1)

Am 24. Januar 2006 meldete das Unternehmen INEOS Group Limited (nachfolgend „Ineos“) einen geplanten Zusammenschluss bei der Kommission an, bei dem es durch den Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die BP Ethylene Oxide/Ethylene Glycol (nachfolgend „BP Dormagen“), die von der British Petroleum Group (nachfolgend „BP“) kontrolliert wird, übernimmt.

(2)

Ineos ist eine „Limited Company“ mit Sitz im Vereinigten Königreich, die weltweit in der Herstellung, dem Vertrieb sowie dem Verkauf und der Vermarktung von chemischen Zwischenprodukten und Spezialchemikalien tätig ist und über mehrere hundertprozentige Tochtergesellschaften verfügt. Unter Ausschluss des Geschäftsfelds BP Dormagen (dessen Erwerb Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist) erwarb Ineos am 16. Dezember 2006 das Unternehmen Innovene, den früheren BP-Geschäftsbereich für Olefine, Derivate und Raffinierung, der verschiedene Mineralölerzeugnisse, einschließlich Olefine und ihre Derivate, sowie Raffinierungserzeugnisse (2) herstellt. Diese Transaktion war von der Kommission am 9. Dezember 2005 (Sache COMP/M.4005 — Ineos/Innovene, „Hauptübertragungsvertrag“) genehmigt worden.

(3)

BP Dormagen verfügt über einen einzigen Standort in Köln/Dormagen (Deutschland), wird gegenwärtig von BP kontrolliert und stellt Ethylenoxid (EO) sowie Ethylenglykole (Glykole) her.

(4)

Der Beratende Ausschuss für Unternehmenszusammenschlüsse hat auf seiner 143. Sitzung am 28. Juli 2006 dem von der Kommission vorgelegten Entscheidungsentwurf zugestimmt (3).

(5)

Nach Auffassung der Anhörungsbeauftragten laut Bericht vom 26. Juli 2006 ist das Anhörungsrecht der beteiligten Unternehmen voll und ganz gewahrt worden (3).

I.   RELEVANTE MÄRKTE

Hintergrund

(6)

Bei der Prüfung des Hauptübertragungsvertrags betrachtete die Kommission die Märkte für Ethylenoxid (EO) und für einige Derivate (EOD), insbesondere für Alkoholetoxylate, Glykolether (GE) und Ethanolamine (EOA). Nach Auffassung der Kommission warf das Hauptgeschäft keine ernsthaften wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt in horizontal oder vertikal verbunden Märkten auf.

(7)

BP Dormagen produziert und vertreibt ausschließlich EO und EG. Ineos stellt eine breite Palette von Chemikalien her, zu denen auch EO und EO-Derivate (einschließlich EG) gehören. Daher betreffen die einzigen horizontalen Überschneidungen, die in Folge des geplanten Erwerbs von BP Dormagen durch Ineos auftreten, lediglich EO und EG. Darüber hinaus existieren vertikale Beziehungen im vorgelagerten (bei Ethylen) bzw. nachgelagerten (bei EO-Derivaten) Markt für EO.

Relevante Produktmärkte

(8)

Ethylenoxid ist ein farbloses Gas, welches durch Parzialoxydation von Ethylen hergestellt wird. EO enthält bis zu 82 % Ethylen und ist hoch entzündlich, explosionsgefährlich, giftig und karzinogen und zählt zu den Gefahrgütern. EO kann in nicht gereinigtem Zustand zur Herstellung von EG verwendet oder weiter aufbereitet werden.

(9)

EG sind chemische Zwischenprodukte, die mittels nicht-katalytischer Hydrierung von EO erzeugt werden. 37,5 % der Gesamtproduktion von EO im EWR entfallen auf EG, die ausschließlich von integrierten EO-Produzenten hergestellt werden.

(10)

Die alternative Verarbeitung von EO erfordert eine weitere Reinigung: Gereinigtes EO kann dann zur Herstellung anderer chemischer Zwischenprodukte eingesetzt werden. Der überwiegende Teil des gereinigten EO wird von den integrierten EO-Produzenten für den Eigenbedarf bei der nachgelagerten Herstellung von EO-Derivaten eingesetzt, der verbleibende Rest wird an Dritte verkauft, die mit den EO-Produzenten auf den Märkten für die verschiedenen EO-Derivate im Wettbewerb stehen.

Ethylenoxid

(11)

Die Marktsituation bei Ethylenoxid hat die Kommission bereits in früheren Rechtssachen untersucht (4). So wurde ein eigener sachlich relevanter Markt für EO abgegrenzt, der sich insbesondere bei der Verwendung des EO als Rohstoff in chemischen Reaktionen durch eine geringe Substituierbarkeit auszeichnet. Die in dieser Sache durchgeführten Untersuchungen bestätigten diese Abgrenzung des Produktmarkts.

(12)

Da ausschließlich gereinigtes EO an Dritte verkauft wird, beschränkte sich die wettbewerbsrechtliche Würdigung in dieser Sache auf den Markt für gereinigtes EO. Ineos legte zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens weitere Angaben vor, nach denen gereinigtes EO in Abhängigkeit von Verunreinigungen (hier hauptsächlich der Gehalt an Aldehyden) weiter in Low-Grade-EO (LG-EO) und High-Grade-EO (HG-EO) unterteilt werden kann. Die Marktuntersuchung ergab jedoch keine Notwendigkeit für eine weitere Abgrenzung der relevanten Produktmärkte in Abhängigkeit vom Reinigungsgrad des gereinigten EO, weil an Dritte ausschließlich HG-EO vertrieben wurde.

(13)

Die Kommission untersuchte des Weiteren, ob zwischen langfristigen Vereinbarungen für die Lieferung von EO an Kunden, deren Produktionsanlagen am Standort des EO-Lieferanten oder in seiner unmittelbaren Umgebung angesiedelt und mittels Leitungen mit diesen direkt verbunden sind (On-site-Anlagen), und zwischen Kunden zu unterscheiden ist, die auf anderem Weg (LKW, Bahn) beliefert werden (Off-site-Anlagen). Die Untersuchung der Kommission wies auf einige Unterschiede zwischen beiden Liefermethoden hin, die Preise, Vertragslaufzeiten und Abnahmemengen betrafen. Eine Entscheidung der Kommission in dieser Frage war jedoch nicht notwendig, da das Rechtsgeschäft den wirksamen Wettbewerb in diesem Bereich nicht erheblich beeinträchtigen würde, und zwar unabhängig davon, ob On-site- und Off-site-Lieferungen als ein gemeinsamer oder zwei getrennte Märkte betrachtet würden.

Ethylenglykol

(14)

Ineos trug vor, dass EG im Einklang mit einer früheren Entscheidung der Kommission (5) über einen eigenen Produktmarkt verfügt. In einer späteren Entscheidung (6) gelangte die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass Nachfrageaspekte eine Unterscheidung zwischen verschiedenen EG-Arten erforderlich machen könnten. Dabei handele es sich um Monoethylenglykol (MEG), Diethylenglykol (DEG) und Triethylenglykol (TEG). Auf MEG entfällt die überwiegende Mehrheit der Produktion (etwa 90 %), während die restliche Produktion zwischen DEG (etwa 9 %) und TEG (etwa 1 %) aufgeteilt ist.

(15)

In dieser Sache vertraten die meisten Marktteilnehmer die Auffassung, dass EG in drei weitere Märkte zu unterteilen wären, nämlich in je einen Markt für MEG, DEG und TEG, weil sie in sehr unterschiedlichen Anwendungen zum Einsatz kommen und nicht untereinander austauschbar sind. Aus angebotsseitiger Sicht werden MEG, DEG und TEG jedoch gemeinsam und in vergleichbaren Mengen hergestellt. Eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes wurde allerdings offen gelassen, weil das Rechtsgeschäft den wirksamen Wettbewerb bei EG auch bei sämtlichen alternativen Produktmarktabgrenzungen nicht erheblich beeinträchtigen würde.

Räumlich relevante Märkte

Ethylenoxid

(16)

Die Kommission hat in früheren Entscheidungen (7) Westeuropa (definiert als EWR und die Schweiz) als räumlich relevanten Markt für EO zugrunde gelegt, wobei die genaue Marktabgrenzung offen gelassen worden war. Die in dieser Sache zu betrachtenden Produktionsanlagen der beteiligten Unternehmen befinden sich in Antwerpen (Belgien), Lavera (Frankreich) und Dormagen (Deutschland). Ineos ging in seiner Argumentation von einem EWR-weiten Markt aus, weil EO aus den genannten Anlagen über weite Entfernungen befördert wird (nach Angaben von Ineos in Einzelfällen über mehr als 1 000 km, wobei die Lieferentfernung mehrheitlich unter 600 km liegt). Die überwiegende Mehrheit der Kunden und mindestens die Hälfte der Wettbewerber grenzen jedoch einen regionalen räumlich relevanten Markt ab. Das Erzeugnis wird in der Regel über Entfernungen zwischen 0 und 800 km befördert, wobei die häufigste Entfernung wegen der Beförderungskosten und der risikobehafteten Eigenschaften des Produkts zwischen 0 und 600 km liegt.

(17)

Wegen der Beschränkungen der Lieferentfernung grenzte die Kommission die folgenden möglichen regionalen Märkte für EO ab: i) Vereinigtes Königreich und Irland, ii) Skandinavien (Norwegen, Schweden und Finnland), iii) Nordwesteuropa (die Niederlande, Dänemark, Belgien, Luxemburg, Deutschland, Österreich, Mittel- und Nordfrankreich), iv) Mittelmeerraum (Italien, Portugal, Südfrankreich und Spanien), sowie v) Mittel- und Osteuropa. Darüber hinaus gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Segmentierung des räumlichen Marktes durch bestehende Preisunterschiede und beschränkte Handelsströme bestätigt würde. Eine genaue Abgrenzung des räumlichen Marktes für EO war jedoch nicht erforderlich, weil das Rechtsgeschäft nach Auffassung der Kommission bei keiner der möglichen räumlichen Marktabgrenzungen (EWR oder Nordwesteuropa, die einzigen regionalen Märkte, in denen beide Beteiligten tätig sind) den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigen würde.

Ethylenglykol

(18)

Ineos brachte im Einklang mit früheren Entscheidungen (8) vor, dass als räumlich relevanter Markt für EG mindestens Westeuropa bis hin zur ganzen Welt anzunehmen ist. Dies ist darauf zurückzuführen, dass EG nicht zu den Gefahrgütern zählen und daher einfach zu befördern sind. Die Preise sind auf globaler Ebene vergleichbar und die Importe in den EWR, die hauptsächlich aus dem Nahen Osten und aus Russland stammen, belaufen sich auf etwa 13 % des EWR-Verbrauchs.

(19)

Die große Mehrheit der befragten Marktteilnehmer bestätigte die Auffassung, dass der räumlich relevante Markt zumindest den EWR umfasst. Zum Zweck dieser Entscheidung ist eine genaue Marktabgrenzung jedoch nicht erforderlich, da das Rechtsgeschäft bei sämtlichen alternativen Marktabgrenzungen nicht geeignet ist, den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich zu beeinträchtigen.

II.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

Ethylenoxid

(20)

Der Umfang des Marktes für EO innerhalb des EWR beläuft sich einschließlich des Verbrauchs für den Eigenbedarf auf etwa 3 000 kt pro Jahr. Auf den Handel mit Dritten (auch „freier Markt“) entfallen ca. 18 % der Gesamtproduktion oder 560 kt pro Jahr, von denen wiederum 33 % auf On-site-Kunden und 67 % auf Off-site-Kunden (gerechnet nach Wert) entfallen.

(21)

Im Hinblick auf die Gliederung des Marktes führt der Zusammenschluss von zwei der drei größten EO-Lieferanten zu einem gemeinsamen Marktanteil über 45 %, und zwar bei sämtlichen alternativen Abgrenzungen des sachlich und räumlich relevanten Marktes für EO. Der unmittelbare Wettbewerber der Beteiligten, Shell, erreicht je einen Anteil von 15—25 % des gesamten Marktes und des Marktes bei On-site- und Off-site-Lieferungen. Der Anteil aller übrigen Mitbewerber sowohl bei Gesamtlieferungen als auch bei Off-site-Lieferungen liegt unter 10 % (die meisten unter 5 %).

(22)

Berücksichtigt man den relativ geringen Anteil der für den Handel mit Dritten bestimmten Produktion an der Gesamtproduktion, so kann eine relativ unbedeutende Änderung der Gesamtproduktion allerdings zu beträchtlichen Auswirkungen auf den Handel mit Dritten führen. Die wettbewerbsrechtliche Würdigung der Kommission hob daher vorrangig auf die Rolle des Eigenbedarfs an EO der integrierten Hersteller und ihre Auswirkung auf die Verkäufe an Dritte ab. Die Kommission untersuchte die Angebotssituation von EO, und insbesondere jene Aspekte, die das Verhalten des fusionierten Unternehmens im EO-Handel mit Dritten einschränken können.

(23)

Dabei berücksichtigte die Kommission die wesentlichen Einflüsse auf das Angebot von EO im Handel mit Dritten: die EO-Produktionskapazität, die Reinigungskapazität, die nachgelagerte Verwendung von EO, insbesondere die Aufteilung auf EG und andere Verwendungsmöglichkeiten, die Anreize für die eigene Nutzung von EO und/oder für den Handel mit Dritten.

(24)

Zuerst untersuchte die Kommission, ob die derzeitigen Wettbewerber der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen über ausreichend freie Kapazitäten verfügen, um den Handel mit Dritten zu bedienen. Entscheidende Bedeutung haben in dieser Hinsicht die Reinigungskapazitäten, da im Handel mit Dritten ausschließlich gereinigtes EO verkauft wird. Die Marktuntersuchung ergab, dass auf die Anlagen der beteiligten Unternehmen zwar ein wesentlicher Teil der Reinigungskapazität entfällt, dass aber durch die freien Kapazitäten ihrer Wettbewerber ausreichend Druck auf das Wettbewerbsverhalten der Beteiligten ausgeübt werden kann, weil der Markt für den Handel mit Dritten relativ klein ist und die Wettbewerber dennoch beträchtliche Mengen erreichen.

(25)

Bei der Würdigung der Kommission in dieser Sache wurden ferner die Beziehungen zwischen der Produktion von gereinigtem EO und von EG betrachtet. Eine Verringerung der EG-Produktion kann zu einer Erhöhung der von den integrierten Herstellern (die sowohl EO als auch EG herstellen) produzierten Menge an gereinigtem EO führen. Diese Beziehung basiert auf demselben Rohmaterial beider Erzeugnisse (ungereinigtes EO), so dass durch eine niedrigere EG-Produktionsmenge ungereinigtes EO frei wird, welches für die Produktion zusätzlicher Mengen an gereinigtem EO eingesetzt werden kann (sofern ausreichende Reinigungskapazitäten verfügbar sind).

(26)

Ineos trug vor, dass MEG ein Umstiegsprodukt ist und es den EO-Herstellern ermöglicht, in Abhängigkeit von den Marktbedingungen auf die Lieferung von EO oder von EO-Derivaten umzustellen oder in diesem Bereich Kapazitäten abzuziehen. Ineos wies anhand zweier ökonometrischer Studien nach, dass die Wettbewerber der beteiligten Unternehmen in der Vergangenheit in der Lage waren, ihre Produktion an gereinigtem EO zu Lasten der Glykolproduktion anzuheben, um damit auf Produktionsausfälle in den Anlagen von Ineos und BP Dormagen zu reagieren. Diese Studien ergaben ferner, dass eine Verringerung der EO-Verkäufe der betroffenen Anlagen (bis zu einem gewissen Grad) durch erhöhte EO-Verkäufe der Wettbewerber aufgewogen wurde.

(27)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass diese Studien zwar Beschränkungen aufweisen, aber auf ein Potenzial der Wettbewerber hinwiesen, wettbewerbsschädigendem Verhalten des fusionierten Unternehmens entgegenzuwirken.

(28)

Die Kommission schätzte das Ausmaß des potenziellen Umstiegs von Glykolen zu gereinigtem EO unter Einbeziehung sämtlicher Kapazitätsbeschränkungen ab. Durch den Umstieg von Glykol auf gereinigtes EO bei einer einseitigen Preiserhöhung durch den Unternehmenszusammenschluss würden im Falle der größten vorhersehbaren Verringerung der Glykolproduktion im Vergleich zur Gesamtgröße dieses Marktes immer noch beträchtliche Mengen an EO in den Handel mit Dritten gelangen.

(29)

Die Kommission würdigte außerdem den Einfluss neuer Glykolkapazitäten im Nahen Osten und in Asien auf den europäischen Markt. Nach Auffassung der Kommission führen diese neuen Produktionskapazitäten für EO wahrscheinlich zu höheren Ausfuhren von EG in den EWR und bewirken damit vermutlich eine Verringerung der EG-Produktion im EWR. Dies wiederum könnte die Verfügbarkeit von EO für den Handel mit Dritten im EWR sowie für die integrierte Produktion anderer EO-Derivate erhöhen.

(30)

Dementsprechend bewertete die Kommission die Auswirkungen des Rechtsgeschäfts im Verhältnis zu bekannten oder vernünftigerweise zu erwartenden zukünftigen Entwicklungen.

(31)

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die gesamte freie Kapazität für die EO-Erzeugung im EWR in den kommenden Jahren zunehmen dürfte und dass die Ausnutzungsgrade niedriger sein werden. In naher Zukunft wird zwar von einem Rückgang der freien Reinigungskapazitäten ausgegangen, weil aber der Handel mit Dritten ein relativ kleiner Markt ist und keine großen Zunahmen erwartet werden, kann die verbleibende Reinigungskapazität dennoch Druck ausüben und einer einseitigen Preiserhöhung durch den Unternehmenszusammenschluss entgegenwirken.

(32)

Um die Auswirkungen voraussichtlicher Mehreinfuhren von Glykolen aus dem Nahen Osten auf den frei zugänglichen europäischen EO-Markt beurteilen zu können, mussten außerdem künftige wirtschaftliche Anreize für die EO-Hersteller berücksichtigt werden. Um den prognostizierten Rückgang des EO-Verbrauchs für die Glykolherstellung auszugleichen und weiterhin die höchstmögliche Auslastung bei der EO-Herstellung zu erreichen, müssen die EO-Produzenten andere Absatzmöglichkeiten für ihre EO-Produktion finden. Die Tatsache, dass für alle EO-Derivate (mit Ausnahme des Glykols) sowie für den freien Markt gereinigtes EO benötigt wird, dürfte für die europäischen EO-Produzenten ein Anreiz sein, ihre derzeitigen Reinigungskapazitäten nötigenfalls zu erweitern.

(33)

Nach Auffassung der Kommission ist die Erweiterung der Reinigungsanlagen bei der EO-Herstellung wesentlich kostengünstiger und zieht keine zusätzlichen Investitionen in die Anlage nach sich. Auch unter der Voraussetzung, dass die Wettbewerber in der Lage sind, ihre derzeitigen Reinigungskapazitäten zu erhöhen, um den erwarteten Rückgang der Glykolproduktion auszugleichen, hängt das Ausmaß der Erhöhung vom Eigenbedarf der EO-Hersteller für die Produktion von EO-Derivaten, von ihrem Vermögen zur Erweiterung ihrer EOD-Kapazitäten und von ihren Beweggründen ab, das EO für den Eigenbedarf zu verwenden oder im Handel mit Dritten anzubieten.

(34)

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die EOD-Kapazität integrierter Produzenten teilweise durch die gestiegene Nachfrage nach EOD beschränkt werden wird. Eine Erweiterung der Produktionskapazität für EOD ist kosten- und zeitaufwendiger als eine Erhöhung der Reinigungskapazität für EO. Daher wird auch nicht das gesamte gereinigte EO, welches wegen eines Rückgangs der Glykolproduktion im EWR verfügbar sein wird, durch die Produktionssteigerungen der integrierten Hersteller bei EO-Derivaten aufgebraucht. Es wird somit für den Handel mit Dritten verfügbar sein.

(35)

Eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für EO kann deshalb ausgeschlossen werden. Die EO-Kunden verfügen über ausreichende Lieferalternativen, um Druck auf das Wettbewerbsverhalten des Unternehmenszusammenschlusses auszuüben.

Glykole

(36)

Die Produktion und der Verbrauch von EG werden weltweit auf rund 17 000 kt pro Jahr geschätzt. Davon entfallen bei einer Nachfrage von etwa 1 950 kt pro Jahr rund 1 700 kt auf den EWR. Auf dem Weltmarkt war die Nachfrage in den letzen Jahren stabil, was insbesondere auf den Bedarf an MEG in China und im Fernen Osten für die Herstellung von Textilien aus Polyester zurückzuführen ist. Dies hat wiederum zu mehr Investitionen in wichtige neue EG-Kapazitäten in Asien und im Nahen Osten geführt, die in den nächsten Jahren genutzt werden sollen.

(37)

Nach den Untersuchungen der Kommission erreicht der Unternehmenszusammenschluss im weltweiten Handel mit Dritten bei sämtlichen möglichen Marktabgrenzungen einen Marktanteil von höchstens 5 %. Bei einem EWR-Markt entfallen bei beliebigen Abgrenzungen des relevanten Produktmarkts maximal 20 % Marktanteil auf den Unternehmenszusammenschluss. Ferner unterliegt das neue Unternehmen dem Druck starker Wettbewerber wie BASF, MEGlobal, Sabic, Shell und Clariant sowie dem Wettbewerbsdruck durch Einfuhren.

(38)

Angesichts des geringen Marktanteils des Unternehmenszusammenschlusses, der Tatsache, dass es Wettbewerber mit ähnlichem oder größerem Marktanteil gibt, und aufgrund des prognostizierten Rückgangs der Glykolproduktion in Europa (wegen der zunehmenden Einfuhren) wirft das geplante Rechtsgeschäft nach Auffassung der Kommission keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken für den Markt für EG auf.

III.   FAZIT

(39)

Die Kommission gelangte unter Berücksichtigung des oben dargestellten Sachverhalts zu dem Schluss, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich beeinträchtigen wird, insbesondere nicht durch die Begründung oder Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Der Zusammenschluss wird deshalb nach Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und nach Artikel 57 des EWR-Abkommens mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar erklärt.


(1)  ABl. L 24 vom 29. Januar 2004, S. 1.

(2)  Innovene unterhält drei Standorte im EWR: in Grangemouth (UK), Lavera (Frankreich) und Dormagen (Deutschland). Grangemouth und Lavera wurden von Ineos im Rahmen des Hauptübertragungsvertrags erworben.

(3)  ABl. C 54 vom 9.3.2007.

(4)  Sache COMP/M.2345 — Deutsche BP/Erdölchemie vom 26. April 2001 und Sache Nr. COMP/M.4005 — Ineos/Innovene vom 9. Dezember 2005.

(5)  Sache. COMP/M.2345 — Deutsche BP/Erdölchemie vom 26. April 2001.

(6)  Sache COMP/M.3467 — Dow Chemicals/PIC/White Sands JV vom 28. Juni 2004.

(7)  Sache COMP/M.2345 — Deutsche BP/Erdölchemie vom 26. April 2001 und Sache COMP/M.4005 — Ineos/Innovene vom 9. Dezember 2005.

(8)  Sache COMP/M.2345 — Deutsche BP/Erdölchemie, vom 26. April 2001, Sache COMP/M.3467 — Dow Chemicals/PIC/White Sands JV, vom 28. Juni 2004.


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