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Document 32004D0539

2004/539/EG:Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2365)

ABl. L 237 vom 8.7.2004, p. 21–22 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 267M vom 12.10.2005, p. 30–31 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/02/2014; Aufgehoben durch 32014R0031

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/539/oj

8.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 237/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2004

mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2365)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/539/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 mit den Veterinärbedingungen für die nicht gewerbliche Verbringung von Heimtieren soll ab 3. Juli 2004 gelten.

(2)

Trotz der Maßnahmen für einen leichteren Übergang von der bestehenden Regelung auf die der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist für ihre Durchführung insbesondere die Verfügbarkeit des Ausweises in allen Tierarztpraxen, die Ausstellung neuer Bescheinigungsmuster für die Einfuhr aus Drittländern und die Untersuchung von Tieren aus nicht in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführten Drittländern nach der Impfung erforderlich.

(3)

Trotz der Bemühungen der Mitgliedstaaten bestehen noch einige Unklarheiten in Bezug auf diese Bedingungen, insbesondere in Anbetracht der zahlreichen Urlauber, die in dieser Jahreszeit ihre Heimtiere in den Sommerurlaub mitnehmen werden. Daher könnte es in der Hauptreisezeit in vielen Fällen zu Verwaltungsschwierigkeiten kommen.

(4)

Es ist daher zweckmäßig, die Anwendung der derzeit geltenden einzelstaatlichen Bedingungen noch für einen ausreichend langen Zeitraum beizubehalten. Folglich sind Verbringungen während dieses Zeitraums entweder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 oder gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften, die vor dem 3. Juli 2004 in Kraft waren, erlaubt. Die mit der Entscheidung 2004/301/EG der Kommission erlassene Abweichung von den Entscheidungen 2003/803/EG (2) und 2004/203/EG (3) der Kommission hinsichtlich der Form von Bescheinigungen und Ausweisen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken ist entsprechend zu verschieben.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erlauben die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I der genannten Verordnung genannten Arten in ihr Hoheitsgebiet bis 1. Oktober 2004 nach den vor dem 3. Juli 2004 geltenden einzelstaatlichen Vorschriften.

Artikel 2

In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 2004/301/EG wird das Datum „3. Juli 2004“ durch das Datum „1. Oktober 2004“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2004 der Kommission (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 7).

(2)  ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 13. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/301/EG (ABl. L 98 vom 2.4.2004, S. 55).


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