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Document 32004D0026
2004/26/EC: Commission Decision of 22 December 2003 on the Community's financial contribution to a programme for the control of organisms harmful to plants and plant products in the French overseas departments for 2003 (notified under document number C(2003) 4974)
2004/26/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2003 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4974)
2004/26/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2003 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4974)
ABl. L 6 vom 10.1.2004, p. 40–44
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
2004/26/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2003 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4974)
Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2004 S. 0040 - 0044
Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2003 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4974) (Nur der französische Text ist verbindlich (2004/26/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom)(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003(2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3, gestützt auf die von Frankreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Entscheidung 93/522/EWG der Kommission vom 30. September 1993 zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/633/EG(4), sind die Maßnahmen festgelegt, die für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira in Betracht kommen. (2) Die spezifischen Anbaubedingungen in den französischen überseeischen Departements erfordern besondere Berücksichtigung. Maßnahmen im Bereich der pflanzlichen Erzeugung, insbesondere Maßnahmen für die Pflanzengesundheit, müssen in diesen Regionen getroffen oder verstärkt werden. (3) Die für die Pflanzengesundheit zu treffenden oder zu verstärkenden Maßnahmen sind sehr kostenintensiv. (4) Die zuständigen französischen Behörden haben der Kommission ein Maßnahmenprogramm vorgelegt. Darin sind die Zielvorgaben, die geplanten Maßnahmen sowie deren Dauer und Kosten im Hinblick auf einen möglichen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft angeführt. (5) Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 kann die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bis zu 60 % der förderfähigen Ausgaben ausmachen; sie darf sich jedoch nicht auf Schutzmaßnahmen für Bananen erstrecken. (6) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(5) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der vorgenannten Verordnung. (7) Aufgrund der von Frankreich vorgelegten fachlichen Angaben konnte der Ständige Ausschuss für Pflanzenschutz eine genaue und umfassende Bewertung durchführen. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem amtlichen Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements, das Frankreich für das Jahr 2003 vorgelegt hat, wird genehmigt. Artikel 2 Das amtliche Programm umfasst vier Teilprogramme: 1. Teilprogramm der Schädlingsrisikoanalyse für Schadorganismen, die in den französischen überseeischen Departements (Martinique, Guadeloupe, Guyana, Réunion) auftreten; 2. Teilprogramm für das Departement Martinique mit folgenden drei Maßnahmen: - Bewertung der Pflanzengesundheit und Diagnose; - Bekämpfung von Schadorganismen der Tomate; - Einrichtung einer Datenbank über Pflanzenschutzpraktiken; 3. Teilprogramm für das Departement Guadeloupe mit folgenden drei Maßnahmen: - Bewertung der Pflanzengesundheit und Diagnose; - Einrichtung einer Datenbank über Schadorganismen; - Aufzucht entomophager Organismen; 4. Teilprogramm für das Departement Guyana mit folgenden zwei Maßnahmen: - Bewertung der Pflanzengesundheit und Diagnose, gute landwirtschaftliche Praktiken; - Verbesserung der Kenntnisse für die Überarbeitung des Rechtsrahmens auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes. Artikel 3 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem von Frankreich für 2003 vorgelegten Programm beträgt 60 % der Ausgaben, die gemäß der Entscheidung 93/522/EWG förderfähig sind, und beläuft sich auf höchstens 227400 EUR (ohne MWSt.). Der Kosten- und Finanzplan des Programms ist Anhang I dieser Entscheidung zu entnehmen. Artikel 4 Frankreich erhält innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung einen Vorschuss in Höhe von 100000EUR. Artikel 5 (1) Die Förderfähigkeit der Kosten im Rahmen dieses Projekts beginnt am 1. Oktober 2003 und endet am 30. September 2004. (2) Abweichend von Absatz 1 wird eine Gemeinschaftsfinanzierung für Kosten gewährt, für die die zuständigen Behörden vor dem 30. September 2004 einen entsprechend begründeten Antrag auf Fristverlängerung gestellt haben. (3) Der Zeitraum für die Durchführung der Maßnahmen kann ausnahmsweise und nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der Parteien vor Abschluss der Leistungen verlängert werden. Artikel 6 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Durchführung des Programms im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, erfolgt und dass für diese Maßnahmen kein anderer Gemeinschaftsbeitrag beantragt wurde oder wird. Artikel 7 (1) Der Kommission ist eine Aufstellung der tatsächlich getätigten Ausgaben vorzulegen, die nach Art der Maßnahmen oder Teilprogrammen aufgeschlüsselt ist, so dass der Zusammenhang zwischen dem indikativen Finanzierungsplan und den tatsächlich getätigten Ausgaben ersichtlich ist. Diese Meldungen können elektronisch übermittelt werden. (2) Die Kommission kann auf ordnungsgemäß begründeten Antrag Frankreichs die Finanzierungspläne um bis zu 15 % der Gemeinschaftsbeteiligung an einem Teilprogramm oder einer Maßnahme für den gesamten Zeitraum anpassen, vorausgesetzt, dass der Gesamtbetrag der im Programm vorgesehenen förderfähigen Kosten nicht überschritten wird und die Hauptziele des Programms nicht beeinträchtigt werden. (3) Alle von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Entscheidung gewährten Beihilfezahlungen werden an Frankreich, das gegebenenfalls auch für die Rückzahlung von zuviel gezahlten Beträgen an die Gemeinschaft verantwortlich ist, überwiesen. Artikel 8 Frankreich sorgt dafür, dass die Finanzbestimmungen und die Bestimmungen der Gemeinschaftspolitik eingehalten und die in Anhang II genannten Informationen an die Kommission übermittelt werden. Artikel 9 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. (2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. (3) ABl. L 251 vom 8.10.1993, S. 35. (4) ABl. L 283 vom 5.11.1996, S. 58. (5) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. ANHANG I Finanzplan für 2003 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II I. BESTIMMUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS BEGLEITUNG UND BEWERTUNG I. Begleitausschuss 1. Einsetzung Unabhängig von der Finanzierung dieser Maßnahmen wird ein Begleitausschuss für das Programm eingesetzt, der aus Vertretern Frankreichs und der Kommission besteht. Er überprüft regelmäßig die Durchführung des Programms und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vor. 2. Der Begleitausschuss gibt sich spätestens einen Monat, nachdem Frankreich die vorliegende Entscheidung bekannt gegeben wurde, eine Geschäftsordnung. 3. Zuständigkeit des Begleitausschusses Der Ausschuss - überprüft allgemein, ob das Programm unter besonderer Berücksichtigung der angestrebten Ziele zufrieden stellend abgewickelt wird. Der Ausschuss ist für die Maßnahmen des Programms im Rahmen der gemeinschaftlichen Beihilfe zuständig. Er überwacht die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Vorschriften, die die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Vorhaben betreffen; - äußert sich aufgrund von Informationen über die Auswahl bereits genehmigter und durchgeführter Vorhaben zu den im Programm vorgesehenen Auswahlkriterien; - schlägt Maßnahmen für eine schnellere Programmdurchführung vor, wenn die zwischenzeitlichen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung auf Verzögerungen schließen lassen; - nimmt zu den Anpassungen, die der Kommission vorgeschlagen werden, Stellung; - gibt zu den im Programm vorgesehenen Vorhaben über technische Hilfe eine Stellungnahme ab; - nimmt zum Abschlussbericht Stellung; - informiert den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz während des entsprechenden Zeitraums über den Fortgang des Programms und die getätigten Ausgaben. II. Begleitung und Bewertung des Programms während der Durchführung (ständige Begleitung und Bewertung) 1. Die für die Durchführung zuständige nationale Stelle wird außerdem mit der laufenden Begleitung und Bewertung des Programms beauftragt. 2. Die laufende Begleitung betrifft eine systematische Information über den Programmfortgang und bezieht sich auf die im Programm enthaltenen Maßnahmen. Sie erfolgt aufgrund finanzieller und materieller Indikatoren, die den Abgleich der Ausgaben für eine Maßnahme und der zuvor festgelegten materiellen Indikatoren ermöglichen, und macht so den Stand der Maßnahmendurchführung ersichtlich. 3. Die laufende Bewertung umfasst die Analyse der quantitativen Ergebnisse der Durchführung aufgrund von operationellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Erwägungen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Maßnahmen mit den Zielen des Programms übereinstimmen. Durchführungsbericht und Programmbewertung 4. Frankreich teilt der Kommission spätestens einen Monat nach Annahme des Programms die Bezeichnung der für die Ausarbeitung und Vorlage des Abschlussberichts zuständigen Behörde mit. Der Abschlußbericht soll einen genauen Überblick über das gesamte Programm (Erreichung der materiellen und qualitativen Ziele sowie Fortschritte) und eine Bewertung der direkten wirtschaftlichen und pflanzengesundheitlichen Auswirkungen geben. Die zuständige Behörde legt der Kommission den Abschlussbericht über dieses Programm spätestens am 15. Oktober 2004 vor. Anschließend wird er so schnell wie möglich dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz unterbreitet. 5. Die Kommission kann gemeinsam mit Frankreich einen unabhängigen Bewerter bestellen, der auf der Grundlage der laufenden Begleitung die unter Nummer 3 beschriebene laufende Bewertung vornimmt. Er kann, ausgehend von den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung ergeben, Vorschläge zur Anpassung der Teilprogramme und/oder Maßnahmen sowie Änderungen der Auswahlkriterien vorschlagen. Auf der Grundlage der Begleitung der Programmverwaltung nimmt er Stellung zu den zu treffenden Verwaltungsmaßnahmen. II. ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GEMEINSCHAFTSPOLITIKEN Das Programm wird gemäß den Bestimmungen über die Koordinierung und die Einhaltung der Gemeinschaftspolitiken durchgeführt. Frankreich stellt im Abschlussbericht die folgenden Informationen zur Verfügung: Umweltschutz a) Allgemeine Informationen: - Beschreibung der wichtigsten Umweltgegebenheiten und -probleme der betreffenden Region, unter anderem mit Beschreibung der wichtigen Schutzgebiete (Gebiete mit empfindlicher Umwelt); - umfassende Beschreibung der wichtigsten positiven und negativen Auswirkungen, die das Programm angesichts der geplanten Investitionen auf die Umwelt haben kann; - Beschreibung der geplanten Maßnahmen, durch die mögliche negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindert, gemildert oder ausgeglichen werden können; - Bericht über die Ergebnisse von Beratungen mit den zuständigen Umweltbehörden (Stellungnahme des Umweltministeriums oder des zuständigen Ministeriums) und etwaiger Anhörungen der betroffenen Öffentlichkeit. b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen Bei Maßnahmen des Programms, die wesentliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können, - sind die Verfahren zu nennen, nach denen die einzelnen Vorhaben bei der Programmdurchführung bewertet werden; - sind die Vorkehrungen zu beschreiben, die zur Überwachung der bei der Programmdurchführung entstehenden Auswirkungen auf die Umwelt, zur Bewertung der Ergebnisse, zur Verhinderung, Eindämmung oder Behebung negativer Auswirkungen geplant werden.