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Document 32005D0048

2005/48/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus

ABl. L 21 vom 25.1.2005, p. 11–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 68–69 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/48(1)/oj

25.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/11


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 2004

über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus

(2005/48/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Unterstützung der Europäischen Nachbarschaftspolitik der EU will der Rat der Europäischen Investitionsbank (EIB) die Gewährung von Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland und den Westlichen Neuen Unabhängigen Staaten (WNUS), d. h. Belarus, Republik Moldau und Ukraine, ermöglichen.

(2)

Zur Unterstützung der Initiative für die Nördliche Dimension, die vom Europäischen Rat von Helsinki im Dezember 1999 eingeleitet wurde, wurde der Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (2) verabschiedet.

(3)

Die Darlehensvergabe durch die EIB gemäß dem Beschluss 2001/777/EG nähert sich nunmehr ihrer Obergrenze.

(4)

Der Rat (Wirtschaft und Finanzen) hat in seinen Schlussfolgerungen vom 25. November 2003 einer Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Darlehen der EIB an Russland und die WNUS als weiterführende Maßnahme zu dem Beschluss 2001/777/EG für Vorhaben in Bereichen zugestimmt, in denen die EIB über einen komparativen Vorteil verfügt und für die ein nicht gedeckter Darlehensbedarf besteht. Bereiche, in denen von einem „komparativen Vorteil“ für die EIB auszugehen ist, sind Umweltvorhaben sowie Vorhaben im Bereich der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur in Verbindung mit den vorrangigen Achsen der transeuropäischen Netze (TEN), die grenzübergreifende Auswirkungen für einen EU-Mitgliedstaat haben.

(5)

Das Darlehensmandat sollte einerseits an angemessene Auflagen, die mit den auf hoher Ebene getroffenen EU-Vereinbarungen über politische und makroökonomische Aspekte sowie mit den Vereinbarungen mit anderen internationalen Finanzinstitutionen über sektorspezifische und projektspezifische Aspekte in Einklang stehen, und andererseits an eine angemessene Arbeitsteilung zwischen der EIB und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) gebunden sein.

(6)

Die EIB-Finanzierungen sollten im Einklang mit den üblichen Kriterien und Verfahren der EIB, wozu auch geeignete Kontrollmaßnahmen gehören, und mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, die für den Rechnungshof und das OLAF gelten, so verwaltet werden, dass sie die Politik der Gemeinschaft unterstützen. Zwischen der EIB und der Kommission sollten regelmäßige Konsultationen stattfinden, um für die Koordinierung der Prioritäten und Tätigkeiten in den betreffenden Ländern zu sorgen und die Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der einschlägigen politischen Ziele der Gemeinschaft zu bewerten.

(7)

Dieser Beschluss wird im Rahmen der im Dezember 2006 vorgesehenen umfassenden Bewertung des allgemeinen Darlehensmandats der EIB für Vorhaben außerhalb der Europäischen Union berücksichtigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ziel

Die Gemeinschaft leistet der Europäischen Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) eine Garantie für alle Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Darlehen, die die EIB gemäß ihren üblichen Kriterien und zur Unterstützung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft für Investitionsvorhaben in Russland und den Westlichen Neuen Unabhängigen Staaten, d. h. Belarus, Republik Moldau und Ukraine, vergibt.

Artikel 2

Förderfähige Projekte

Förderfähig sind Projekte von erheblichem Interesse für die Europäische Union in folgenden Sektoren:

Umwelt;

Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur in Verbindung mit den vorrangigen Achsen der transeuropäischen Netze (TEN), die grenzübergreifende Auswirkungen für einen EU-Mitgliedstaat haben.

Artikel 3

Obergrenze und Bedingungen

(1)   Die allgemeine Obergrenze für die eröffneten Darlehen wird auf 500 Mio. EUR festgesetzt.

(2)   Die EIB erhält eine Sondergarantie der Gemeinschaft in Höhe von 100 %, die den gesamten Betrag der im Rahmen dieses Beschlusses eröffneten Darlehen und alle damit zusammenhängenden Beträge absichert.

(3)   Bei den Projekten, die mit Darlehen im Rahmen dieser Garantie finanziert werden, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

a)

die Fördervoraussetzungen nach Artikel 2;

b)

Zusammenarbeit und gegebenenfalls Kofinanzierung der EIB mit anderen internationalen Finanzinstitutionen, um eine angemessene Risikoteilung und geeignete Projektauflagen sicherzustellen.

Die EIB und die EBWE nehmen nach gemeinsam vereinbarten Modalitäten eine angemessene Arbeitsteilung vor, worüber die EIB im Einklang mit Artikel 5 entsprechend Bericht erstattet. Die EIB nutzt insbesondere die Erfahrungen, welche die EBWE in Russland und den WNUS gemacht hat.

Artikel 4

Förderfähigkeit der einzelnen Länder

Die einzelnen Länder kommen für eine Förderung innerhalb der Darlehensobergrenze in Betracht, wenn sie angemessene Auflagen erfüllen, die den auf hoher Ebene zwischen dem betreffenden Land und der Europäischen Union getroffenen Vereinbarungen über politische und makroökonomische Aspekte entsprechen. Die Kommission bestimmt, wann die einzelnen Länder die angemessenen Auflagen erfüllt haben, und teilt dies der EIB mit.

Artikel 5

Berichtspflichten

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alljährlich über die aufgrund dieses Beschlusses durchgeführten Darlehenstransaktionen und legt gleichzeitig eine Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses und der Koordinierung zwischen den an den Projekten beteiligten internationalen Finanzinstitutionen vor.

Diese Informationen enthalten eine Bewertung des Beitrags, den die aufgrund dieses Beschlusses vergebenen Darlehen zur Erreichung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft geleistet haben.

Die EIB übermittelt der Kommission für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke geeignete Informationen.

Artikel 6

Laufzeit

Diese Garantie sichert Darlehen ab, die bis zum 31. Januar 2007 unterzeichnet werden.

Haben die von der EIB gewährten Darlehen nach Ablauf dieses Zeitraums die in Artikel 3 Absatz 1 genannte allgemeine Obergrenze nicht erreicht, so verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um sechs Monate.

Artikel 7

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die EIB und die Kommission legen die Bedingungen fest, zu denen die Garantie geleistet wird.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41.


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