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Document 32006R1544

Verordnung (EG) Nr. 1544/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht (kodifizierte Fassung)

ABl. L 286 vom 17.10.2006, p. 1–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 335M vom 13.12.2008, p. 507–513 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2008; Aufgehoben durch 32007R1234

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1544/oj

17.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1544/2006 DES RATES

vom 5. Oktober 2006

über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 845/72 des Rates vom 24. April 1972 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht (3) wurde mehrfach erheblich geändert (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte im Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse (5) enthält die Bestimmungen über den Handel mit Seidenraupen und Eiern des Seidenspinners, wobei jedoch keine Beihilfemaßnahmen innerhalb der Gemeinschaft vorgesehen sind. Die Seidenraupenzucht ist für die Wirtschaft einiger Gebiete der Gemeinschaft von Bedeutung. Sie bildet für die Landwirte dieser Gebiete eine zusätzliche Einkommensquelle. Deshalb sollten Maßnahmen ergriffen werden, die dazu beitragen können, den Seidenraupenzüchtern ein angemessenes Einkommen zu gewährleisten.

(3)

Dazu ist es erforderlich, dass Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse getroffen werden können und dass für die Seidenraupenzucht eine Beihilfe gewährt wird, die an die Stelle jeglicher einzelstaatlicher Beihilfenregelung für Seidenraupen tritt. Angesichts der Besonderheiten der Seidenraupenzucht empfiehlt sich für diese Beihilfe ein System der pauschalen Festsetzung je in Betrieb genommene Samenschachtel.

(4)

Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Gemeinschaft für die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten aufgrund der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen entstehen, gemäß den Bestimmungen über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik aufkommt.

(5)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Beihilfe für in der Gemeinschaft gezüchtete Seidenraupen des KN-Codes 0106 90 00 und Seidenraupeneier des KN-Codes 0511 99 90 der Kombinierten Nomenklatur gewährt.

(2)   Die Beihilfe wird den Seidenraupenzüchtern je in Betrieb genommene Samenschachtel unter der Voraussetzung gewährt, dass diese Schachteln eine noch festzusetzende Mindestmenge Samen enthalten und die Raupenzucht erfolgreich abgeschlossen wurde.

(3)   Der Beihilfebetrag je in Betrieb genommene Samenschachtel wird auf 133,26 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Diese Bestimmungen betreffen insbesondere die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Mindestmenge, die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen, und alle Kontrollmaßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und andere Unregelmäßigkeiten durchzuführen sind.

Artikel 3

Das Zuchtjahr für Seidenraupen beginnt am 1. April eines jeden Jahres und endet am 31. März des darauf folgenden Jahres.

Artikel 4

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (7) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Naturfasern (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5

Die Bestimmungen über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik gelten auch für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse.

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 845/72 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. RAJAMÄKI


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  ABl. L 100 vom 27.4.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1668/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 6).

(4)  Siehe Anhang I.

(5)  ABl. L 151 vom 30.6.1968, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97. Berichtigt in ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37).

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 953/2006 (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 1).


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 845/72 des Rates

(ABl. L 100 vom 27.4.1972, S. 1)

Verordnung (EWG) Nr. 4005/87 der Kommission

(ABl. L 377 vom 31.12.1987, S. 48)

Verordnung (EWG) Nr. 2059/92 des Rates

(ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 19)

Verordnung (EG) Nr. 1668/2000 des Rates

(ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 6)


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 845/72

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Anhang I

Anhang II


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