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Document 32007D0053
Commission Decision of 24 May 2004 relating to a proceeding pursuant to Article 82 of the EC Treaty and Article 54 of the EEA Agreement against Microsoft Corporation (Case COMP/C-3/37.792 — Microsoft) (notified under document number C(2004) 900) (Text with EEA relevance)
Entscheidung der Kommission vom 24. Mai 2004 in einem Verfahren gemäß Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen gegen die Microsoft Corporation in der Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 900) (Text von Bedeutung für den EWR)
Entscheidung der Kommission vom 24. Mai 2004 in einem Verfahren gemäß Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen gegen die Microsoft Corporation in der Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 900) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 32 vom 6.2.2007, p. 23–28
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 32 vom 6.2.2007, p. 3–3
(BG, RO)
In force
6.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/23 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2004
in einem Verfahren gemäß Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen gegen die Microsoft Corporation
in der Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 900)
(Nur der englische Wortlaut ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/53/EG)
Am 24. März 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen. Gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in den verbindlichen Sprachen der Wettbewerbssache und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der GD COMP unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html
I. ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG
(1) |
Diese Entscheidung ist an die Microsoft Corporation gerichtet. |
(2) |
Microsoft Corporation hat mit folgenden Verhaltensweisen gegen Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen verstoßen:
|
(3) |
Betriebssysteme sind Softwareprodukte, die die Grundfunktionen eines Computers steuern. „Personal Computer“ für Endnutzer (nachstehend „Client-PCs“) sind Allzweckrechner für die Nutzung durch jeweils nur eine Person, die an ein Computernetz angeschlossen werden können. |
(4) |
Unterschieden werden muss zwischen i) Betriebssystemen für so genannte „Intel- kompatible“ PCs und ii) Betriebssystemen für andere PCs. Der Begriff „Intel-kompatibel“ bezieht sich in diesem Zusammenhang auf eine spezifische Hardwarearchitektur Die „Portierung“ (d. h. Anpassung) nicht Intel-kompatibler Betriebssysteme (wie Apple-Macintosh) auf Intel-kompatible Rechner ist langwierig und teuer. Die Frage, ob sowohl Intel-kompatible als auch nicht Intel-kompatible PCs in den sachlich relevanten Markt einbezogen werden sollen, kann jedoch offen bleiben, da die Würdigung der Marktmacht von Microsoft in beiden Fällen zum gleichen Ergebnis führen würde. |
(5) |
Betriebssysteme für Geräte wie „Personal Digital Assistants“ („PDAs“) oder „intelligente“ Mobilfunkgeräte und Betriebssysteme für Server sind momentan nicht als wettbewerbsfähige Ersatzprodukte für Client-PC-Betriebssysteme zu betrachten. |
(6) |
Zur angebotsseitigen Substituierbarkeit ist zu vermerken, dass derzeit nicht dem Markt der Betriebssysteme für Client-PCs zuzurechnende Software substanziell modifiziert werden müsste, um den besonderen Bedürfnissen der Verbraucher auf diesem Markt gerecht zu werden. Entwicklungs- und Testphase würden viel Zeit (oft mehr als ein Jahr) und einen hohen finanziellen Aufwand erfordern und sind mit einem erheblichen geschäftlichen Risiko verbunden. Darüber hinaus müssten Neuanbieter angesichts der nachstehend behandelten beherrschenden Stellung von Microsoft auf dem relevanten Markt erhebliche Marktzutrittsschranken überwinden. |
(7) |
„Arbeitsgruppenserverdienste“ sind die grundlegenden Infrastrukturdienste, die Büroarbeiter bei ihrer täglichen Arbeit in Anspruch nehmen: gemeinsame Nutzung von Dateien, die auf Servern gespeichert sind, gemeinsame Nutzung von Druckern sowie zentrale „Verwaltung“ ihrer Zugangsrechte durch die IT-Abteilung ihres Unternehmens bzw. ihrer Organisation. „Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver“ sind Betriebssysteme, die entworfen und vertrieben werden, um diese Dienste gleichzeitig für relativ wenige Client-PCs zu leisten, die in kleinen bis mittelgroßen Netzen zusammengeschlossen sind. |
(8) |
Von der Kommission im Zuge ihrer Untersuchung eingeholte Marktdaten bestätigen, dass Abnehmer Arbeitsgruppenserverdienste als eine spezifische Kategorie von Serverdiensten ansehen. Datei- und Druckdienste einerseits und Gruppen- und Nutzerverwaltungsdienste andererseits sind eng miteinander verwoben: ohne korrekte Verwaltung von Gruppen und Nutzern hätte der Nutzer keinen effizienten und sicheren Zugang zu Datei- und Druckdiensten. |
(9) |
Arbeitsgruppenserver (d. h. Server, auf denen Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme laufen) sind von Hochleistungsservern zu unterscheiden, die für unternehmenswichtige Anwendungen wie Lagerhaltung, Flugreservierungen oder Banktransaktionen benutzt werden. Solche Aufgaben können die Speicherung enormer Datenmengen sowie eine maximale (oft „felsenfeste“ genannt) Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit erfordern. (2) Sie werden von teuren, manchmal „Unternehmensserver“ genannten Maschinen oder von Großrechnern ausgeführt. Im Gegensatz dazu sind Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver im Allgemeinen auf preiswerteren Computern installiert. |
(10) |
Doch werden nicht alle weniger leistungsfähigen Server als Arbeitsgruppenserver eingesetzt. So können weniger leistungsfähige Server etwa auch am „Rand“ von Netzen installiert werden und speziell zum Web-Serving (3), Web-Caching (4) oder als Firewall (5) und nicht für die zentralen Arbeitsgruppenserverdienste eingesetzt werden. |
(11) |
Auch ist darauf hinzuweisen, dass die zentralen Arbeitsgruppendienste zwar nur Datei- und Druckdienste sowie Gruppen- und Nutzerverwaltungsdienste umfassen, dass jedoch auf Betriebssystemen für Arbeitsgruppenserver genau wie auf anderen Betriebssystemen auch Anwendungen laufen können. Diese Anwendungen werden oft eng mit Gruppen- und Nutzerverwaltungsdiensten verbunden sein. Da Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme in der Regel auf preisgünstiger Hardware installiert werden, erfordern diese Anwendungen meist keine extrem hohe Zuverlässigkeit. |
(12) |
Bei Medienabspielprogrammen handelt es sich um Software-Anwendungen für Client-PCs, die aus dem Internet (oder anderen Netzen) kopierte oder über das Internet (oder andere Netze) übertragene digitale Ton- und Videodateien dekodieren, dekomprimieren und abspielen (und ihre weitere Verarbeitung ermöglichen). Sie sind ferner zum Abspielen von bereits auf physischen Datenträgern wie CDs und DVDs gespeicherten Ton- und Videodateien in der Lage. |
(13) |
Klassische Abspielgeräte wie CD- und DVD-Spieler sind auf der Nachfrageseite kein Ersatz für Medienabspielprogramme, da sie nur einen sehr begrenzten Teil von deren Funktionen bieten. Medienabspielprogramme, die von eigentumsrechtlich geschützten Technologien eines anderen Unternehmens abhängig sind, dürften anders als der WMP von Microsoft, der RealOne Player von RealNetworks und der QuickTime Player von Apple nicht das Wettbewerbsverhalten des betreffenden Unternehmens einschränken. Medienabspielprogramme, die nicht in der Lage sind, Ton- und Videodatenströme aus dem Internet zu empfangen, können nicht als Ersatz für datenstromtaugliche Medienabspielprogramme betrachtet werden, da sie einer spezifischen Verbrauchernachfrage nach Datenstromtauglichkeit nicht gerecht werden. |
(14) |
Wegen der erheblichen erforderlichen Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen, des Schutzes der vorhandenen Technologien durch geistige Eigentumsrechte und der indirekten Netzeffekte wird der Markt auf der Angebotsseite durch hohe Marktzutrittsschranken für Entwickler anderer Softwareanwendungen, wie etwa nicht datenstromtauglicher Medienabspielprogramme, geprägt. |
(15) |
Microsoft hat anerkannt, dass es auf dem Markt für PC-Betriebssysteme eine beherrschende Stellung innehat. |
(16) |
Ausdruck dieser beherrschenden Stellung sind u. a. seit mindestens 1996 sehr hohe Marktanteile (die in den letzten Jahren über 90 % lagen) und sehr hohe Marktzutrittsschranken. Diese Marktzutrittsschranken sind u. a. auf indirekte Netzwerkeffekte zurückzuführen. Die Popularität eines PC-Betriebssystems unter den Nutzern hängt nämlich von seiner Popularität unter den Anbietern von PC-Anwendungen ab, die ihre Entwicklungstätigkeit wiederum auf das unter den Nutzern meistbeliebte PC-Betriebssystem konzentrieren. Die dadurch entfaltete Eigendynamik schützt Windows als de facto-Standard für PC-Betriebssysteme („anwendungsabhängige Markzutrittsschranke“). |
(17) |
Die Kommission gelangte zu der Schlussfolgerung, dass Microsoft auf dem Markt für Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme eine beherrschende Stellung innehat. Ausschlaggebend dafür waren insbesondere folgende Feststellungen:
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(18) |
In der Entscheidung trifft die Kommission folgende Feststellungen:
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(19) |
Diese außergewöhnlichen Umstände führen zu der Schlussfolgerung, dass Microsoft mit der Verweigerung der Informationen seine beherrschende Stellung unter Verstoß gegen Artikel 82 EGV missbraucht, sofern sie nicht sachlich gerechtfertigt ist. |
(20) |
Microsoft rechtfertigt die Informationsverweigerung mit dem Argument, dass die Offenlegung, auf deren Grundlage die Konkurrenten kompatible Produkte herstellen könnten, der Vergabe einer Lizenz über geistige Eigentumsrechte gleichkäme. Die Kommission hat zu der Berechtigung der allgemeinen Ansprüche von Microsoft auf geistige Eigentumsrechte nicht Stellung genommen; diese könnten ohnehin erst im Einzelfall überprüft werden, sobald Microsoft die entsprechenden Spezifizierungen vorbereitet hat. Nach der einschlägigen Rechtsprechung stellt das Interesse eines Unternehmens an der Ausübung seiner geistigen Eigentumsrechte als solches keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund dar, wenn außergewöhnliche Umstände wie die oben genannten festgestellt wurden. |
(21) |
Die Kommission hat auch geprüft, ob angesichts der hier vorliegenden besonderen Umstände die von Microsoft vorgebrachten Rechtfertigungsgründe schwerer wiegen als die betreffenden Umstände, kam aber zu dem Ergebnis, dass Microsoft keinerlei Belege hierfür erbracht hat. Insbesondere kann die Anordnung zur Offenlegung der einschlägigen Angaben nicht dazu führen, dass das Microsoft-Produkt geklont wird. Dabei berücksichtigte die Kommission auch den Umstand, dass die Offenlegung von Angaben, wie sie Microsoft vorenthält, in der Branche üblich ist. |
(22) |
Darüber hinaus hat sich die Kommission auf die IBM-Verpflichtungszusage von 1984 (6) und die Software-Richtlinie von 1991 (7) gestützt. Microsoft erkennt an, dass die IBM-Verpflichtungszusage und die Software-Richtlinie auch für den vorliegenden Fall nützliche Orientierungshilfen bieten. In den Augen der Kommission ist eine Offenlegungsanordnung in der hier in Rede stehenden Sache der IBM-Verpflichtungszusage gleichzusetzen, da sie sich nur auf Schnittstellen-Spezifizierungen erstrecken würde. Ferner bewertet die Kommission die Verweigerung der Angaben als eine Verweigerung zur Vorlage von Interoperabilitätsinformationen im Sinne der Software-Richtlinie. In der Software-Richtlinie war die Ausübung von Urheberrechten an Computerprogrammen (auch durch nicht marktbeherrschende Unternehmen) zugunsten der Interoperabilität eingeschränkt worden, wodurch die besondere Bedeutung des Interoperabilitätsgrundsatzes in der Softwarebranche hervorgehoben wird. Außerdem wird in dieser Richtlinie ausdrücklich bestimmt, dass ihre Bestimmungen einer Anwendung von Artikel 82 EGV nicht entgegenstehen, insbesondere wenn ein marktbeherrschender Anbieter notwendige Interoperabilitätsinformationen verweigert. |
(23) |
Ferner leugnete Microsoft, dass die Vorenthaltung von Interoperabilitätsinformationen die Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt der Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme bezwecken könne, weil für das Unternehmen keine wirtschaftlichen Anreize zur Verwirklichung einer solchen Strategie bestünden. Die Kommission hat diesen Einwand zurückgewiesen, weil das ihm zugrunde liegende ökonomische Modell dem behandelten Sachverhalt nicht gerecht wurde und er auch im Widerspruch zu Aussagen leitender Microsoft-Mitarbeiter aus während der Untersuchung erhaltenen internen Unterlagen des Unternehmens steht. |
(24) |
In der Entscheidung wird festgestellt, dass Microsoft durch die Kopplung des Windows Media Player („WMP“) an das Windows-PC-Betriebssystem gegen Artikel 82 EG-Vertrag verstößt. Aus den nachstehenden vier Gründen stufte die Kommission die Produktkopplung als eine missbräuchliche Verhaltensweise ein: Erstens verfügt Microsoft auf dem Markt der PC-Betriebssysteme über eine beherrschende Stellung; zweitens handelt es sich beim PC-Betriebssystem Windows und dem WMP um zwei separate Produkte; drittens gibt Microsoft seinen Kunden nicht die Möglichkeit, Windows ohne den WMP zu erwerben; viertens wird durch diese Kopplung der Wettbewerb eingeschränkt. Darüber hinaus werden die von Microsoft vorgebrachten Argumente zur Rechtfertigung der WMP-Kopplung zurückgewiesen. |
(25) |
Microsoft bestreitet nicht, dass es auf dem Markt für PC-Betriebssysteme eine beherrschende Stellung innehat. |
(26) |
Die Kommission stellt in ihrer Entscheidung fest, dass datenstromtaugliche Medienabspielprogramme und PC-Betriebssysteme zwei separate Produkte sind (entgegen dem Vorbringen von Microsoft, dass der WMP integraler Bestandteil von Windows sei). Hierzu wird in der Entscheidung eingangs dargelegt, dass es weiterhin eine separate Verbrauchernachfrage nach eigenständigen Medienabspielprogrammen gibt, die sich von der Nachfrage nach PC-Betriebssystemen unterscheidet, obwohl Microsoft sein Medienabspielprogramm schon seit geraumer Zeit mit Windows koppelt. Ferner gibt es eine Reihe von Anbietern, die Medienabspielprogramme entwickeln und einzeln vertreiben. Drittens entwickelt und vertreibt Microsoft selbst Versionen seines WMP für andere PC-Betriebssysteme. Schließlich wirbt Microsoft für seinen WMP in unmittelbarem Wettbewerb mit Medienabspielprogrammen anderer Anbieter. |
(27) |
Dritter Bestandteil des Koppelungsvorwurfs war der Umstand, dass Microsoft seinen Kunden keine Möglichkeit gibt, Windows ohne WMP zu erwerben. Die PC-Hersteller können Lizenzen nur für Windows mit dem WMP nehmen. Wer von ihnen eine andere Abspielsoftware auf Windows installieren möchte, kann dies nur zusätzlich zu WMP tun. Dasselbe gilt für die Nutzer, die Windows separat im Einzelhandel kaufen. Der Einwand von Microsoft, dass Verbraucher für den WMP keinen „Zusatz“preis entrichten müssten und nicht zu seiner Verwendung gezwungen seien, ist für die Feststellung eines Nötigungstatbestands im Sinne von Artikel 82 EGV nicht von Belang. |
(28) |
Schließlich wird in der Entscheidung ausgeführt, warum die Produktkopplung im vorliegenden Fall den Wettbewerb auszuschalten droht. Die Kopplung mit Windows verschafft WMP eine beispiellose weltweite Omnipräsenz bei Client-PCs. Andere alternative Verteilungskanäle sind nach den gesammelten Erkenntnissen zweitrangig. Mit der Kopplung garantiert Microsoft den Inhalteanbietern und Softwareentwicklern, dass sie praktisch alle Client-PC-Nutzer weltweit erreichen können, wenn sie Microsofts Medientechnologie unterstützen. Die der Kommission vorliegenden Belege zeigen, dass die Unterstützung mehrerer Medientechnologien mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Daher verführt die Omnipräsenz von WMP Inhalteanbieter und Softwareentwickler dazu, sich vor allem auf die Medientechnologie von Windows zu stützen. Die Verbraucher ihrerseits werden vorzugsweise WMP verwenden, da für dieses Produkt ein breiteres Spektrum ergänzender Software und Inhalte verfügbar sein wird. Mit seiner Kopplungspraxis verstärkt und verzerrt Microsoft diese „Netzeffekte“ zu seinen Gunsten und fügt dem Wettbewerb auf dem Markt der Medienabspielprogramme erheblichen Schaden zu. Die Kommission konnte belegen, dass die Nutzung des WMP durch die Kopplungspraxis zugenommen hat, obwohl andere Medienabspielprogramme von den Nutzern als qualitativ höherwertig eingestuft werden. Die verfügbaren Markterhebungen über die Nutzung von Medienabspielprogrammen und Formaten sowie über Inhalteangebote im Internet zeigen übereinstimmend einen Trend auf, nach dem die Nutzung von WMP und Windows-Medienformaten zum Nachteil der wichtigsten konkurrierenden Medienabspielprogramme (und Medienabspiel-Technologien) zunimmt. In der Entscheidung wird diese Entwicklung zugunsten des WMP und der Windows-Medienformate hervorgehoben, aber auch betont, dass die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht beweisen muss, dass der Markt bereits abgeschottet wurde oder eine vollständige Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs droht, um eine Kopplung als Missbrauch einzustufen. Andernfalls käme ein Antitrust-Verfahren auf bestimmten Softwaremärkten zu spät, da sich Beweise für Auswirkungen auf den Markt erst ergäben, wenn der Markt „umgekippt“ ist. |
(29) |
Darüber hinaus werden die von Microsoft vorgebrachten Argumente zur Rechtfertigung der WMP-Kopplung und insbesondere die angeführten Effizienzgewinne gewürdigt. Die von Microsoft angeführten Effizienzvorteile in Form geringerer Transaktionskosten für die Verbraucher, weil diese gleich bei Lieferung einen fertigen PC mit einer bestimmten vorweg eingestellten Programmkonfiguration vorfänden und daher Zeit sparen und Komplikationen vermeiden würden, weist die Kommission zurück. Der Vorteil eines vorinstallierten Medienabspielprogramms für den Verbraucher ist nicht gleichbedeutend mit seiner Vorauswahl durch Microsoft. Die PC-Hersteller können durchaus selbst gewährleisten, dass die Nachfrage von Verbrauchern nach vorab installierten Medienabspielprogrammen ihrer Wahl gedeckt wird. Ferner wird in der Entscheidung festgestellt, dass Microsoft keinerlei technische Effizienzvorteile angeführt hat, die nachweislich die „Integration“ des WMP ins Betriebssystem voraussetzen würden. Die Kopplung des WMP schützt vielmehr Microsoft vor wirksamem Wettbewerb durch potenziell effizientere Anbieter von Medienabspielprogrammen, die seine Stellung gefährden könnten. Microsoft bewirkt damit, dass weniger Talent und Kapital in die Innovation von Medienabspielprogrammen investiert werden. |
II. ABHILFEN
(30) |
In der Entscheidung wird Microsoft angewiesen, die verweigerten Informationen offen zu legen und ihre Nutzung für die Entwicklung kompatibler Produkte zu erlauben. Die Offenlegungsanordnung beschränkt sich auf Protokollspezifizierungen und die Gewährleistung der Interoperabilität mit den wesentlichen Funktionen eines typischen Arbeitsgruppennetzes. Sie gilt nicht nur gegenüber Sun, sondern gegenüber sämtlichen Unternehmen, die auf dem Markt der Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver mit Microsoft konkurrierende Produkte entwickeln wollen. Soweit die Entscheidung Microsoft an der uneingeschränkten Durchsetzung seiner geistigen Eigentumsrechte hindert, ist dies durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, das Missbrauchsverhalten abzustellen. |
(31) |
Gemäß dieser Entscheidung muss Microsoft zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen die betreffenden Informationen offen legen und deren Verwendung gestatten. Die Verpflichtung von Microsoft zu angemessenen und nicht diskriminierenden Konditionen gilt insbesondere für jegliche Vergütung, die Microsoft für die Offenlegung verlangt. Sie darf beispielsweise keinesfalls den strategischen Wert der Macht von Microsoft auf dem Markt für Client-PC-Betriebssysteme oder dem Markt für Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme widerspiegeln. Ferner darf Microsoft keine Beschränkungen im Hinblick auf die Art der Produkte, in denen diese Spezifikationen verwendet werden dürfen, auferlegen, falls dies Hindernisse für Konkurrenzerzeugnisse aufbauen oder die Innovationsfähigkeit der Nutznießer über Gebühr einschränken würde. Ferner müssen künftig von Microsoft auferlegte Konditionen in ausreichendem Maß vorhersehbar sein. |
(32) |
Microsoft muss die einschlägigen Protokoll-Spezifikationen unverzüglich offen legen, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem Microsoft bereits über eine funktionierende und hinreichend stabile Implementierung dieser Protokolle in seinen Produkten verfügt. |
(33) |
Zur Abstellung der missbräuchlichen Kopplungspraxis wird Microsoft in der Entscheidung angewiesen, Endnutzern und PC-Herstellern für den Handel im EWR eine voll funktionsfähige Version des Windows-Betriebssystems anzubieten, in der der WMP nicht enthalten ist. Microsoft ist weiterhin berechtigt, Windows auch zusammen mit dem WMP anzubieten. |
(34) |
Microsoft muss die Anwendung von Mitteln unterlassen, die die gleiche Wirkung haben wie die Kopplung von Windows und WMP, z. B. dem WMP nicht eine privilegierte Stellung bei der Interoperabilität mit Windows oder einen privilegierten Zugang zu Windows APIs vorbehalten oder WMP auf andere Art und Weise durch Windows gegenüber konkurrierenden Produkten fördern. Microsoft darf den OEMs oder Benutzern ferner keinen Rabatt geben, wenn diese Windows zusammen mit dem WMP erlangen, oder OEMs oder Benutzer de facto mit finanziellen oder anderen Mitteln in ihrer Freiheit beeinträchtigen, wenn diese sich für Windows ohne den WMP entscheiden. Die entkoppelte Version von Windows darf nicht weniger leistungsstark sein als eine gekoppelte Version von Windows mit WMP, abgesehen davon, dass die WMP-Funktionen per Definition nicht Teil der entkoppelten Version von Windows ist. |
III. GELDBUSSEN
(35) |
Die Kommission betrachtet die festgestellte Zuwiderhandlung ihrer Art nach als einen besonders schweren Verstoß gegen Artikel 82 EGV und Artikel 54 EWRA. |
(36) |
Die kontinuierliche Praxis von Microsoft, unter Ausnutzung seiner starken Stellung auf einem bestimmten Markt Wettbewerber von benachbarten Märkten zu verdrängen, hat zudem massive Auswirkungen auf die Märkte der Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver und der Medienwiedergabeprogramme. |
(37) |
Für die Bemessung der Schwere der Missbrauchshandlungen handelt es sich bei den Märkten der Client-PC-Betriebssysteme, der Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme und der Medienabspielprogramme um EWR-weite Märkte. |
(38) |
Der aufgrund der Schwere des Verstoßes festgesetzte Ausgangsbetrag der Geldbuße sollte angesichts dieser Umstände 165 732 101 EUR betragen. Wegen der außerordentlichen Finanzstärke von Microsoft (8) sollte dieser Betrag, um eine ausreichende abschreckende Wirkung zu entfalten, auf 331 464 203 EUR verdoppelt werden. |
(39) |
Schließlich wird der Grundbetrag wegen der Dauer der Missbräuche (fünfeinhalb Jahre) um 50 % erhöht. Der Grundbetrag der Geldbuße beläuft sich somit auf 497 196 304 EUR. |
(40) |
Es gibt keine für diese Entscheidung relevanten erschwerenden oder mildernden Umstände. |
(1) ABl. 13 v. 21.2.1962, S. 204/62. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. L 1 v. 4.1.2003, S. 1).
(2) Zuverlässigkeit ist die Fähigkeit eines Betriebssystems, lange Zeit ohne Ausfälle und ohne erneut hochgefahren werden zu müssen zu funktionieren. Verfügbarkeit ist die Fähigkeit eines Betriebssystems, lange Zeit zu funktionieren, ohne für routinemäßige Wartung oder Aufrüstung außer Dienst gestellt werden zu müssen. Ein anderer Aspekt der Verfügbarkeit ist die Schnelligkeit, mit der ein Betriebssystem nach einem Fehler wieder zum Laufen gebracht werden kann.
(3) Ein Webserver beherbergt Webseiten und macht sie mittels standardisierter Web-Protokolle zugänglich.
(4) In einem Zwischenspeicher (Cache) werden zeitweilige Kopien von Web-Objekten aufbewahrt. Bei der Zwischenspeicherung von Webseiten werden also Web-Dateien so für die spätere Wiederverwendung gespeichert, dass der Endnutzer schneller auf sie zugreifen kann.
(5) „Firewalls“ sind Hard- und/oder Software-Lösungen, mit denen Organisationen ihre Netze abschotten und sie so gegen externe Bedrohungen schützen.
(6) Sache IV/29.479. Die Kommission stellte ihre in den 70er Jahren eingeleiteten Untersuchungen nach der von IBM gemachten Zusage ein.
(7) Richtlinie 91/250/EWG des Rates (ABl. L 122 vom 17.5.1991, S. 42).
(8) Microsoft ist derzeit nach dem Börsenwert das größte Unternehmen der Welt. (siehe http://news.ft.com/servlet/ContentServer? pagename=FT.com/StoryFT/FullStory&c=StoryFT&cid=1051390342368&p=1051389855198 und http://specials.ft.com/spdocs/global5002003.pdf — the Financial Times „World’s largest Companies“, aktualisiert am 27. Mai 2003, gedruckt am 13. Januar 2004). Unter Verwendung der gleichen Messgröße (Börsenkapitalisierung) lässt sich feststellen, dass Microsoft kontinuierlich zu den größten Unternehmen der Welt zählte; 2000 lag es an erster, 2001 an fünfter und 2002 an zweiter Stelle (s. http://specials.ft.com/ln/specials/global5002a.htm (für das Jahr 2000, gedruckt am 24. Januar 2003), http://specials.ft.com/ft500/may2001/FT36H8Z8KMC.html (für das Jahr 2001, gedruckt am 24. Januar 2003), http://specials.ft.com/ft500/may2002/FT30M8IPX0D.html (für das Jahr 2002, gedruckt am 24. Januar 2003)). Auch die Ressourcen und Gewinne des Unternehmens sind immens. Die Bilanzerklärung von Microsoft für die US-Börsenaufsichtsbehörde weist für das US-Rechnungsjahr von Juli 2002 bis Juni 2003 zum 30. Juni 2003 eine Bar- (und kurzfristige Anlage-)Reserve von 49 048 Mrd. USD aus. Die Gewinne beliefen sich im gleichen Zeitraum nach der gleichen Quelle auf 13 217 Mrd. USD bei Einnahmen von insgesamt 32 187 Mrd. USD (was einer Gewinnspanne von 41 % gleichkommt). Davon entfielen auf das Client-PC-Betriebssystem Windows (Produktsegment „Client“) 8 400 Mrd. USD bei Einnahmen von insgesamt 10 394 Mrd. USD (was einer Gewinnspanne von 81 % gleichkommt).