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Document 32004R2081

Verordnung (EG) Nr. 2081/2004 der Kommission vom 6. Dezember 2004 mit Bestimmungen betreffend die Übermittlung der zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut erforderlichen Angaben

ABl. L 360 vom 7.12.2004, p. 6–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/05/2007; Aufgehoben durch 32007R0491

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2081/oj

7.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 2081/2004 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2004

mit Bestimmungen betreffend die Übermittlung der zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut erforderlichen Angaben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anbetracht der mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (2) vorgenommenen Reform des Saatgutsektors müssen die Bestimmungen über die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 zu übermitteln haben, überarbeitet und vereinfacht werden. Zudem ist die Verordnung (EWG) Nr. 3083/73 der Kommission vom 14. November 1973 betreffend die Übermittlung der zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut erforderlichen Angaben (3) mehrfach geändert worden. Im Interesse der Klarheit sollte diese Verordnung durch eine Neufassung ersetzt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 3083/73 ist daher aufzuheben.

(2)

Angesichts der veränderten Marktsituation für Hybridmais und Hybridsorghum zur Aussaat ist es nicht mehr notwendig, die Handelsströme mit Drittländern ständig überwachen zu können. Die Einfuhr von Hybridmais und Hybridsorghum zur Aussaat sollte deshalb nicht mehr an Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 gebunden sein. Die Verordnung (EWG) Nr. 1117/79 der Kommission vom 6. Juni 1979 zur Festlegung der einfuhrlizenzpflichtigen Saatguterzeugnisse (4) ist folglich aufzuheben und die Übermittlung der entsprechenden Angaben nicht mehr zu verlangen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Saatgut hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege für jede im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 aufgeführte Art und Sortengruppe die im Anhang der vorliegenden Verordnung bezeichneten Angaben zu den dort genannten Terminen.

Artikel 2

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3083/73 und (EWG) Nr. 1117/79 werden aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 246 vom 5.11.1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).

(3)  ABl. L 314 vom 15.11.1973, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1679/92 (ABl. L 176 vom 30.6.1992, S. 17).

(4)  ABl. L 139 vom 7.6.1979, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2811/86 (ABl. L 260 vom 12.9.1986, S. 8).


ANHANG

Nr.

Art der Angaben

(nach Art und Sortengruppe)

Termin für die Übermittlung der Angaben

Erntejahr

Auf die Ernte folgendes Kalenderjahr

1

Gesamtumfang der zur Kontrolle angemeldeten Flächen (in ha)

1. Juli (1)

 

2

Gesamtumfang der mit Erfolg feldbesichtigten Flächen (in ha)

15. November

 

3

Vorausschätzung der Ernte (in 100 kg) (2)  (3)

15. November

 

4

Gesamterntemenge (in 100 kg) (3)  (4)

 

1. Oktober

5

Nettoverkaufspreis ab Betrieb des Vermehrers (in EUR/100 kg) (3)  (4)  (5)  (7)

 

1. Oktober

6

Lagerbestände auf der Großhandelsstufe am Ende des Wirtschaftsjahres (in 100 kg) (4)  (6)

 

1. Oktober


(1)  Für Saatgut, das im zweiten Schnitt geerntet wurde, ist der Termin der 1. September des Erntejahres.

(2)  Anzugeben für Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut.

(3)  Die Mengen beziehen sich auf Saatgut, das den Anerkennungsnormen bzw. bei den Nummern 4 und 6 auch den Zulassungsnormen entspricht.

(4)  Bei den Arten, die als Handelssaatgut in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden dürfen, sind

Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut

und

Handelssaatgut

gesondert anzugeben.

(5)  Dieser Preis enthält weder die Aufbereitungs-, Anerkennungs- und Transportkosten noch die Mehrwertsteuer und den Beihilfebetrag.

(6)  Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 (ABl. L 246 vom 5.11.1971, S. 1).

(7)  Für Mitgliedstaaten außerhalb der Eurozone gilt der Umrechnungskurs zum 1. August des Wirtschaftsjahres.


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