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Document 32005R0606

Verordnung (EG) Nr. 606/2005 der Kommission vom 19. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

ABl. L 306M vom 15.11.2008, p. 220–221 (MT)
ABl. L 100 vom 20.4.2005, p. 15–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/606/oj

20.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 606/2005 DER KOMMISSION

vom 19. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 51 Buchstabe b Unterabsatz 2 und Artikel 145 Buchstaben c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (2) wurden die Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung festgelegt, die seit Anfang 2005 gilt. Bei der administrativen und operationellen Durchführung der Regelung auf nationaler Ebene hat sich gezeigt, dass es notwendig ist, zu einigen Aspekten der Regelung weitere Durchführungsbestimmungen zu erlassen und die bestehenden Bestimmungen in einigen Punkten klarer zu fassen und anzupassen.

(2)

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 legen die Mitgliedstaaten den Beginn der 10-Monats-Frist gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für jeden einzelnen Betriebsinhaber zu einem einzigen Zeitpunkt fest, der innerhalb eines zwischen dem 1. September des dem Jahr der Einreichung eines Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung vorausgehenden Kalenderjahres und dem 30. April des folgenden Kalenderjahrs liegenden Zeitraums festgelegt wird, oder überlassen dem Betriebsinhaber die Festlegung des Beginns innerhalb des festgelegten Zeitraums. Sofern in der Landwirtschaft spezielle Bedingungen vorliegen, sollten die Betriebsinhaber über mehr Spielraum bei der Festlegung des Beginns der 10-Monats-Frist für die einzelnen Parzellen verfügen.

(3)

Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates (3) geändert wurde und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 394/2005 seit 1. Januar 2005 anwendbar ist, können die Mitgliedstaaten gestatten, dass auf den beihilfefähigen Flächen während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der am 15. August jedes Jahres beginnt, Nebenkulturen angebaut werden. Dieses Datum sollte jedoch vorverlegt werden, um den zeitlich befristeten Anbau von Gemüse in Regionen zu gestatten, in denen Getreide entsprechend den Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission aus klimatischen Gründen üblicherweise früher geerntet wird.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Da die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 seit 1. Januar 2005 gilt, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab diesem Zeitpunkt gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 24 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Sofern in der Landwirtschaft spezielle Bedingungen vorliegen, kann ein Mitgliedstaat jedoch den Betriebsinhabern gestatten, den Beginn der 10-Monats-Frist in ihrem Betrieb zu zwei verschiedenen Zeitpunkten innerhalb des festgelegten Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 festzulegen. Betriebsinhaber, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, geben in ihrem Sammelantrag ihre Wahl für jede einzelne Parzelle zusätzlich zu den Informationen an, die sie gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anzugeben haben.“

2.

Der folgende Artikel 28a wird eingefügt:

„Artikel 28a

Drei-Monats-Zeitraum gemäß Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten können gestatten, dass auf den beihilfefähigen Hektaren während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der jedes Jahr zu dem im Anhang jeweils für sie angegebenen Datum beginnt, Nebenkulturen angebaut werden dürfen.“

3.

Der im Anhang zu dieser Verordnung enthaltene Text wird als Anhang angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2005 (ABl. L 63 vom 10.3.2005, S. 17).

(3)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48.


ANHANG

„ANHANG

Mitgliedstaat

Datum

Portugal

1. März

Deutschland

15. Juli

Österreich

30. Juni

Dänemark

15. Juli

Italien

11. Juni“


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