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Document 32006H0026

Empfehlung der Kommission vom 18. Januar 2006 betreffend ein koordiniertes Überwachungsprogramm der Gemeinschaft für 2006 für die Einhaltung der Höchstgehalte von Pestizidrückständen in oder auf Getreide und bestimmten anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs sowie die einzelstaatlichen Überwachungsprogramme für 2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 11) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 19 vom 24.1.2006, p. 23–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 79–85 (MT)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2006/26/oj

24.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/23


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2006

betreffend ein koordiniertes Überwachungsprogramm der Gemeinschaft für 2006 für die Einhaltung der Höchstgehalte von Pestizidrückständen in oder auf Getreide und bestimmten anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs sowie die einzelstaatlichen Überwachungsprogramme für 2007

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 11)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/26/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG sehen vor, dass die Kommission sich schrittweise einem System zuwenden sollte, das die Abschätzung der Pestizidexposition durch Aufnahme über die Nahrung ermöglicht. Realistische Schätzungen sind nur auf der Grundlage von Daten aus der Überwachung der Pestizidrückstände in Lebensmittelerzeugnissen, die wesentliche Ernährungsbestandteile in der Europäischen Union sind, möglich. Zu den wesentlichen Ernährungsbestandteilen in der Europäischen Union zählen nach allgemeiner Einschätzung etwa 20 bis 30 Lebensmittelerzeugnisse. Mit Rücksicht auf die einzelstaatlichen Ressourcen für die Überwachung der Pestizidrückstände können die Mitgliedstaaten pro Jahr lediglich Proben von acht Erzeugnissen im Rahmen eines koordinierten Überwachungsprogramms analysieren. Die Pestizidanwendung weist Änderungen auf, die dreijährigen Zyklen folgen. Demnach sollte jedes einzelne Pestizid in etwa 20 bis 30 Lebensmittelerzeugnissen in einer Reihe von Dreijahreszyklen verfolgt werden.

(2)

Die in der vorliegenden Empfehlung aufgeführten Pestizidrückstände sollten im Jahr 2006 erfasst werden, damit diese Daten für die Schätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung zur Verfügung stehen.

(3)

Für jedes koordinierte Überwachungsvorhaben ist es notwendig, bei der Bestimmung der Anzahl der Probenahmen nach einem systematischen statistischen Plan vorzugehen. Ein solches Verfahren wurde vom Codex-Alimentarius-Ausschuss ausgearbeitet (3). Basierend auf einer binomialen Wahrscheinlichkeitsverteilung wurde errechnet, dass die Untersuchung von 613 Proben mit mehr als 99%iger Wahrscheinlichkeit eine Probe, die über der Bestimmbarkeitsgrenze (LOD) liegende Pestizidrückstände enthält, erkennen würde, und zwar unter der Annahme, dass weniger als 1 % der Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Rückstände enthalten, die über der LOD liegen. Die Entnahme dieser Proben sollte basierend auf der Zahl der Einwohner und der Verbraucher auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, wobei mindestens 12 Stichproben je Erzeugnis und Jahr zu entnehmen sind.

(4)

Auf der Website der Kommission wurden Leitlinien zu Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Pestizidrückständen veröffentlicht (Guidelines concerning Quality Control Procedures for Pesticide Residue Analysis) (4). Es wurde vereinbart, dass diese Leitlinien so weit wie möglich von den Analyselaboratorien der Mitgliedstaaten anzuwenden und einer ständigen Überprüfung anhand der in den Überwachungsprogrammen gewonnenen Erfahrungen zu unterziehen sind.

(5)

Die Richtlinie 2002/63/EG der Kommission legt gemeinschaftliche Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs fest (5). Die Probenahmemethoden und Verfahren, die in dieser Richtlinie enthalten sind, folgen den Empfehlungen des Codex-Alimentarius-Ausschusses.

(6)

Die Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG verpflichten die Mitgliedstaaten zur Angabe der ihren einzelstaatlichen Inspektionsprogrammen zugrunde liegenden Kriterien. Diese Informationen sollten die Kriterien umfassen, nach denen die Zahl der zu entnehmenden Proben und der durchzuführenden Analysen bestimmt wurde, sowie die angewendeten Nachweisgrenzen und die Kriterien, anhand derer diese Nachweisgrenzen festgelegt wurden; es sollten ferner Einzelheiten über Zulassungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (6) angegeben werden. Anzahl und Art der Überschreitungen und die getroffenen Maßnahmen sollten ebenfalls angeführt werden.

(7)

Für Säuglingskost wurden Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (7) und Artikel 6 der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (8) festgelegt.

(8)

Die Ergebnisse der Überwachungsprogramme eignen sich besonders für die Behandlung, Speicherung und Übertragung mit elektronischen Datenverarbeitungsverfahren. Für die Datenübermittlung der Mitgliedstaaten an die Kommission per E-Mail sind Formate entwickelt worden. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Berichte der Kommission im Standardformat übermitteln können. Die Weiterentwicklung des Standardformats sollte am besten mit Hilfe von in der Kommission entwickelten Leitlinien erfolgen.

(9)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit —

EMPFIEHLT:

1.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, im Jahr 2006 für die in Anhang I angegebenen Kombinationen von Produkten/Pestizidrückständen und basierend auf den ihnen in Anhang II für die einzelnen Erzeugnisse zugeteilten Probenzahlen Proben zu entnehmen und zu analysieren, wobei dem jeweiligen Marktanteil an innerstaatlichen, gemeinschaftlichen und Drittlandwaren entsprechend Rechnung getragen wird.

Das Beprobungsverfahren, einschließlich des jeweiligen Probenumfangs, sollte der Richtlinie 2002/63/EG entsprechen.

2.

Ein akutes Risiko darstellende Pestizide, d. h. solche, für die eine akute Referenzdosis (ARfD) feststeht (z. B. OP-Ester, Endosulfan und N-Methylcarbamate), sollten so beprobt werden, dass zwei Laborproben zur Verfügung stehen. Wird in der ersten Laborprobe ein nachweisbarer Gehalt an einem bestimmten Pestizid gefunden, so werden die Einheiten der zweiten Probe einzeln analysiert. Dies gilt für folgende Erzeugnisse:

Auberginen/Melanzani

Trauben (9)

Bananen

Paprika

Von diesen Erzeugnissen sollte eine angemessene Anzahl von Proben außerdem einer getrennten Analyse der einzelnen Einheiten der zweiten Laborprobe unterzogen werden für den Fall, dass in der ersten Probe derartige Pestizide festgestellt werden, und insbesondere, wenn die Ware von einem einzigen Hersteller stammt.

3.

Jeder Mitgliedstaat sollte im Rahmen der Gesamtzahl der Proben gemäß den Anhängen I und II Folgendes entnehmen und analysieren:

a)

mindestens zehn Proben aus Säuglingsnahrung, die hauptsächlich aus Gemüse, Obst oder Getreide besteht,

b)

eine Anzahl Proben (mindestens eine Probe, je nach Verfügbarkeit) aus Erzeugnissen der biologischen Landwirtschaft entsprechend dem Marktanteil der biologischen Landwirtschaft in jedem Mitgliedstaat.

4.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, über die Ergebnisse der Analyse der Proben gemäß den in Anhang I angegebenen Kombinationen von Produkten/Pestizidrückständen spätestens bis 31. August 2007 zu berichten und dabei folgende Angaben zu machen:

a)

die verwendeten Analysemethoden und erzielten Nachweisgrenzen gemäß den Leitlinien zu Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Pestizidrückständen,

b)

Anzahl und Art der Überschreitungen sowie die getroffenen Maßnahmen.

5.

Der Bericht sollte in einem Format — einschließlich elektronischer Formate — erstellt werden, das den Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission für koordinierte Überwachungsprogramme der Gemeinschaft entspricht, die vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ausgearbeitet wurden.

Über die Ergebnisse der Beprobung von Säuglingsnahrung und von Erzeugnissen der biologischen Landwirtschaft sollte in getrennten Datenbeständen berichtet werden.

6.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, der Kommission und allen anderen Mitgliedstaaten bis spätestens 31. August 2006 alle Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 86/362/EWG und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 90/642/EWG über das Berichtsjahr 2005 zu übermitteln, um wenigstens anhand von Stichproben die Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Pestiziden sicherzustellen, insbesondere:

a)

die Ergebnisse ihrer einzelstaatlichen Programme zu Pestizidrückständen,

b)

Informationen über die Qualitätskontrollverfahren der Laboratorien, insbesondere Informationen über jene Teile der Leitlinien zu Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Pestizidrückständen, die sie nicht oder nur mit Schwierigkeiten anwenden konnten,

c)

Informationen über die Zulassung der Analyselaboratorien gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (einschließlich Umfang der Zulassung, Zulassungsstelle und Kopie des Zulassungsdokuments),

d)

Informationen über Leistungstests und Ringversuche, an denen die Laboratorien teilgenommen haben.

7.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission spätestens bis 30. September 2006 den Entwurf ihres einzelstaatlichen Programms zur Überwachung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen gemäß den Richtlinien 90/642/EWG und 86/362/EWG für das Jahr 2007 zu übermitteln und dabei Folgendes mitzuteilen:

a)

die Kriterien, nach denen die Zahl der zu entnehmenden Proben und der durchzuführenden Analysen festgelegt wurde,

b)

die angewendeten Nachweisgrenzen und die Kriterien, anhand derer diese Nachweisgrenzen festgelegt wurden, sowie

c)

die Einzelheiten der Zulassung der Analyselaboratorien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Brüssel, den 18. Januar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/76/EG der Kommission (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 14).

(2)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/76/EG.

(3)  Codex Alimentarius, Pesticide Residues in Foodstuffs, Rom 1994, ISBN 92-5-203271-1; Bd. 2, S. 372.

(4)  Dokument Nr. SANCO/10476/2003, http://europa.eu.int/comm/food/plant/protection/resources/qualcontrol_en.pdf.

(5)  ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30.

(6)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/14/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 37).

(8)  ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33).

(9)  Bei Trauben entspricht eine Einheit (d. h. eine Standardtraube) in etwa 500 g.


ANHANG I

KOMBINATIONEN VON PESTIZIDEN/PRODUKTEN, DIE ÜBERWACHT WERDEN SOLLEN

Zu analysierende Pestizidrückstände

 

2006

2007 (1)

2008 (1)

Acephat

(b)

(c)

(a)

Acetamiprid

 

(c)

(a)

Aldicarb

(b)

(c)

(a)

Azinphosmethyl

(b)

(c)

(a)

Azoxystrobin

(b)

(c)

(a)

Benomyl-Gruppe

(b)

(c)

(a)

Bifenthrin

(b)

(c)

(a)

Bromopropylat

(b)

(c)

(a)

Bupirimat

(b)

(c)

(a)

Buprofezin

 

(c)

(a)

Captan + Folpet

Captan

Folpet

(b)

(c)

(a)

Carbaryl

(b)

(c)

(a)

Chlormequat (2)

(b)

(c)

(a)

Chlorothalonil

(b)

(c)

(a)

Chlorpropham

(b)

(c)

(a)

Chlorpyriphos

(b)

(c)

(a)

Chlorpyriphosmethyl

(b)

(c)

(a)

Cypermethrin

(b)

(c)

(a)

Cyprodinil

(b)

(c)

(a)

Deltamethrin

(b)

(c)

(a)

Diazinon

(b)

(c)

(a)

Dichlofluanid

(b)

(c)

(a)

Dichlorvos

 

(c)

(a)

Dicofol

(b)

(c)

(a)

Dimethoat + Omethoat

Dimethoat

Omethoat

(b)

(c)

(a)

Diphenylamin

(b)

(c)

(a)

Endosulfan

(b)

(c)

(a)

Fenhexamid

(b)

(c)

(a)

Fenitrothion

 

(c)

(a)

Fludioxonil

(b)

(c)

(a)

Hexythiazox

 

(c)

a)

Imazalil

(b)

(c)

(a)

Imidacloprid

(b)

(c)

(a)

Indoxacarb

 

(c)

(a)

Iprodion

(b)

(c)

(a)

Iprovalicarb

 

(c)

(a)

Kresoxymmethyl

(b)

(c)

(a)

λ-Cyhalothrin

(b)

(c)

(a)

Malathion

(b)

(c)

(a)

Maneb-Gruppe

(b)

(c)

(a)

Mepanipyrim

 

(c)

(a)

Metalaxyl

(b)

(c)

(a)

Methamidophos

(b)

(c)

(a)

Methidathion

(b)

(c)

(a)

Methiocarb

(b)

(c)

(a)

Methomyl

(b)

(c)

(a)

Myclobutanil

(b)

c)

a)

Oxydemetonmethyl

(b)

(c)

(a)

Parathion

(b)

(c)

(a)

Penconazol

 

(c)

(a)

Phosalon

(b)

(c)

(a)

Pirimicarb

(b)

(c)

(a)

Pirimiphosmethyl

(b)

(c)

(a)

Prochloraz

 

(c)

(a)

Procymidon

(b)

(c)

(a)

Profenofos

 

(c)

(a)

Propargit

(b)

(c)

(a)

Pyretrins

(b)

(c)

(a)

Pyrimethanil

(b)

(c)

(a)

Pyriproxyfen

 

(c)

(a)

Quenoxifen

 

(c)

(a)

Spiroxamin

(b)

c)

a)

Tebuconazol

 

(c)

(a)

Tebufenozid

 

(c)

(a)

Thiabendazol

(b)

(c)

(a)

Tolclofosmethyl

(b)

(c)

(a)

Tolylfluanid

(b)

(c)

(a)

Triademefon + Triadimenol

Triademefon

Triadimenol

(b)

(c)

(a)

Vinclozolin

(b)

(c)

(a)

(a)

Bohnen (frisch oder gefroren), Karotten, Gurken, Orangen oder Mandarinen, Birnen, Kartoffeln, Reis, Spinat (frisch oder gefroren).

(b)

Auberginen/Melanzani, Bananen, Blumenkohl/Karfiol, Trauben, Orangensaft (), Erbsen (frisch/gefroren, ohne Hülsen), Gemüsepaprika, Weizen.

(c)

Äpfel, Kopfkohle, Lauch/Porree, Kopfsalate, Tomaten, Pfirsiche einschließlich Nektarinen und andere Hybriden; Roggen oder Hafer, Erdbeeren.


(1)  Die Angaben zu den Jahren 2007 und 2008 sind Richtwerte vorbehaltlich der für diese Jahre zu einem späteren Zeitpunkt empfohlenen Programme.

(2)  Auf Chlormequat sollten Getreide, Karotten, Fruchtgemüse und Birnen untersucht werden.

(3)  Bei Orangensaft führen die Mitgliedstaaten das Herstellungsverfahren an (aus Konzentrat oder frisch zubereitet).


ANHANG II

Anzahl der von jedem Mitgliedstaat je Lebensmittelerzeugnis zu entnehmenden und zu analysierenden Proben:

Länder-Code

Stichproben

A

12 (1)

15 (2)

BE

12 (1)

15 (2)

CY

12 (1)

15 (2)

CZ

12 (1)

15 (2)

DE

93

DK

12 (1)

15 (2)

ES

45

EE

12 (1)

15 (2)

EL

12 (1)

15 (2)

FR

66

FI

12 (1)

15 (2)

HU

12 (1)

15 (2)

IT

65

IE

12 (1)

15 (2)

LU

12 (1)

15 (2)

LT

12 (1)

15 (2)

LV

12 (1)

15 (2)

MT

12 (1)

15 (2)

NL

17

PT

12 (1)

15 (2)

PL

45

SE

12 (1)

15 (2)

SI

12 (1)

15 (2)

SK

12 (1)

15 (2)

UK

66

Mindestzahl an Stichproben insgesamt: 613


(1)  Mindestzahl an Stichproben je Nachweisverfahren für einen einzigen Pestizidrückstand.

(2)  Mindestzahl an Stichproben je Nachweisverfahren für mehrere Pestizidrückstände.


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