EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004D0548

2004/548/EG: Entscheidung des Rates vom 11. Mai 2004 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt zu einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Andorra

ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 123–125 (MT)
ABl. L 244 vom 16.7.2004, p. 47–49 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/548/oj

Related international agreement

16.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/47


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 11. Mai 2004

über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt zu einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Andorra

(2004/548/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 111 Absatz 3,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (1) trat der Euro am 1. Januar 1999 an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

(2)

Vom gleichen Tag an ist die Gemeinschaft für Währungs- und Wechselkursfragen in den Mitgliedstaaten zuständig, die den Euro einführen.

(3)

Der Rat ist dafür zuständig, die Einzelheiten für die Aushandlung und den Abschluss von Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen zu beschließen.

(4)

Die Gemeinschaft hat Vereinbarungen über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Monaco (2), der Vatikanstadt (3) und der Republik San Marino (4) geschlossen. Diese Länder hatten mit Frankreich bzw. Italien vor der Einführung des Euro eine Währungsvereinbarung geschlossen.

(5)

Das Fürstentum Andorra („Andorra“) hat weder eine offizielle Währung noch hat es mit einem Mitgliedstaat oder einem Drittland eine Währungsvereinbarung geschlossen. Die tatsächlich verwendeten spanischen und französischen Banknoten und Münzen wurden am 1. Januar 2002 durch Euro-Banknoten und -Münzen ersetzt.

(6)

Am 15. Juli 2003 beantragte Andorra offiziell den Abschluss einer Währungsvereinbarung mit der Gemeinschaft.

(7)

In Anbetracht der engen Wirtschaftsbeziehungen zwischen Andorra und der Gemeinschaft empfiehlt es sich, dass eine Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Andorra Regelungen über Euro-Banknoten und -Münzen, den Rechtsstatus des Euro in Andorra sowie den Zugang zu den Zahlungsverkehrssystemen des Eurogebiets enthält. Da der Euro in Andorra bereits verwendet wird, sollte vereinbart werden, dass Andorra den Euro als offizielle Währung verwendet und Euro-Banknoten und -Münzen, die vom Europäischen System der Zentralbanken und den Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, ausgegeben werden, den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuerkennen wird.

(8)

Die Bestimmung des Euro zum offiziellen Zahlungsmittel Andorras schließt nicht das Recht Andorras ein, auf Euro oder eine andere Währungsbezeichnung lautende Banknoten und Münzen oder Geldsurrogate auszugeben, es sei denn, das Währungsabkommen umfasst ausdrücklich entsprechende Regelungen. Andorra gibt gegenwärtig auf Diner lautende Gedenkmünzen aus; die Möglichkeit, diese Praxis fortzuführen, wird untersucht werden.

(9)

Es ist wichtig, dass Andorra sicherstellt, dass die Gemeinschaftsregeln für auf Euro lautende Banknoten und Münzen in Andorra angewandt werden. Die Euro-Banknoten und -Münzen müssen in angemessener Weise vor Fälschungen geschützt werden. Es ist ebenfalls wichtig, dass Andorra alle erforderlichen Maßnahmen ergreift und mit der Gemeinschaft in diesem Bereich zusammenarbeitet.

(10)

Andorra sollte sich verpflichten, alle einschlägigen Maßnahmen, die Teil der Bank- und Finanzvorschriften der Gemeinschaft sind, umzusetzen, einschließlich der Vorbeugung gegen Geldwäsche, der Vorbeugung gegen die Fälschung von und den Betrug mit bargeldlosen Zahlungsmitteln und der Anforderungen an die statistische Berichterstattung. Die Anwendung dieser Maßnahmen wird u. a. dazu beitragen, vergleichbare und faire Bedingungen für Finanzinstitute mit Sitz im Eurogebiet oder in Andorra zu schaffen.

(11)

Die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken können alle Arten von Bankgeschäften mit Finanzinstituten tätigen, die in Drittländern ansässig sind. Die EZB und die nationalen Zentralbanken können den Finanzinstituten von Drittländern zu angemessenen Bedingungen Zugang zu ihren Zahlungsverkehrssystemen gewähren. Im Rahmen der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Andorra sollten der EZB oder einer nationalen Zentralbank keinerlei Verpflichtungen auferlegt werden.

(12)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Verhandlungen mit Andorra zu führen; Andorras Nachbarländer Spanien und Frankreich und — in ihrem Zuständigkeitsbereich — die EZB sollten in vollem Umfang an den Verhandlungen beteiligt werden.

(13)

Diese Entscheidung betrifft ausschließlich die zwischen Andorra und der Gemeinschaft zu schließende Vereinbarung über Währungsfragen, unter Ausschluss anderer Bereiche, die in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden müssen. Andorra wurde aufgefordert, gleichwertigen Maßnahmen in anderen Bereichen, insbesondere auf dem Gebiet der Besteuerung von Zinserträgen, zuzustimmen. Der Rat wird im Licht der Fortschritte bei den Verhandlungen und der Paraphierung der Vereinbarung über die Besteuerung von Zinserträgen und auf der Basis der Kommissionsempfehlung prüfen, ob die Bedingungen erfüllt sind und die Verhandlungen über die Währungsvereinbarung eingeleitet werden können.

(14)

Die Kommission sollte den Entwurf der Vereinbarung dem Wirtschafts- und Finanzausschuss zur Stellungnahme vorlegen. Falls Frankreich oder Spanien oder die EZB oder der Wirtschafts- und Finanzausschuss es für erforderlich halten, ist der Entwurf der Vereinbarung auch dem Rat vorzulegen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission unterrichtet Andorra über die Bereitschaft der Gemeinschaft, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Vereinbarung über Währungsangelegenheiten mit Andorra zu schließen, und schlägt Verhandlungen für den Abschluss einer derartigen Vereinbarung vor.

Artikel 2

Der Standpunkt der Gemeinschaft bei den Verhandlungen mit Andorra über eine Vereinbarung über die nachstehenden Bereiche stützt sich auf die in den Artikeln 3 bis 6 niedergelegten Grundsätze.

Artikel 3

(1)   Andorra ist berechtigt, den Euro als offizielle Währung zu verwenden.

(2)   Andorra ist berechtigt, Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuzuerkennen.

Artikel 4

(1)   Andorra verpflichtet sich, keine Banknoten, Münzen oder Geldsurrogate irgendwelcher Art auszugeben, außer wenn die Bedingungen für eine solche Ausgabe mit der Gemeinschaft vereinbart worden sind.

(2)   Es wird jedoch geprüft, ob Andorra weiterhin auf Diner lautende Gedenkmünzen in Gold und Silber ausgeben kann.

Artikel 5

(1)   Andorra verpflichtet sich, die Gemeinschaftsregeln für Euro-Banknoten und -Münzen einzuhalten.

(2)   Andorra verpflichtet sich, bei dem Schutz der Euro-Banknoten und -Münzen vor Fälschungen und gegen Betrug eng mit der Gemeinschaft zusammenzuarbeiten und Regeln zu erlassen, die die Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich umsetzen.

Artikel 6

(1)   Andorra verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Anwendung aller einschlägigen Bestimmungen der Bank- und Finanzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Bestimmungen für die Tätigkeiten der und die Aufsicht über die beteiligten Finanzinstitute sowie über die Vorbeugung gegen Geldwäsche, die Vorbeugung gegen den Betrug mit und die Fälschung von bargeldlosen Zahlungsmitteln und die statistische Berichterstattung — in Form von äquivalenten Maßnahmen oder durch direkte Umsetzung der bestehenden Maßnahmen — förderlich sind.

(2)   Auf dem Gebiet von Andorra ansässige Finanzinstitute können zu angemessenen Bedingungen, die in der Währungsvereinbarung und im Einvernehmen mit der EZB festzulegen sind, Zugang zu den Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssystemen im Eurogebiet erhalten.

Artikel 7

Die Kommission führt im Namen der Gemeinschaft die Verhandlungen mit Andorra über die in den Artikeln 3 bis 6 genannten Bereiche. Spanien und Frankreich werden in vollem Umfang an den Verhandlungen beteiligt. Die EZB wird in vollem Umfang an den Verhandlungen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, beteiligt.

Artikel 8

Die Verhandlungen über eine Vereinbarung über Währungsangelegenheiten werden eingeleitet, sobald der Rat auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zu der Auffassung gelangt ist, dass die Voraussetzungen für die Einleitung derartiger Verhandlungen gegeben sind.

Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem, dass beide Parteien die Vereinbarung über die Besteuerung von Einkünften aus Zinserträgen im Vorfeld paraphiert haben, und dass Andorra sich verpflichtet, eine solche Vereinbarung vor einem mit der Gemeinschaft abzustimmenden Zeitpunkt abzuschließen.

Sollte Andorra die Vereinbarung über die Besteuerung von Zinserträgen nicht vor dem vereinbarten Datum abgeschlossen haben, werden die Verhandlungen über die Währungsvereinbarung ausgesetzt, bis der Abschluss der Vereinbarung erfolgt ist.

Artikel 9

Die Kommission legt dem Wirtschafts- und Finanzausschuss den Entwurf der Vereinbarung zur Stellungnahme vor.

Die Kommission ist berechtigt, die Vereinbarung im Namen der Gemeinschaft zu schließen, es sei denn, Frankreich oder Spanien oder die EZB oder der Wirtschafts- und Finanzausschuss sind der Ansicht, dass die Vereinbarung dem Rat vorgelegt werden sollte.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. McCREEVY


(1)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2).

(2)  ABl. L 142 vom 31.5.2002, S. 59.

(3)  ABl. C 299 vom 25.10.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/738/EG (ABl. L 267 vom 17.10.2003, S. 27).

(4)  ABl. C 209 vom 27.7.2001, S. 1.


Top