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Document 32003R2233

    Verordnung (EG) Nr. 2233/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2004

    ABl. L 339 vom 24.12.2003, p. 22–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/11/2011: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2233/oj

    32003R2233

    Verordnung (EG) Nr. 2233/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2004

    Amtsblatt Nr. L 339 vom 24/12/2003 S. 0022 - 0026


    Verordnung (EG) Nr. 2233/2003 der Kommission

    vom 23. Dezember 2003

    zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2004

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die Gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Für das Jahr 2004 sollten gemeinschaftliche Zollkontingente für Schaf- und Ziegenfleisch eröffnet werden. Die in der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 genannten Zölle und Mengen sind im Einklang mit den einschlägigen internationalen Abkommen festzulegen, die im Jahr 2004 gelten.

    (2) Vorbehaltlich der Ratifizierung des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei werden die Tschechische Republik, Slowenien und die Slowakei der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beitreten. Die für diese Länder vorgesehenen Kontingente sollten daher nur bis zum Tag ihres Beitritts gelten.

    (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Durchführung der in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft(2) wurde für den KN-Code 0204 ab 1. Februar 2003 ein zusätzliches bilaterales Zollkontingent von 2000 Tonnen mit einer jährlichen Steigerung um 10 % eingeräumt. Dieses Kontingent ist zu dem GATT/WTO-Kontingent für Chile hinzuzurechnen, und beide Kontingente sollten ab 1. Januar 2004 auf dieselbe Weise verwaltet werden.

    (4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1329/2003 des Rates vom 21. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 betreffend Zollkontingente für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen(3) wurden für Agrarerzeugnisse weitere bilaterale Handelszugeständnisse eingeräumt.

    (5) Bestimmte Zollkontingente für Schaf- und Ziegenfleischerzeugnisse sind den AKP-Staaten im Rahmen des Abkommens von Cotonou(4) eingeräumt worden.

    (6) Da Einfuhren auf der Grundlage eines Kalenderjahres verwaltet werden - im Fall der festgelegten Kontingente vom 1. Juli bis 30. Juni -, sind die festgesetzten Mengen für 2004 die Summe der Hälfte der Menge für den Zeitraum 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 und der Hälfte der Menge für den Zeitraum 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005.

    (7) Um die ordnungsgemäße Verwaltung der gemeinschaftlichen Zollkontingente zu gewährleisten, muss ein Schlachtkörperäquivalent festgesetzt werden. Da einige Zollkontingente außerdem die Möglichkeit bieten, entweder lebende Tiere oder Fleisch einzuführen, ist auch hierfür ein Umrechnungsfaktor erforderlich.

    (8) Im Zuge der Verwaltung der gemeinschaftlichen Zollkontingente ist deutlich geworden, dass diese Verwaltung verbessert werden muss. In anderen Agrarsektoren wurden positive Erfahrungen mit dem Einsatz des Windhund-Verwaltungssystems gemacht. Im Interesse der Vereinfachung sollten die Kontingente für Erzeugnisse des Schaf- und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in Drittländern daher abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen(5) gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 verwaltet werden. Dies sollte in Übereinstimmung mit den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(6) geschehen. Bei Verwaltung der Einfuhren nach diesen Vorschriften sind keine Einfuhrlizenzen mehr erforderlich.

    (9) Da jegliche Diskriminierung zwischen Ausfuhrländern verhindert werden sollte und vergleichbare Zollkontingente in den beiden letzten Jahren nicht rasch ausgeschöpft waren, sollten die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden, zunächst als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingestuft werden. Die Zollbehörden sollten daher auf die Sicherheitsleistung für ursprünglich im Rahmen dieser Kontingente eingeführte Waren gemäß Artikel 308c Absatz 1 und 248 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verzichten können. In Anbetracht der Besonderheiten der Umstellung von einem Verwaltungssystem auf ein anderes sollten die Absätze 2 und 3 von Artikel 308c besagter Verordnung keine Anwendung finden.

    (10) Die Einführung des Windhundverfahrens erfordert für Australien und Neuseeland in Anbetracht des großen Umfangs der Zollkontingente und ihrer herkömmlichen Verwendung einige zusätzliche Vorbereitungen. Daher sollte das Windhundverfahren für die Einfuhren aus diesen beiden Ländern erst ab dem 1. Mai 2004 gelten und bis zum 30. April 2004 weiterhin Einfuhrlizenzen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 gefordert werden. Hierauf sind für die verfügbaren Mengen im Rahmen beider Verwaltungssysteme Vorkehrungen zu treffen.

    (11) Es ist festzulegen, welcher Ursprungsnachweis für Waren vorzulegen ist, die im Rahmen der nach dem Windhundverfahren verwalteten Zollkontingente eingeführt werden sollen.

    (12) Bei Schaffleischerzeugnissen ist es für die Zollbehörden schwer festzustellen, ob diese von Hausschafen oder anderen Schafen stammen, für die unterschiedliche Zollsätze gelten. Deshalb ist es zweckmäßig, dass die Ursprungsbescheinigung einen entsprechenden Hinweis enthält.

    (13) Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern(7) sowie den Bestimmungen der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(8) dürfen Einfuhren nur für Erzeugnisse genehmigt werden, die allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften entsprechen.

    (14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schaf- und Ziegenfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit dieser Verordnung werden gemeinschaftliche Zollkontingente für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch während der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 eröffnet.

    Artikel 2

    Die Zollsätze für die Einfuhr von Schafen und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN-Codes 0104 10 30, 0104 10 80, 0104 20 90, 0210 99 21, 0210 99 29 und 0204 mit Ursprung in den im Anhang genannten Ländern in die Gemeinschaft werden nach Maßgabe dieser Verordnung aus- oder herabgesetzt.

    Artikel 3

    (1) Die einzuführenden Mengen, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, von Fleisch des KN-Codes 0204 und von lebenden Tieren der KN-Codes 0104 10 30, 0104 10 80 und 0104 20 90 sowie die geltenden Zollsätze sind im Anhang festgelegt.

    (2) Zur Berechnung der Mengen in "Schlachtkörperäquivalent" gemäß Absatz 1 wird das Nettogewicht der Schaf- und Ziegenerzeugnisse mit folgenden Koeffizienten multipliziert:

    a) lebende Tiere: 0,47,

    b) entbeintes Lamm- und entbeintes Zickleinfleisch: 1,67,

    c) entbeintes Hammel-, entbeintes Schaf- und entbeintes Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81,

    d) nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00.

    (3) "Zicklein" sind Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr.

    Artikel 4

    Abweichend von Titel II Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 werden die im Anhang zur vorliegenden Verordnung für die Länder der Ländergruppen Nummer 2, 3, 4 und 5 und für Argentinien, Uruguay, Chile, Island und Slowenien genannten Zollkontingente vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 nach dem Windhundverfahren gemäß Artikel 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 308c derselben Verordnung finden keine Anwendung. Einfuhrlizenzen sind nicht erforderlich.

    Artikel 5

    (1) Vom 1. Januar bis 30. April 2004 werden die im Anhang unter Ländergruppe Nr. 1 genannten Zollkontingente für Australien und Neuseeland nach den Bestimmungen von Titel II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 verwaltet.

    (2) Vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2004 werden die in Absatz 1 genannten Zollkontingente abweichend von Titel II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung verwaltet.

    Gemäß Absatz 1 bis spätestens 30. April 2004 erteilte Einfuhrlizenzen bleiben jedoch bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.

    (3) Die nach Absatz 2 verwalteten Mengen sind vorläufig die Jahresmengen von 18650 Tonnen für Australien und 226700 Tonnen für Neuseeland abzüglich der jeweils geschätzten Mengen in Schlachtkörperäquivalent, für die bis spätestens 30. April 2004 Einfuhrlizenzen erteilt werden.

    Die vorläufige Menge wird nachfolgend anhand der im April tatsächlich erteilten Lizenzen angepasst. Die am 1. Mai festgestellte Menge wird nachfolgend um die Mengen in Schlachtkörperäquivalent erhöht, die im Rahmen der an die zuständigen Behörden zurückgesandten Lizenzen nicht genutzt wurden. Alle nicht bis zum 15. August zurückgesandten Lizenzen gelten als voll ausgeschöpfte Lizenzen.

    (4) Zur Bestimmung der Mengen nach Absatz 3 teilen die Mitgliedstaaten

    a) die Mengen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 mit, auch in Schlachtkörperäquivalent;

    b) der Kommission jeden ersten Arbeitstag der Woche für den Monat April 2004 und nachfolgend nach den Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 2 die Einfuhrlizenzen mit, die für die vorausgegangene Woche erteilt wurden, sowie das entsprechende Schlachtkörperäquivalent;

    c) abweichend von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 die unter diesem Buchstaben genannten Angaben spätestens am 25. August 2004 mit.

    (5) Das in den Absätzen 3 und 4 genannte Schlachtkörperäquivalent wird mit Hilfe der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Koeffizienten berechnet.

    Artikel 6

    (1) Damit die im Anhang genannten und nach Artikel 4 verwalteten Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen den Zollbehörden der Gemeinschaft ein gültiger, von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands ausgestellter Ursprungsnachweis sowie eine Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden. Der Ursprung von Waren, die unter Zollkontingente fallen, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, wird nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgestellt.

    (2) Der Ursprungsnachweis nach Absatz 1 ist

    a) bei einem Zollkontingent, das Teil eines Präferenzabkommens ist, der in diesem Abkommen festgelegte Ursprungsnachweis;

    b) bei anderen Zollkontingenten eine nach Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erstellte Bescheinigung, in der zusätzlich zu den in besagtem Artikel geforderten Angaben Folgendes angegeben ist:

    - der KN-Code (mindestens die vier ersten Ziffern),

    - die laufende Nummer oder Nummern des betreffenden Zollkontingents gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes,

    - das Gesamtnettogewicht je Koeffizientenkategorie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;

    c) im Fall eines Landes, dessen Kontingente unter Buchstabe a) und Buchstabe b) fallen und zusammengefasst werden, der unter Buchstabe a) genannte Nachweis.

    In dem unter Buchstabe b) genannten Fall können 2004 die Formblätter nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 verwendet werden, die alle zusätzlich geforderten Angaben enthalten; findet Artikel 4 der vorliegenden Verordnung Anwendung, wird der Text, der sich auf Einfuhrlizenzen bezieht, gestrichen.

    Wird der Ursprungsnachweis gemäß Buchstabe b) als Bescheinigung für eine einzige Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt, so können hierin mehrere laufende Nummern genannt sein. In allen anderen Fällen ist im Nachweis nur eine laufende Nummer vermerkt.

    (3) Damit das im Anhang für die Ländergruppe Nummer 4 genannte Zollkontingent für Waren der KN-Code ex 0204, ex 0210 99 21 und ex 0210 99 29 in Anspruch genommen werden kann, ist im Ursprungsnachweis in dem Feld zur Warenbezeichnung Folgendes angegeben:

    a) Schaffleischerzeugnis(se) von Hausschafen oder

    b) Erzeugnis(se) von anderen Schafen als Hausschafen

    Diese Angabe entspricht der Angabe in der den Waren beigefügten Veterinärbescheinigung.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2004.

    Für die Tschechische Republik, Slowenien und die Slowakei gilt sie vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Slowenien und der Slowakei bis 30. April 2004.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Dezember 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

    (2) ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 1.

    (3) ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 1.

    (4) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

    (5) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S.7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 272/2001 (ABl. L 41 vom 10.2.2001, S. 3).

    (6) ABl. L 253, 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1335/2003(ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 16).

    (7) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Ratsverordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

    (8) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1)

    ANHANG

    SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH (TONNEN SCHLACHTKÖRPERÄQUIVALENT)

    Gemeinschaftliche Zollkontingente für 2004

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