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Document 32005D0954

    2005/954/EG: Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) zur Ermöglichung von Finanzierungen in der Mongolei

    ABl. L 346 vom 29.12.2005, p. 31–32 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 414–415 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/954/oj

    29.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 346/31


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 21. Dezember 2005

    zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) zur Ermöglichung von Finanzierungen in der Mongolei

    (2005/954/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Mongolei ist zwar seit 2000 Mitglied der EBWE, gehört jedoch nicht zu den Ländern, in denen die Bank Finanzierungen aus eigenen Mitteln tätigen darf.

    (2)

    Auf Antrag des mongolischen Premierministers hat sich das Direktorium der EBWE einstimmig dafür ausgesprochen, die Mongolei in den Kreis der Einsatzländer der Bank aufzunehmen.

    (3)

    Mit einer Resolution vom 30. Januar 2004 hat sich der Gouverneursrat der EBWE für die nötige Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Bank ausgesprochen, damit diese künftig auch Projekte in der Mongolei finanzieren kann. Alle Gouverneure der Bank haben für die Änderung gestimmt, darunter auch der Gouverneur, der die Europäische Gemeinschaft vertritt.

    (4)

    Da die Änderung den Zweck und die Aufgaben der Bank betrifft, muss sie außerdem von allen Mitgliedsländern und -institutionen der Bank, unter anderem auch von der Europäischen Gemeinschaft, förmlich angenommen werden.

    (5)

    Die Annahme dieser Änderung durch die Europäische Gemeinschaft ist erforderlich, damit die Ziele der Gemeinschaft im Bereich der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern erreicht werden können —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die zur Ermöglichung von Finanzierungen der EBWE in der Mongolei erforderliche Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Bank wird im Namen der Gemeinschaft angenommen.

    Der Wortlaut der Änderung ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der die Europäische Gemeinschaft vertretende Gouverneur der EBWE wird der Bank eine Erklärung über die Annahme dieser Änderung übermitteln.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. BRADSHAW


    (1)  Stellungnahme vom 15. November 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


    Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

    Artikel 1 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Zweck

    Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu stärken sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Der Zweck der Bank kann unter denselben Voraussetzungen auch in der Mongolei verfolgt werden. Die in diesem Übereinkommen und seinen Anhängen verwendeten Begriffe ‚mittel- und osteuropäische Länder‘ sowie ‚Empfängerland‘ bzw. ‚Empfängerländer‘ beziehen sich daher stets auch auf die Mongolei.“


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