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Document 32004R2256

    Verordnung (EG) Nr. 2256/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Zollkontingente für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Malta und Zypern und in Bezug auf Referenzmengen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Malta und in Zypern

    ABl. L 385 vom 29.12.2004, p. 24–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 338M vom 17.12.2008, p. 111–116 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2256/oj

    29.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 385/24


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2256/2004 DER KOMMISSION

    vom 14. Oktober 2004

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Zollkontingente für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Malta und Zypern und in Bezug auf Referenzmengen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Malta und in Zypern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1981/94 und (EG) Nr. 934/95 (2), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2004/664/EG vom 24. September 2004 (3), hat der Rat die Ermächtigung erteilt, ein Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Republik Ungarn, der Republik Zypern, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik zur Europäischen Union zu genehmigen und vom 1. Mai 2004 an vorläufig anzuwenden.

    (2)

    Dieses Protokoll sieht ein neues Zollkontingent sowie Änderungen der bestehenden Zollkontingente vor, die in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegt sind.

    (3)

    Zur Anwendung dieses neuen Zollkontingents und der Änderungen der bestehenden Zollkontingente muss die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 geändert werden.

    (4)

    Für das Jahr 2004 sind die Menge des neuen Zollkontingents und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 vergangen ist, als Teil der in den Erweiterungsprotokollen genannten Ausgangsmengen zu berechnen.

    (5)

    Um die Verwaltung von bestimmten, in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegten bereits bestehenden Zollkontingenten zu erleichtern, sind die im Rahmen dieser Zollkontingente eingeführten Mengen zu berücksichtigen und auf die Zollkontingente anzurechnen, die gemäß der durch die vorliegende Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 747/2001 eröffnet wurden.

    (6)

    Nach dem Beitritt Maltas und Zyperns zur Europäischen Union sind die Zollkontingente und Referenzmengen für Waren mit Ursprung in diesen Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 abzuschaffen. Die Verweise auf diese Zollkontingente und Referenzmengen sind somit zu löschen.

    (7)

    Da das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen der EU und Ägypten vom 1. Mai 2004 an vorläufig gilt, sollte diese Verordnung von demselben Datum an gelten und so bald wie möglich in Kraft treten.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Zollzugeständnisse im Rahmen gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen

    Für die in den Anhängen I bis IX aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien, Marokko, Tunesien, Ägypten, Jordanien, Syrien, Libanon, Israel, Westjordanland und Gazastreifen und der Türkei, die in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden entsprechend den in dieser Verordnung festgesetzten Zeiträumen und Vorschriften die Einfuhrzollsätze im Rahmen gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen ausgesetzt oder ermäßigt.“

    2.

    Artikel 3 Absatz 2 wird gestrichen.

    3.

    Anhang IV wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    4.

    Die Anhänge X und XI werden gestrichen.

    Artikel 2

    Die Mengen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 seit dem Beginn der Zeiträume für die Kontingente, die am 1. Mai 2004 innerhalb der laufenden Nummern 09.1707, 09.1710, 09.1711, 09.1719, 09.1721 und 09.1772 noch offen sind, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung berücksichtigt und auf die Zollkontingente angerechnet, die in Anhang IV der durch diese Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 747/2001 aufgeführt werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Oktober 2004

    Für die Kommission

    Frederik BOLKESTEIN

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

    (2)  ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 54/2004 der Kommission (ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 30).

    (3)  ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 28.


    ANHANG

    Die Tabelle in Anhang IV wird wie folgt geändert:

    a)

    Die folgende neue Zeile wird eingefügt:

    „09.1779

    ex 0701 90 50

    Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt

    vom 1.5. bis 30.6.2004

    1 166,66

    frei“

    vom 1.4. bis 30.6.2005 und für jeden Zeitraum danach vom 1.4. bis 30.6.

    1 750

    b)

    Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1710, 09.1719, 09.1707, 09.1711, 09.1721, 09.1725 und 09.1772 werden jeweils durch das Folgende ersetzt:

    „09.1710

    0703 10

    Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt

    vom 1.2. bis 15.6.2004

    15 000 plus 313,64 Tonnen (Nettogewicht) vom 1.5. bis 15.6.2004

    frei

    jeder Zeitraum danach vom 1.1. bis 15.6.

    16 150 (1)

    09.1719

    0712

    Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    vom 1.1. bis 31.12.2004

    16 000 plus 366,67 Tonnen (Nettogewicht) vom 1.5. bis 31.12.2004

    frei

    für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

    16 550 (2)

    09.1707

    0805 10

    Orangen, frisch oder getrocknet

    vom 1.1. bis 30.6.2004

    25 000 plus 1 336,67 Tonnen (Nettogewicht) vom 1.5. bis 30.6.2004

    frei (2)

    vom 1.7.2004 bis 30.6.2005

    63 020

    vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 und für jeden Zeitraum danach vom 1.7. bis 30.6.

    68 020

     

     

    davon:

     

    davon:

     

    09.1711

    0805 10 10

    0805 10 30

    0805 10 50

    Süßorangen, frisch

    vom 1.1. bis 31.5.2004

    25 000 plus 1 336,67 (Nettogewicht) vom 1.5. bis 31.5.2004 (5)

    frei (6)

    vom 1.12.2004 bis 31.5.2005 und für jeden Zeitraum danach vom 1.12. bis 31.5.

    34 000 (5)

    09.1721

    0807 19 00

    Melonen, andere als Wassermelonen, frisch

    vom 1.1. bis 31.5.2004

    666,667 plus 23,33 Tonnen (Nettogewicht) vom 1.5. bis 31.5.2004

    frei

    für jeden Zeitraum danach vom 15.10. bis 31.5.

    1 175 (4)

    09.1725

    0810 10 00

    Erdbeeren, frisch

    vom 1.1. bis 31.3.2004

    250

    frei

    vom 1.10.2004 bis 31.3.2005

    1 205

    vom 1.10.2005 bis 31.3.2006 und für jeden Zeitraum danach vom 1.10. bis 31.3.

    1 705

    09.1772

    2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    vom 1.1. bis 31.12.2004

    1 000 plus 33,33 Tonnen (Nettogewicht) vom 1.5. bis 31.12.2004

    frei (2)

    für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

    1 050 (3)


    (1)  Ab dem 1. Januar 2005 wird diese Kontingentsmenge jährlich um 3 % der Vorjahresmenge angehoben. Die erste Erhöhung bezieht sich auf 16 150 Tonnen Nettogewicht.

    (2)  Ab dem 1. Januar 2005 wird diese Kontingentsmenge jährlich um 3 % der Vorjahresmenge angehoben. Die erste Erhöhung bezieht sich auf 16 550 Tonnen Nettogewicht.

    (3)  Ab dem 1. Januar 2005 wird diese Kontingentsmenge jährlich um 3 % der Vorjahresmenge angehoben. Die erste Erhöhung bezieht sich auf 1 050 Tonnen Nettogewicht.

    (4)  Ab dem 15. Oktober 2004 wird diese Kontingentsmenge jährlich um 3 % der Vorjahresmenge angehoben. Die erste Erhöhung bezieht sich auf 1 175 Tonnen Nettogewicht.


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