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Dokument 32005D0210

    2005/210/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2005 zur zweiten Änderung der Entscheidung 2004/614/EG in Bezug auf die Frist für die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz gegen Geflügelpestvorkommen in der Republik Südafrika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 559) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 68 vom 15.3.2005, str. 43—43 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 272M vom 18.10.2005, str. 159—159 (MT)

    Status prawny dokumentu Już nie obowiązuje, Data zakończenia ważności: 30/06/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/210/oj

    15.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 68/43


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 11. März 2005

    zur zweiten Änderung der Entscheidung 2004/614/EG in Bezug auf die Frist für die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz gegen Geflügelpestvorkommen in der Republik Südafrika

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 559)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/210/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2004/614/EG vom 24. August 2004 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Geflügelpest in der Republik Südafrika (3) hat die Kommission Maßnahmen zum Schutz gegen die in südafrikanischen Laufvogelbeständen grassierende Geflügelpest erlassen.

    (2)

    Die Geflügelpestsituation in südafrikanischen Laufvogelbeständen ist nach wie vor unklar, da die Untersuchungen der zuständigen südafrikanischen Behörde im Rahmen der serologischen Überwachung mitunter unschlüssig waren. Dennoch scheint die Lage unter Kontrolle zu sein, und die Kommission rechnet in Kürze mit ausführlichen Informationen.

    (3)

    Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, den Anwendungszeitraum der Entscheidung 2004/614/EG um weitere drei Monate zu verlängern. Die Entscheidung kann jedoch vor Ablauf dieser Frist überprüft werden, wenn von der zuständigen südafrikanischen Behörde weitere Informationen übermittelt werden.

    (4)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 7 der Entscheidung 2004/614/EG wird das Datum „31. März 2005“ durch das Datum „30. Juni 2005“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. März 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

    (3)  ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 20. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/892/EG (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 30).


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