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Document 32006D1016

    2006/1016/EG: Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft

    ABl. L 414 vom 30.12.2006, p. 95–103 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 740–748 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/1016/oj

    30.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 414/95


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 19. Dezember 2006

    über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft

    (2006/1016/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Seit 1963 hat die Europäische Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) Finanzierungen außerhalb der Gemeinschaft zur Unterstützung der Außenpolitik der Gemeinschaft durchgeführt.

    (2)

    Die meisten dieser Transaktionen wurden auf Ersuchen des Rates durchgeführt und durch eine Haushaltsgarantie der Gemeinschaft abgesichert, die von der Kommission verwaltet wurde. Zuletzt wurde die Gemeinschaftsgarantie durch den Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (2) sowie durch die Beschlüsse 2001/777/EG (3) und 2005/48/EG (4) über die regionale Darlehenstätigkeit für den Zeitraum 2000—2007 gewährt.

    (3)

    Zur Unterstützung der EU-Außenpolitik ohne Beeinträchtigung der Bonität der EIB sollte der EIB eine Haushaltsgarantie der Gemeinschaft für Transaktionen außerhalb der Gemeinschaft gewährt werden. Die EIB sollte dabei unterstützt werden, ihre Finanzierungstätigkeit außerhalb der Gemeinschaft ohne Inanspruchnahme der Gemeinschaftsgarantie auszubauen, insbesondere in den Heranführungsländern und den Mittelmeerländern sowie in investitionswürdigen Ländern in anderen Regionen; gleichzeitig sollte die Art der Risikodeckung der Gemeinschaftsgarantie (Abdeckung politischer und staatlicher Risiken) präzisiert werden.

    (4)

    Die Gemeinschaftsgarantie sollte Verluste aus Darlehen und Darlehensgarantien für seitens der EIB förderfähige Investitionsvorhaben in Ländern abdecken, in denen das Instrument für Heranführungshilfe (5) (nachstehend „IPA“ genannt), das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (6) (nachstehend „ENPI“ genannt) und das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (nachstehend „DCI“ genannt) zur Anwendung kommen, wenn das jeweilige Darlehen bzw. die Darlehensgarantie entsprechend einer unterzeichneten Vereinbarung gewährt wurde, die weder abgelaufen ist noch annulliert wurde (nachstehend „EIB-Finanzierungen“ genannt).

    (5)

    Die durch die Gemeinschaftsgarantie im Rahmen dieses Beschlusses gedeckten Beträge sollten Höchstbeträge für die EIB-Finanzierungen im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie darstellen. Es sollte sich nicht um Zielbeträge handeln, die die EIB unbedingt erreichen muss.

    (6)

    In den letzten Jahren wurde die EU-Außenpolitik überprüft und erweitert. Dies gilt insbesondere für die im Strategiepapier der Kommission zur Erweiterung (2005) enthaltene Heranführungsstrategie, für die im Strategiepapier der Kommission vom 12. Mai 2004 festgelegte „Europäische Nachbarschaftspolitik“, für die erneuerten Partnerschaften mit Lateinamerika und Südostasien sowie für die strategischen Partnerschaften der EU mit Russland, China und Indien.

    (7)

    Die neuen Finanzierungsinstrumente (IPA, ENPI, DCI) und das Stabilitätsinstrument werden ab 2007 ebenfalls die EU-Außenpolitik unterstützen (7).

    (8)

    Die EIB-Finanzierungen sollten sich im Einklang mit der EU-Außenpolitik befinden und diese unterstützen, und zwar auch im Hinblick auf spezifische regionale Ziele. Die EIB-Finanzierung sollte die jeweiligen Unterstützungsmaßnahmen, -programme und -instrumente der Gemeinschaft in den verschiedenen Regionen ergänzen und dabei eine allgemeine Kohärenz mit den Handlungen der EU sicherstellen. Außerdem sollten der Umweltschutz und die Sicherheit der Energieversorgung der Mitgliedstaaten zu den Zielen der EIB-Finanzierungen in allen förderfähigen Regionen gehören. EIB-Finanzierungen sollten in Ländern durchgeführt werden, in denen gemäß den auf hoher Ebene getroffenen EU-Vereinbarungen über politische und makroökonomische Aspekte die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.

    (9)

    Der politische Dialog zwischen der Kommission und der EIB sowie die Strategieplanung und die Kohärenz zwischen der Finanzierung durch die EIB und die Kommission sollten gestärkt werden. Die Anbindung der Tätigkeit der EIB in Drittländern außerhalb der EU an die EU-Politik sollte durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen der EIB und der Kommission — und zwar sowohl auf der Ebene der Institutionen als auch vor Ort — verstärkt werden. Diese verstärkte Koordinierung sollte unter anderem durch frühzeitige gegenseitige Konsultationen in politischen Fragen, die Ausarbeitung von Arbeitspapieren, die für beide Seiten von Bedeutung sind, und Projektplanungen erfolgen. Besonders wichtig werden frühzeitige Konsultationen zu strategischen Planungsdokumenten der Kommission oder der EIB sein, um bei den Tätigkeiten der EIB und der Kommission eine größtmögliche Synergie zu erreichen und die Fortschritte bei der Verwirklichung der einschlägigen Ziele der EU-Politik zu messen.

    (10)

    In den Heranführungsländern sollten die EIB-Finanzierungen die Prioritäten der Beitrittspartnerschaften und der Europäischen Partnerschaften, der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und der Verhandlungen mit der EU widerspiegeln. In den westlichen Balkanländern sollte weiterhin der Schwerpunkt der EU-Maßnahmen allmählich von der Unterstützung des Wiederaufbaus auf die Heranführungshilfe verlagert werden. In diesem Zusammenhang sollte durch die EIB-Tätigkeit — in Zusammenarbeit mit anderen in der jeweiligen Region tätigen internationalen Finanzinstitutionen (nachstehend „IFI“ genannt) — gegebenenfalls zusätzlich auch die Förderung des Aufbaus von Institutionen angestrebt werden. Im Zeitraum 2007—2013 sollten Finanzierungen zugunsten von Bewerberländern (Kroatien, Türkei und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien) verstärkt im Rahmen der EIB-Heranführungsfazilität vorgenommen werden, die nach und nach auf die potenziellen Bewerberländer im westlichen Balkanraum ausgedehnt werden sollte, entsprechend der Fortschritte dieser Länder im Beitrittsprozess.

    (11)

    In den Ländern, in denen das ENPI zur Anwendung kommt, sollte die EIB ihre Tätigkeit zugunsten des Mittelmeerraums fortsetzen und konsolidieren, wobei der Schwerpunkt verstärkt auf der Förderung der Entwicklung des Privatsektors liegen sollte. In diesem Zusammenhang ist eine Zusammenarbeit zwischen den Partnerländern erforderlich, um die Entwicklung des Privatsektors zu erleichtern und Strukturreformen, insbesondere Reformen im Finanzsektor, zu fördern, und bedarf es ferner anderer Maßnahmen, die die Tätigkeit der EIB erleichtern, vor allem um sicherzustellen, dass die EIB Schuldverschreibungen auf den lokalen Märkten ausgeben kann. Im Zusammenhang mit Osteuropa, dem Südkaukasus und Russland sollte die EIB ihre Tätigkeit in den betreffenden Ländern ausweiten, soweit diese die entsprechenden Bedingungen im Einklang mit den auf hoher Ebene zwischen der EU und dem jeweiligen Land getroffenen Vereinbarungen über politische und makroökonomische Aspekte erfüllen. Die EIB sollte in dieser Region Vorhaben in den Bereichen Verkehr, Energie, Telekommunikation und Umweltinfrastrukturen finanzieren, die für die EU von erheblichem Interesse sind. Projekte zu den verlängerten großen Achsen der transeuropäischen Netze, Projekte mit grenzüberschreitenden Auswirkungen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten und Großprojekte, die durch stärkere Vernetzung zur regionalen Integration beitragen, sollten den Vorrang erhalten. Im Umweltsektor sollte die EIB den russischen Projekten besonderen Vorrang einräumen, die im Rahmen der Umweltpartnerschaft für die Nördliche Dimension durchgeführt werden. Im Energiesektor sind die strategische Energieversorgung und Energieübertragungsprojekte von besonderer Bedeutung. Die EIB sollte ihre Finanzierungen in dieser Region in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung („EBWE“) durchführen, wobei insbesondere die Modalitäten einer noch zu schließenden Dreier-Vereinbarung zwischen der Kommission, der EIB und der EBWE zu beachten sind.

    (12)

    Die EIB-Finanzierungen zugunsten von Ländern in Asien und Lateinamerika werden schrittweise an der EU-Strategie für die Zusammenarbeit mit diesen Regionen ausgerichtet werden und die Instrumente ergänzen, die aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft finanziert werden. Die EIB sollte sich darum bemühen, ihre Tätigkeit allmählich auf eine größere Anzahl von Ländern in diesen Regionen, einschließlich der weniger wohlhabenden, auszudehnen. Zur Förderung der Ziele der EU sollte bei den EIB-Finanzierungen in Ländern in Asien und Lateinamerika der Schwerpunkt auf die Umweltverträglichkeit (einschließlich Eindämmung der Klimaänderung), die Vorhaben zur Sicherung der Energieversorgung sowie die kontinuierliche Unterstützung der EU-Präsenz in den asiatischen und lateinamerikanischen Ländern durch ausländische Direktinvestitionen und den Transfer von Technologie und Know-how gelegt werden. Die EIB sollte unter Beachtung der Kostenwirksamkeit die Möglichkeit haben, auch direkt mit den Unternehmen vor Ort zusammenzuarbeiten, insbesondere in den Bereichen Umweltverträglichkeit und Energieversorgungssicherheit. Die Ziele der EIB-Finanzierungen in Asien und Lateinamerika werden im Rahmen der Halbzeitüberprüfung erneut überprüft.

    (13)

    In Mittelasien sollte sich die EIB auf Großprojekte für Energieversorgung und Energieübertragung konzentrieren, die von grenzüberschreitender Bedeutung sind. Die EIB sollte ihre Finanzierungen in Mittelasien in enger Zusammenarbeit mit der EBWE durchführen, wobei insbesondere die Modalitäten einer noch zu schließenden Dreier-Vereinbarung zwischen der Kommission, der EIB und der EBWE zu beachten sind.

    (14)

    Zur Ergänzung der EIB-Tätigkeit im Rahmen des Übereinkommens von Cotonou mit den AKP-Ländern sollte die EIB in Südafrika den Schwerpunkt auf Infrastrukturprojekte im öffentlichen Interesse (einschließlich kommunale Infrastrukturen, Strom- und Wasserversorgung) und auf die Unterstützung für den Privatsektor (einschließlich KMU) legen. Im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der EU und Südafrika wird die Tätigkeit der EIB in dieser Region weiter gefördert.

    (15)

    Im Interesse einer größeren Kohärenz der gesamten Unterstützung der EU in den betroffenen Regionen sollte gegebenenfalls nach Möglichkeiten für eine gemeinsame Finanzierung durch die EIB und EU-Haushaltsmittel in Form von Darlehen, Risikokapital und Zinszuschüssen gesucht werden, zusätzlich zur technischen Unterstützung bei der Projektvorbereitung und Umsetzung oder Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Rahmen der Heranführungshilfe (IPA), des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI), des Stabilitätsinstruments und — im Falle von Südafrika — des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit (DCI).

    (16)

    Die EIB arbeitet bereits eng mit IFI und mit europäischen bilateralen Einrichtungen zusammen. Diese Zusammenarbeit unterliegt Regionalvereinbarungen, die von den Leitungsgremien der EIB gebilligt werden sollten. Bei ihren Finanzierungen außerhalb der EU, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, sollte die EIB gegebenenfalls eine verstärkte Koordinierung und Zusammenarbeit mit IFI und europäischen bilateralen Einrichtungen anstreben, einschließlich — sofern zweckmäßig — der Zusammenarbeit im Bereich der sektoralen Bedingungen, des verstärkten Einsatzes der Kofinanzierung und der Beteiligung an globalen Initiativen zusammen mit anderen IFI, wie etwa Initiativen zur verstärkten Koordinierung und besseren Wirksamkeit der Hilfe.

    (17)

    Die Berichterstattung der EIB und der Kommission über die Finanzierungen der EIB sollte ausgebaut werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von der EIB übermittelten Informationen jährlich über die EIB-Finanzierungen Bericht erstatten, die unter diesen Beschluss fallen. Dieser Bericht sollte insbesondere einen Abschnitt über den im Einklang mit der EU-Politik erzielten zusätzlichen Nutzen sowie einen Abschnitt über die Zusammenarbeit mit der Kommission, anderen IFI und bilateralen Gebern, unter anderem bei der Kofinanzierung, enthalten.

    (18)

    Die durch diesen Beschluss gewährte Gemeinschaftsgarantie sollte EIB-Finanzierungen abdecken, die während des Zeitraums vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 unterzeichnet werden. EIB und Kommission sollten eine Halbzeitüberprüfung zu diesem Beschluss durchführen, um eine Bestandsaufnahme der Entwicklungen während der ersten Hälfte dieses Zeitraums vornehmen zu können. Diese Prüfung sollte insbesondere eine externe Bewertung umfassen, deren Modalitäten in Anhang II festgelegt sind.

    (19)

    Die EIB-Finanzierungen sollten weiterhin gemäß den Vorschriften und Verfahren der EIB, wozu auch geeignete Kontrollmaßnahmen gehören, und im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, die für den Rechnungshof und OLAF gelten, verwaltet werden.

    (20)

    Der „Garantiefonds der Gemeinschaft für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen“ (nachstehend „der Garantiefonds“ genannt), der mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 eingerichtet wurde, sollte auch in Zukunft einen Liquiditätspuffer gegen Zahlungsausfälle bei EIB-Finanzierungen für den Gemeinschaftshaushalt bilden (8).

    (21)

    Die EIB sollte in Absprache mit der Kommission einen vorläufigen mehrjährigen Plan für den Umfang der EIB-Finanzierungen vorlegen, so dass die Mittelausstattung des Garantiefonds entsprechend geplant werden kann. Die Kommission sollte in ihrer regelmäßigen Haushaltsplanung, die sie der Haushaltsbehörde übermittelt, die voraussichtlichen Auswirkungen des Plans auf den Haushalt berücksichtigen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Garantie und Höchstbeträge

    (1)   Die Gemeinschaft gewährt der Europäischen Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) eine Pauschalgarantie (nachstehend die „Gemeinschaftsgarantie“ genannt) für alle Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Darlehen und Darlehensgarantien für förderfähige Investitionsvorhaben der EIB in Ländern, die unter diesen Beschluss fallen, sofern das jeweilige Darlehen bzw. die Darlehensgarantie gemäß einer unterzeichneten Vereinbarung gewährt wurde, die weder abgelaufen ist noch aufgehoben wurde (nachstehend „EIB-Finanzierungen“ genannt), und das Darlehen bzw. die Darlehensgarantie nach Maßgabe der Vorschriften und Verfahren der EIB und zur Unterstützung der außenpolitischen Ziele der Europäischen Union gewährt wurde.

    (2)   Die Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt.

    (3)   Die Obergrenze für die EIB-Finanzierungen während des Zeitraums gemäß Absatz 6, abzüglich annullierter Beträge, darf 27 800 Mio. EUR nicht überschreiten. Dieser Betrag wird in zwei Teilbeträge aufgeteilt:

    a)

    ein fester Basishöchstbetrag von 25 800 Mio. EUR, einschließlich dessen regionaler Aufteilung gemäß Absatz 4, der den gesamten Zeitraum gemäß Absatz 6 abdeckt;

    b)

    ein fakultatives Mandat von 2 000 Mio. EUR. Über die teilweise oder vollständige Inanspruchnahme dieses fakultativen Betrags und seine regionale Aufteilung entscheidet der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 181a Absatz 2 des Vertrags. Der betreffende Beschluss stützt sich auf die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 9.

    (4)   Der Basishöchstbetrag gemäß Absatz 3 Buchstabe a wird entsprechend den folgenden verbindlichen regionalen Höchstbeträgen aufgeteilt:

    a)

    Heranführungsländer: 8 700 Mio. EUR

    b)

    Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments: 12 400 Mio. EUR,

    verteilt auf die nachstehenden als Hinweis dienenden Teilhöchstbeträge:

    i)

    Mittelmeer: 8 700 Mio. EUR

    ii)

    Osteuropa, Südkaukasus und Russland: 3 700 Mio. EUR

    c)

    Asien und Lateinamerika: 3 800 Mio. EUR,

    verteilt auf die nachstehenden als Hinweis dienenden Teilhöchstbeträge:

    i)

    Lateinamerika: 2 800 Mio. EUR

    ii)

    Asien: 1 000 Mio. EUR

    d)

    Republik Südafrika: 900 Mio. EUR

    (5)   Im Rahmen der regionalen Höchstbeträge können die Leitungsgremien der EIB Mittelumschichtungen zwischen den Teilhöchstbeträgen von bis zu 10 % des regionalen Höchstbetrags beschließen.

    (6)   Die Gemeinschaftsgarantie deckt EIB-Finanzierungen ab, die innerhalb des Zeitraums vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 unterzeichnet werden.

    (7)   Hat der Rat nach Ablauf des in Absatz 6 genannten Zeitraums noch keinen Beschluss gefasst, mit dem der EIB eine neue Gemeinschaftsgarantie für ihre Finanzierungen außerhalb der Gemeinschaft gewährt werden, so verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um sechs Monate.

    Artikel 2

    Geographischer Geltungsbereich

    (1)   Die Liste der Länder, die im Rahmen der durch eine Gemeinschaftsgarantie abgesicherten EIB-Finanzierungen förderfähig oder potenziell förderfähig sind, ist in Anhang I enthalten.

    (2)   Im Falle der in Anhang I aufgeführten und mit „*“ gekennzeichneten Länder und anderer, nicht in Anhang I aufgeführter Länder entscheidet der Rat in jedem Einzelfall nach dem Verfahren des Artikels 181a Absatz 2 des Vertrags, ob das betreffende Land für eine durch eine Gemeinschaftsgarantie abgesicherte EIB-Finanzierung in Frage kommt.

    (3)   Die Gemeinschaftsgarantie deckt nur EIB-Finanzierungen ab, die in Ländern durchgeführt werden, die mit der EIB eine Rahmenvereinbarung getroffen haben, in der die rechtlichen Bedingungen festgelegt sind, unter denen die EIB-Finanzierungen durchgeführt werden.

    (4)   Bei schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der politischen oder wirtschaftlichen Lage eines Landes kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 181a Absatz 2 des Vertrags beschließen, neue, durch eine Gemeinschaftsgarantie abgesicherte EIB-Finanzierungen in diesem Land auszusetzen.

    (5)   Die Gemeinschaftsgarantie deckt nicht EIB-Finanzierungen in einem Land ab, wenn die Vereinbarung über EIB-Finanzierungen nach dem Beitritt des Landes zur EU unterzeichnet wurde.

    Artikel 3

    Übereinstimmung mit der Politik der Europäischen Union

    (1)   Die Übereinstimmung der EIB-Tätigkeit in Drittländern mit den außenpolitischen Zielen der Europäischen Union wird mit dem Ziel erhöht, größtmögliche Synergie zwischen den EIB-Finanzierungen und dem Einsatz von Haushaltsmitteln der Europäischen Union zu erreichen, insbesondere durch regelmäßige und systematische Kontakte und frühzeitige Konsultationen zu

    a)

    strategischen Dokumenten der Kommission, z. B. Strategiepapieren für Länder oder Regionen, Aktionsplänen, Dokumenten im Zusammenhang mit der Heranführung;

    b)

    den strategischen Planungsdokumenten der EIB und den Projektplanungen;

    c)

    sonstigen politischen und praktischen Aspekten.

    (2)   Bei der Zusammenarbeit wird regional differenziert vorgegangen, wobei die Funktion der EIB und die Politik der Europäischen Union in der jeweiligen Region berücksichtigt werden.

    (3)   Eine EIB-Finanzierung wird nicht durch die Gemeinschaftsgarantie gedeckt, wenn die Kommission im Rahmen des Verfahrens des Artikels 21 der EIB-Satzung eine negative Stellungnahme dazu abgibt.

    (4)   Die Übereinstimmung der EIB-Finanzierungen mit den außenpolitischen Zielen der Europäischen Union wird gemäß Artikel 6 überwacht.

    Artikel 4

    Zusammenarbeit mit anderen internationalen Finanzinstitutionen

    (1)   Die EIB-Finanzierungen werden in zunehmendem Maße, gegebenenfalls in Zusammenarbeit zwischen und/oder im Rahmen einer Kofinanzierung durch EIB und andere IFI oder europäische bilaterale Einrichtungen, durchgeführt, um ein Höchstmaß an Synergie, Zusammenarbeit und Effizienz zu erreichen und eine sinnvolle Teilung des Risikos sowie einheitliche Projektauflagen und sektorale Bedingungen zu gewährleisten.

    (2)   Diese Zusammenarbeit wird durch Koordinierungsmaßnahmen erleichtert, gegebenenfalls im Rahmen von Vereinbarungen zwischen der Kommission, der EIB und den wichtigsten IFI und europäischen bilateralen Einrichtungen, die in den verschiedenen Regionen tätig sind.

    (3)   Die Zusammenarbeit mit IFI und anderen Gebern wird bei der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 9 bewertet.

    Artikel 5

    Deckung und Konditionen der Gemeinschaftsgarantie

    (1)   Bei EIB-Finanzierungen, die mit einem Staat unterzeichnet werden oder von einem Staat garantiert werden, sowie bei sonstigen EIB-Finanzierungen, die mit regionalen oder lokalen Behörden oder öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen in staatlichem Besitz und/oder unter staatlicher Kontrolle unterzeichnet werden, sofern für diese sonstigen EIB-Finanzierungen eine entsprechende Kreditrisikoeinschätzung der EIB vorliegt, die die Kreditrisikolage des jeweiligen Landes berücksichtigt, deckt die Gemeinschaftsgarantie alle Zahlungsausfälle der EIB (nachstehend „Pauschalgarantie“ genannt).

    Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 6 Absatz 4 gelten das Westjordanland und der Gazastreifen, vertreten durch die Palästinensische Behörde, und das Kosovo, vertreten durch die Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo, als „Staaten“.

    (2)   Bei anderen EIB-Finanzierungen als den in Absatz 1 genannten gilt die Gemeinschaftsgarantie für alle Zahlungsausfälle der EIB, die auf eines der nachstehenden politischen Risiken zurückzuführen sind („Garantie bei politischen Risiken“):

    a)

    Devisentransferstopps,

    b)

    Enteignung,

    c)

    Krieg und innere Unruhen,

    d)

    Vertragsbruch und anschließende Rechtsverweigerung.

    Artikel 6

    Berichte und Buchführung

    (1)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen. Der Bericht beinhaltet u. a. eine Bewertung der Auswirkungen und der Wirksamkeit der EIB-Finanzierungen auf Projekt-, Sektor- und Landesebene und auf regionaler Ebene sowie des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Europäischen Union, wobei die operationellen Ziele der EIB zu berücksichtigen sind. Ferner enthält er eine Bewertung des Ausmaßes der Zusammenarbeit zwischen der EIB und der Kommission sowie zwischen der EIB und anderen IFI und bilateralen Gebern.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 legt die EIB der Kommission jährliche Berichte über die EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses und über die Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Europäischen Union vor, unter anderem auch über die Zusammenarbeit mit anderen IFI.

    (3)   Die EIB übermittelt der Kommission die statistischen Daten, Finanz- und Buchführungsdaten zu den einzelnen EIB-Finanzierungen, die zur Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht oder zur Beantwortung von Anfragen des Europäischen Rechnungshofes erforderlich sind, sowie einen Rechnungsprüfungsbericht über die ausstehenden Beträge im Rahmen der EIB-Finanzierungen.

    (4)   Für die Zwecke der Buchführung und Berichterstattung der Kommission über die Risiken, die durch die Pauschalgarantie abgedeckt sind, übermittelt die EIB der Kommission die Informationen zur Kreditrisikoeinschätzung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen zugunsten von Darlehens- oder Garantienehmern, die keine Staaten sind.

    (5)   Die EIB stellt die Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 auf eigene Kosten zur Verfügung.

    Artikel 7

    Rückforderung von Zahlungen der Kommission

    (1)   Leistet die Kommission Zahlungen im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie, ist die EIB für die Beitreibung der entsprechenden Rückforderungen im Namen der Kommission zuständig.

    (2)   Die EIB und die Kommission treffen spätestens bis zum Datum des Abschlusses der in Artikel 8 genannten Vereinbarung eine Vereinbarung über Bestimmungen und Verfahren für die Beitreibung von Rückforderungen.

    Artikel 8

    Garantievereinbarung

    Die EIB und die Kommission treffen eine Garantievereinbarung, in der die Bestimmungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsgarantie im Einzelnen festgelegt werden.

    Artikel 9

    Überprüfung des Beschlusses

    (1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 30. Juni 2010 auf der Grundlage einer externen Bewertung, die nach den Modalitäten in Anhang II durchgeführt wird, einen Halbzeitbericht über die Durchführung dieses Beschlusses vor, dem gegebenenfalls ein Änderungsvorschlag beigefügt ist.

    (2)   Die Kommission legt bis 31. Juli 2013 einen Abschlussbericht über die Durchführung dieses Beschlusses vor.

    Artikel 10

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. KORKEAOJA


    (1)  Stellungnahme vom 30. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/174/EG (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26).

    (3)  ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41.

    (4)  ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11.

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

    (8)  ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28).


    ANHANG I

    Regionen und Länder, für die Artikel 1 gilt

    A.   HERANFÜHRUNGSLÄNDER

    1.

    Bewerberländer

    Kroatien, Türkei, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

    2.

    Potenzielle Bewerberländer

    Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, Kosovo (im Rahmen der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen)

    B.   LÄNDER IM RAHMEN DES NACHBARSCHAFTS- UND PARTNERSCHAFTS INSTRUMENTS

    1.

    Mittelmeer

    Algerien, Ägypten, Westjordanland und Gazastreifen, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen (*), Marokko, Syrien, Tunesien

    2.

    Osteuropa, Südkaukasus und Russland

    Osteuropa: Republik Moldau, Ukraine, Belarus (*)

    Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien

    Russland: Russland

    C.   ASIEN UND LATEINAMERIKA

    1.

    Lateinamerika

    Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Columbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexico, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela

    2.

    Asien

     

    Asien (außer Mittelasien):

    Afghanistan (*), Bangladesch, Bhutan (*), Brunei, Kambodscha (*), China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau), Indien, Indonesien, Irak (*), Südkorea, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Taiwan (*), Thailand, Vietnam, Jemen

     

    Mittelasien:

    Kasachstan (*), Kirgisistan (*), Tadschikistan (*), Turkmenistan (*), Usbekistan (*)

    D.   SÜDAFRIKA

    Südafrika


    ANHANG II

    Halbzeitüberprüfung und Modalitäten der Bewertung des EIB-Mandats über die Darlehenstätigkeit in Drittländern

    Halbzeitüberprüfung

    Spätestens 2010 wird eine umfassende Halbzeitüberprüfung der EIB-Finanzierungen in Drittländern durchgeführt werden. Diese Überprüfung, die sich in jeder Hinsicht auf eine dem Rat zu übermittelnde unabhängige externe Bewertung stützt, bildet die Grundlage für einen Beschluss der Mitgliedstaaten, ob und in welchem Umfang in einer zweiten Phase ein fakultatives Mandat zur Aufstockung etwaiger Darlehenstätigkeiten im Zeitraum nach 2010 erteilt werden soll, ob weitere Änderungen an dem Mandat vorzunehmen sind und wie ein größtmöglicher zusätzlicher Nutzen und eine größtmögliche Effizienz der EIB-Transaktionen sichergestellt werden kann. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 30. Juni 2010 diese Halbzeitüberprüfung vorlegen, die dann gegebenenfalls als Grundlage für einen Vorschlag zur Änderung des Mandats dient. Der Rat wird gegebenenfalls nach Anhörung des Europäischen Parlaments entscheiden.

    Rahmenbedingungen für die Bewertung

    Die Bewertung umfasst Folgendes:

    a)

    eine Bewertung der Finanzierungstätigkeit der EIB in Drittländern. Teile der Bewertung werden in Zusammenarbeit mit den Bewertungsabteilungen der EIB und der Kommission durchgeführt.;

    b)

    eine Bewertung der weiter reichenden Auswirkungen der Darlehenstätigkeit der EIB in Drittländern auf die Interaktion mit anderen IFI und anderen Finanzquellen.

    Die Bewertung wird von einem Lenkungsausschuss überwacht und betreut, dem verschiedene vom Rat der Gouverneure der EIB ernannte „Weise“ sowie jeweils ein Vertreter der EIB und der Kommission angehören. Ein „Weiser“ führt den Vorsitz im Lenkungsausschuss. Der Ausschuss tritt spätestens im ersten Halbjahr 2008 zusammen.

    Der Lenkungsausschuss wird von den Bewertungsabteilungen der EIB und der Kommission sowie durch externe Sachverständige unterstützt. Letztere werden mit Hilfe eines Ausschreibungsverfahrens der Kommission ausgewählt. Der Lenkungsausschuss wird zu den Modalitäten und Kriterien für die Auswahl der externen Sachverständigen gehört. Die Kosten für die externen Sachverständigen werden dann von der Kommission übernommen und aus der Haushaltslinie für die Ausstattung des Garantiefonds gedeckt.

    Der vom Lenkungsausschuss vorgelegte abschließende Bewertungsbericht enthält klare Schlussfolgerungen, die sich auf die zusammengetragenen Informationen stützen und so die Grundlage für den entsprechend der Halbzeitüberprüfung gefassten Beschluss bilden, ob die optionelle Tranche für die verbleibende Laufzeit des Mandats bereitgestellt wird und wie die regionale Aufteilung etwaiger zusätzlicher Finanzierungen erfolgt.

    Umfang der Bewertung

    Die Bewertung erstreckt sich auf die vorherigen Mandate (2000—2006) sowie auf die ersten Jahre des neuen Mandats (2007—2013) bis Ende 2009. Gegenstand der Bewertung sind das Volumen der Projektfinanzierungen und die Auszahlungen je Land sowie die technische Unterstützung und Risikokapitaloperationen. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Projekt-, Sektor- und Landesebene sowie auf regionaler Ebene werden sich die Schlussfolgerungen der Bewertung auf folgende Elemente stützen:

    a)

    ausführliche Bewertung der Relevanz und der Leistungsmerkmale (Wirksamkeit, Effizienz und Nachhaltigkeit) der EIB-Transaktionen gemessen an ihren speziellen regionalen Zielen, wie sie ursprünglich im Rahmen der einschlägigen EU-Außenpolitik festgelegt wurden, sowie ihres zusätzlichen Nutzens (in Zusammenarbeit mit der Bewertungsabteilung der EIB und den Kommissionsdienststellen durchzuführen);

    b)

    Bewertung der Übereinstimmung mit den einschlägigen außenpolitischen Zielsetzungen und Strategien der EU und des Ergänzungscharakters und des zusätzlichen Nutzens der EIB-Transaktionen in den ersten Jahren der Laufzeit des Mandats (2007—2013) gemessen an den speziellen regionalen Zielen dieses Mandats und den entsprechenden, von der EIB vorzugebenden Leistungsindikatoren (in Zusammenarbeit mit der Bewertungsabteilung der EIB und den Kommissionsdienststellen durchzuführen).

    Bei diesen Bewertungen wird der zusätzliche Nutzen der EIB-Transaktionen anhand von drei Kriterien gemessen: Unterstützung der Ziele der EU-Politik, Qualität der Projekt selbst und mögliche alternative Finanzierungsformen.

    a)

    Analyse des Finanzbedarfs der Empfänger und ihrer Aufnahmekapazität sowie der Verfügbarkeit anderer privater oder öffentlicher Finanzquellen für die einschlägigen Investitionen;

    b)

    Bewertung der Zusammenarbeit zwischen der EIB und der Kommission und der Kohärenz ihrer Maßnahmen;

    c)

    Bewertung der Zusammenarbeit und der Synergien zwischen der EIB und internationalen und bilateralen Finanzinstitutionen und -agenturen.


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