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Document 32005E0826

Gemeinsame Aktion 2005/826/GASP des Rates vom 24. November 2005 zur Einsetzung einer Gruppe von EU Polizeiberatern (EUPAT) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

ABl. L 307 vom 25.11.2005, p. 61–64 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 175M vom 29.6.2006, p. 78–81 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/06/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2005/826/oj

25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/61


GEMEINSAME AKTION 2005/826/GASP DES RATES

vom 24. November 2005

zur Einsetzung einer Gruppe von EU Polizeiberatern (EUPAT) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 und Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entsprechend dem Rahmenabkommen von Ohrid liegt dem Beitrag der Union ein weit gefasster Ansatz mit Maßnahmen zugrunde, die alle rechtsstaatlichen Aspekte betreffen; hierzu gehören auch Programme zum Aufbau von Institutionen sowie polizeiliche Tätigkeiten, die sich gegenseitig unterstützen und verstärken sollten. Die Maßnahmen der Union werden — unter anderem mit Unterstützung durch die Gemeinschaftsprogramme zum Aufbau von Institutionen im Rahmen der CARDS-Verordnung — zur vollständigen Umsetzung des Friedens in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie zur Verwirklichung der Ziele der allgemeinen Politik der Union in der Region, insbesondere des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, beitragen.

(2)

Die Union hat einen EU-Sonderbeauftragten (EUSR) ernannt, um zur Konsolidierung des friedlichen politischen Prozesses und zur vollständigen Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid beizutragen, die Kohärenz des außenpolitischen Handelns der EU sicherzustellen sowie für die Koordinierung der Bemühungen der internationalen Gemeinschaft zur Umsetzung und Nachhaltigkeit der Bestimmungen des Rahmenabkommens Sorge zu tragen.

(3)

Mit der am 26. September 2001 angenommenen Resolution 1371(2001) des VN-Sicherheitsrates wird das Rahmenabkommen begrüßt und dessen umfassende Umsetzung durch die Bemühungen unter anderem der EU unterstützt.

(4)

Damit die deutlichen Fortschritte, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit Hilfe erheblicher politischer Anstrengungen und Mittel der EU erzielt wurden, bewahrt und weiter entwickelt werden können, hat die EU ihre Rolle in der Polizeiarbeit verstärkt, um weiter zu einem stabilen Umfeld beizutragen und so der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid zu ermöglichen.

(5)

Die Sicherheitslage in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hat sich seit dem Konflikt im Jahre 2001 kontinuierlich verbessert. Die Stabilität hat 2005 weiter zugenommen. Es sind Schritte zur Vorbereitung und Durchführung wichtiger Reformen aus dem Rahmenabkommen von Ohrid eingeleitet worden, und es wurden Anstrengungen unternommen, um andere prioritäre Reformen — unter anderem im Bereich der Rechtsstaatlichkeit — in Angriff zu nehmen. Fortgesetzte politische Anstrengungen und die weitere Bereitstellung von Mitteln seitens der EU werden gleichwohl dazu beitragen, die Stabilität in diesem Land, wie auch in der gesamten Region, weiter zu festigen.

(6)

Am 16. September 2003 haben die Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die EU ersucht, die Verantwortung für eine größere Rolle in der Polizeiarbeit und für den Einsatz einer Polizeimission der EU (EUPOL Proxima) zu übernehmen.

(7)

Mit der Gemeinsamen Aktion 2003/681/GASP (1) des Rates wurde die EUPOL Proxima für den Zwölfmonatszeitraum vom 15. Dezember 2003 bis zum 14. Dezember 2004 eingerichtet. Mit der Gemeinsamen Aktion 2004/789/GASP (2) des Rates wurde die EUPOL Proxima um den Zwölfmonatszeitraum vom 15. Dezember 2004 bis zum 14. Dezember 2005 verlängert.

(8)

Bei Konsultationen mit der EU hat die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wissen lassen, dass sie es begrüßen würde, wenn unter bestimmten Bedingungen eine Gruppe von EU-Polizeiberatern eingesetzt würde, um die Zeit zwischen dem Ende der EUPOL Proxima und einem geplanten Vorhaben zu überbrücken, für das durch die Gemeinschaftshilfe für Wiederaufbau, Entwicklung und Stabilisierung (CARDS) Finanzmittel bereit gestellt werden sollen und das darauf abzielt, vor Ort technische Assistenz zu leisten.

(9)

Entsprechend den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 7.—9. Dezember 2000 in Nizza aufgestellten Leitlinien sollte in dieser Gemeinsamen Aktion gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 26 des Vertrags die Rolle des Generalsekretärs/Hohen Vertreters (nachstehend „GS/HV“) bei der Ausführung der Maßnahmen im Rahmen der vom PSK wahrgenommenen politischen Kontrolle und strategischen Leitung bestimmt werden

(10)

Artikel 14 Absatz 1 des Vertrags fordert die Angabe eines als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags für die gesamte Dauer der Umsetzung der Gemeinsamen Aktion. Bei der Angabe des aus dem Gemeinschaftshaushalt zu finanzierenden Betrags handelt es sich um eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers, die von der Verfügbarkeit von Mittelzuweisungen während des jeweiligen Haushaltsjahres abhängt.

(11)

Es sollte möglichst weitgehend auf verbliebene Ausrüstung anderer EU Einsätze, insbesondere der EUPOL Proxima, zurückgegriffen werden, wobei operative Erfordernisse und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu berücksichtigen sind.

(12)

Das Mandat der EUPAT wird in einer Situation ausgeübt werden, in der die Rechtssicherheit nicht vollständig gewährleistet ist und die den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Ziel

(1)   Die Europäische Union setzt hiermit für den Zeitraum vom 15. Dezember 2005 bis zum 14. Juni 2006 eine Gruppe von Polizeiberatern der Europäischen Union (EUPAT) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ein

(2)   Das Ziel der EUPAT ist es, den Ausbau einer effizienten und professionellen Polizei auf der Grundlage europäischer Anforderungen an die Polizeiarbeit weiter zu fördern.

Artikel 2

Mandat

Die EUPAT unterstützt weiterhin in enger Zusammenarbeit mit der Kommission den Ausbau einer effizienten und professionellen Polizei auf der Grundlage europäischer Anforderungen an die Polizeiarbeit, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der einschlägigen Programme der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen und ergänzend zu den Programmen der OSZE und zu bilateralen Programmen, gemäß den Zielen des Rahmenabkommens von Ohrid in Partnerschaft mit den einschlägigen Behörden und unter dem weiteren Blickwinkel der Rechtsstaatlichkeit. Unter Leitung des EURSR und in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der Regierung des Gastlandes beobachten und beraten die Polizeiexperten der EU die Polizei des Landes in prioritären Fragen betreffend die Grenzpolizei, die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Rechenschaftspflicht und die Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität. Die EUPAT befasst sich vor allem mit der mittleren und oberen Führungsebene.

Besondere Aufmerksamkeit widmet die EUPAT zu diesem Zweck

der generellen Durchführung der Polizeireform vor Ort,

der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Justiz,

der fachlichen Qualifikation und der internen Kontrolle.

Artikel 3

Planungsphase

(1)   Zur Vorbereitung der Einsetzung der EUPAT erstellt der Polizeichef/Missionsleiter der EUPOL Proxima auf der Grundlage der von EUPOL Proxima geleisteten Arbeit und gemäß den Weisungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) einen Rahmenplan und erarbeitet die technischen Mittel, die zur Einsetzung der EUPAT erforderlich sind.

(2)   Der derzeitige Missionsleiter/Polizeichef konsultiert hierzu die Kommission und die OSZE in Skopje und gegebenenfalls die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und stimmt sich mit ihnen ab.

Artikel 4

Struktur

(1)   Die EUPAT hat folgende Struktur:

a)

ein Hauptquartier in Skopje, bestehend aus dem Leiter der EUPAT und Personal, wie im Rahmenplan festgelegt,

b)

ein zentrales Team beim Innenministerium,

c)

mobile Teams auf geeigneter Ebene innerhalb der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

(2)   Einzelheiten zu diesen Punkten werden im Rahmenplan festgelegt.

Artikel 5

Leiter der EUPAT und Personal

(1)   Der Leiter der EUPAT nimmt die Verwaltung und Koordinierung der Tätigkeiten der EUPAT wahr:

(2)   Der Leiter der EUPAT führt die laufenden Geschäfte der EUPAT und ist für Personal- und Disziplinarangelegenheiten zuständig. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde bzw. der betreffenden EU-Behörde.

(3)   Der Leiter der EUPAT schließt mit der Kommission einen Vertrag.

(4)   Die Polizeikräfte werden von den Mitgliedstaaten abgeordnet. Die Dauer der Abordnung beträgt sechs Monate und beginnt am 15. Dezember 2005. Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die von ihm abgeordneten Polizeikräfte, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Kosten der Reisen in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zurück sowie Zulagen außer Tagegeld.

(5)   Die EUPAT stellt, falls erforderlich, internationales Zivilpersonal und örtliches Personal auf Vertragsbasis ein.

(6)   Bei Bedarf können die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaftsorgane auch internationales Zivilpersonal für die Dauer von sechs Monaten, beginnend mit dem 15. Dezember 2005, abordnen. Jeder Mitgliedstaat bzw. jedes EU-Organ trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Kosten der Reisen in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zurück sowie Zulagen außer Tagegeld.

(7)   Die Experten der EUPAT unterliegen weiterhin der Aufsicht des sie entsendenden Mitgliedstaats oder Gemeinschaftsorgans, die Erfüllung ihrer Pflichten und ihr Handeln erfolgen aber im alleinigen Interesse der EU-Unterstützungsaktion. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) (nachstehend: Sicherheitsvorschriften des Rates) festgelegt sind.

(8)   Die Mitglieder des EUPAT stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die EU-Maßnahme im öffentlichen Erscheinungsbild sichtbar bleibt.

Artikel 6

Befehlskette

(1)   Die Struktur der EUPAT, die in den breiteren Rahmen des EU-Konzepts zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einzuordnen ist, hat eine einheitliche Befehlskette:

(2)   Das PSK nimmt die politische Kontrolle und die strategische Leitung wahr:

(3)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter (GS/HV) erteilt dem Leiter der EUPAT — über den EUSR — Weisungen.

(4)   Der Leiter der EUPAT leitet die EUPAT und führt die laufenden Tagesgeschäfte.

(5)   Der Leiter der EUPAT erstattet — über den EUSR — dem GS/HV Bericht.

(6)   Der EUSR erstattet — über den GS/HV — dem Rat Bericht.

Artikel 7

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUPAT wahr.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, geeignete Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Leiters der EUPAT auf Vorschlag des GS/HV und zur Genehmigung und Änderung des Rahmenplans und der Befehlskette ein. Der Rat, der vom GS/HV unterstützt wird, entscheidet über die Ziele und die Beendigung der Arbeit der EUPAT.

(3)   Der EUSR gibt dem Leiter der EUPAT auf lokaler Ebene politische Leitlinien vor. Er sorgt für die Abstimmung mit anderen EU-Stellen und pflegt die Beziehungen zu den Behörden und Medien des Gastlandes.

(4)   Dem PSK werden vom Leiter der EUPAT regelmäßig Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vorgelegt. Das PSK kann den Leiter der EUPAT gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(5)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

Artikel 8

Finanzregelung

(1)   Als finanzieller Bezugsrahmen zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit EUPAT dient ein Betrag von 1,5 Mio. EUR.

(2)   Die Ausgaben, die aus dem Betrag nach Absatz 1 finanziert werden, werden gemäß den für den Gesamthaushalt der EU geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Der Leiter der EUPAT untersteht hinsichtlich der im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten in vollem Umfang der Kommission und wird von ihr in diesem Bereich überwacht.

(4)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der EUPAT, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung.

(5)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

Artikel 9

Kohärenz mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen

Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils in Einklang mit ihren eigenen Zuständigkeiten die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und anderen außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

Artikel 10

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der GS/HV ist befugt, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Unterstützungsmaßnahme erstellte EU-Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „Confidentiel UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die NATO/KFOR sowie an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Der GS/HV ist zudem befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Unterstützungsmaßnahme erstellte Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „RESTREINT UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die OSZE weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden lokale Vereinbarungen getroffen.

(3)   Im Falle eines dringenden operativen Erfordernisses ist der GS/HV ferner befugt, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke dieser Unterstützungsmaßnahme erarbeitete EU-Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „Confidentiel UE“ unter Einhaltung des Abkommens zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (4) weiterzugeben.

(4)   Der GS/HV ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente über die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit der Unterstützungsmaßnahme, die der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Annahme der Geschäftsordnung des Rates (5) unterliegen, an Dritte, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 11

Status des EUPAT-Personals

(1)   Es werden die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status und die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL Proxima) (6) auf die EUPAT auszuweiten.

(2)   Die Zuständigkeit für die von einem Mitglied des Personals oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung liegt bei dem Mitgliedstaat oder dem Gemeinschaftsorgan, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde. Der betreffende Staat oder das betreffende Gemeinschaftsorgan ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.

Artikel 12

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt bis zum 14. Juni 2006.

Artikel 13

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LEWIS


(1)  ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 66. Geändert durch die Gemeinsame Aktion 2004/87/GASP (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 31).

(2)  ABl. L 348 vom 24.11.2004, S. 40.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/571/EG des Rates (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 31).

(4)  ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 39.

(5)  ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/701/EG des Rates (ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 15).

(6)  Beschluss 2004/75/GASP des Rates (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 65).


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