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Document 32003L0048
Council Directive 2003/48/EC of 3 June 2003 on taxation of savings income in the form of interest payments
Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
ABl. L 157 vom 26.6.2003, p. 38–48
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015: This act has been changed. Current consolidated version: 08/12/2015
26.6.2003 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157/38 |
RICHTLINIE 2003/48/EG DES RATES
vom 3. Juni 2003
im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Artikel 56 bis 60 des Vertrags garantieren den freien Kapitalverkehr. |
(2) |
Zinserträge aus Forderungen stellen für die Gebietsansässigen sämtlicher Mitgliedstaaten steuerbares Einkommen dar. |
(3) |
Gemäß Artikel 58 Absatz 1 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten das Recht, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, und die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts, zu verhindern. |
(4) |
Gemäß Artikel 58 Absatz 3 des Vertrags dürfen die steuerrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Missbrauch und Steuerhinterziehung weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 des Vertrags darstellen. |
(5) |
Da es an jeglicher Koordinierung der nationalen Systeme zur Besteuerung von Zinserträgen fehlt, insbesondere was die steuerliche Behandlung von Zinsen anbelangt, die von Gebietsfremden vereinnahmt werden, können in einem Mitgliedstaat Ansässige derzeit häufig jegliche Besteuerung von in einem anderen Mitgliedstaat vereinnahmten Zinsen im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes vermeiden. |
(6) |
Dieser Zustand führt zu Verzerrungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. |
(7) |
Die vorliegende Richtlinie beruht auf dem Konsens, den der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2000 in Santa Maria da Feira und der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ auf seinen Tagungen vom 26. und 27. November 2000, 13. Dezember 2001 und 21. Januar 2003 erzielt haben. |
(8) |
Diese Richtlinie soll es letztendlich ermöglichen, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, erzielt werden, nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaats effektiv besteuert werden. |
(9) |
Das Ziel dieser Richtlinie lässt sich am besten dadurch erreichen, dass die Zinszahlungen erfasst werden, die von einem in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten an wirtschaftliche Eigentümer, die als natürliche Personen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, geleistet oder zu deren Gunsten eingezogen werden. |
(10) |
Da das mit dieser Richtlinie angestrebte Ziel mangels Koordinierung der nationalen Systeme zur Besteuerung von Zinserträgen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt sich diese Richtlinie auf das zum Erreichen dieses Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dafür erforderliche Maß hinaus. |
(11) |
Die Zahlstelle ist derjenige Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht. |
(12) |
Bei der Definition des Begriffs der Zinszahlung und des Zahlstellenmechanismus sollte, wo dies angebracht ist, auf die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (4) Bezug genommen werden. |
(13) |
Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte auf die Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt werden, so dass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben. |
(14) |
Die als letztliches Ziel angestrebte Ermöglichung der effektiven Besteuerung von Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, kann im Wege des Austauschs von Informationen über Zinszahlungen zwischen den Mitgliedstaaten erreicht werden. |
(15) |
Die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern (5) bietet den Mitgliedstaaten bereits eine Grundlage für die zu steuerlichen Zwecken erfolgende gegenseitige Auskunftserteilung über die von der vorliegenden Richtlinie erfassten Einkommen. Sie sollte deshalb in Ergänzung zu der vorliegenden Richtlinie auf die betreffenden Auskunftserteilungen weiterhin angewandt werden, soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. |
(16) |
Der automatische Austausch von Auskünften zwischen den Mitgliedstaaten über die von dieser Richtlinie erfassten Zinszahlungen ermöglicht eine effektive Besteuerung dieser Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dieses Staates. Daher ist festzulegen, dass sich die Mitgliedstaaten, die Auskünfte nach dieser Richtlinie austauschen, nicht auf die in Artikel 8 der Richtlinie 77/799/EWG niedergelegten Grenzen des Auskunftsaustauschs berufen dürfen. |
(17) |
In Anbetracht struktureller Unterschiede können Österreich, Belgien und Luxemburg die automatische Auskunftserteilung nicht zur gleichen Zeit wie die anderen Mitgliedstaaten anwenden. Da ein Minimum an effektiver Besteuerung durch Erhebung einer Quellensteuer, insbesondere einer solchen, deren Steuersatz schrittweise auf 35 % angehoben wird, gewährleistet werden kann, sollten diese drei Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums eine Quellensteuer auf die von dieser Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden. |
(18) |
Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden, sollten Österreich, Belgien und Luxemburg nicht verpflichtet sein, die automatische Auskunftserteilung anzuwenden, bevor die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Andorra, das Fürstentum Liechtenstein, das Fürstentum Monaco und die Republik San Marino die effektive Auskunftserteilung über Zinszahlungen auf Ersuchen sicherstellen. |
(19) |
Diese Mitgliedstaaten sollten den größeren Teil ihrer Einnahmen aus der Quellensteuer an den jeweiligen Wohnsitzmitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers der Zinsen weiterleiten. |
(20) |
Diese Mitgliedstaaten sollten ein Verfahren vorsehen, das es in anderen Mitgliedstaaten steuerlich ansässigen wirtschaftlichen Eigentümern ermöglicht, die Erhebung dieser Quellensteuer dadurch zu vermeiden, dass sie ihre Zahlstelle zur Meldung der Zinszahlungen ermächtigen oder dass sie eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie steuerlich ansässig sind, ausgestellte Bescheinigung vorlegen. |
(21) |
Der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers sollte jegliche Doppelbesteuerung von Zinszahlungen, die sich aus der Erhebung dieser Quellensteuer nach den Verfahren dieser Richtlinie ergeben könnte, ausschließen. Dies sollte in der Weise geschehen, dass er diese Quellensteuer bis zur Höhe des Steuerbetrags gutschreibt, der in seinem Gebiet geschuldet würde, und dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der eventuell zu viel einbehaltenen Steuer erstattet. Der Mitgliedstaat kann jedoch anstelle der Steuergutschrift eine Rückzahlung der Quellensteuer vorsehen. |
(22) |
Zur Vermeidung von Marktstörungen sollte diese Richtlinie während des Übergangszeitraums nicht für die Zahlung von Zinsen auf bestimmte umlauffähige Schuldtitel gelten. |
(23) |
Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, auf in ihren Gebieten entstehende Zinsen andere Arten der Quellensteuer als die in dieser Richtlinie bezeichnete zu erheben. |
(24) |
Solange die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten nicht insgesamt Maßnahmen erlassen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie gleichwertig sind oder sich mit diesen decken, könnte die Kapitalflucht hin zu diesen Ländern und Gebieten die Erreichung ihrer Ziele gefährden. Daher ist es erforderlich, dass die Richtlinie von dem Zeitpunkt an gelten sollte, zu dem alle diese Länder und Gebiete die entsprechenden Maßnahmen anwenden. |
(25) |
Die Kommission sollte alle drei Jahre über die Anwendung dieser Richtlinie berichten und dem Rat gegebenenfalls die Änderungen vorschlagen, die erforderlich sind, um die effektive Besteuerung von Zinserträgen sowie die Beseitigung unerwünschter Wettbewerbsverzerrungen besser zu gewährleisten. |
(26) |
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Zielsetzung
(1) Das letztliche Ziel dieser Richtlinie besteht darin, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen sind und die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, erzielt werden, nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaats effektiv besteuert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Aufgaben durch Zahlstellen in ihrem Gebiet unabhängig davon wahrgenommen werden, wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.
Artikel 2
Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d. h. dass sie
a) |
als Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 handelt oder |
b) |
im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW oder einer Einrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie handelt und in letzterem Fall Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher diese Angaben wiederum der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, übermittelt, oder |
c) |
im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität und Wohnsitz gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Zahlstelle mitteilt. |
(2) Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a) noch unter Absatz 1 Buchstabe b), so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte gemäß Artikel 3 Absatz 2 zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.
Artikel 3
Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers
(1) Jeder Mitgliedstaat legt in seinem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke der Artikel 8 bis 12 den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln.
Diese Verfahren müssen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen.
(2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem Empfänger der Zinsen variieren:
a) |
Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers — nämlich seinen Namen und seine Anschrift — anhand der Informationen, die ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden Vorschriften und der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (6) zur Verfügung stehen; |
b) |
bei vertraglichen Beziehungen bzw. — beim Fehlen vertraglicher Beziehungen — bei Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt werden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift, sowie — sofern vorhanden — die ihm vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes zu Steuerzwecken erteilte Steuer-Identifikationsnummer. Diese Angaben werden auf der Grundlage des Passes oder des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amtlichen Personalausweises festgestellt. Ist die Anschrift nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen Personalausweis eingetragen, so wird sie auf der Grundlage eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments festgestellt. Ist die Steuer-Identifizierungsnummer nicht im Pass, im amtlichen Personalausweis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokument — etwa einem Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz — eingetragen, so wird seine Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes oder des amtlichen Personalausweises festgestellten Geburtsdatums und -ortes präzisiert. |
(3) Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand von Mindestanforderungen, die je nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem Empfänger der Zinsen variieren. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen gilt der Wohnsitz als in dem Land belegen, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat:
a) |
Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen, die ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden Vorschriften und der Richtlinie 91/308/EWG zur Verfügung stehen; |
b) |
bei vertraglichen Beziehungen bzw. — beim Fehlen vertraglicher Beziehungen — bei Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt werden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebenen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments nach folgendem Verfahren: Bei natürlichen Personen, die einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Pass oder amtlichen Personalausweis vorlegen und die ihren eigenen Angaben zufolge in einem Drittland ansässig sind, wird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz festgestellt, der von der zuständigen Behörde des Drittlands ausgestellt ist, in dem die betreffende natürliche Person ihren eigenen Angaben zufolge ansässig ist. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde. |
Artikel 4
Definition der Zahlstelle
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als „Zahlstelle“ jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.
(2) Jegliche in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte aufgrund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass
a) |
sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5 genannten juristischen Personen ist oder |
b) |
ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen oder |
c) |
sie eine nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW ist. |
Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und gemäß diesem Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung, oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates seiner Niederlassung mit, welche diese Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiterleitet, in dem die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.
(3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für die Zwecke dieser Richtlinie jedoch als OGAW im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c) behandeln lassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so wird ihr vom Mitgliedstaat ihrer Niederlassung ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieses Wahlrechts für die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen.
(4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sinne von Absatz 2 in demselben Mitgliedstaat niedergelassen, so trifft dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, wenn sie als Zahlstelle handelt.
(5) Die von Absatz 2 Buchstabe a) ausgenommenen juristischen Personen sind:
a) |
in Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/öppet bolag und kommanditbolag. |
b) |
in Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB). |
Artikel 5
Definition der zuständigen Behörde
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als „zuständige Behörde“:
a) |
in den Mitgliedstaaten jegliche Behörde, die die Mitgliedstaaten der Kommission melden, und |
b) |
in Drittländern die für Zwecke bilateraler oder multilateraler Steuerabkommen zuständige Behörde oder, in Ermangelung einer solchen, diejenige Behörde, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist. |
Artikel 6
Definition der Zinszahlung
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als „Zinszahlung“:
a) |
auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung; |
b) |
bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen; |
c) |
direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von
|
d) |
Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 % ihres Vermögens in den unter Buchstabe a) genannten Forderungen angelegt haben:
|
Die Mitgliedstaaten brauchen jedoch die unter Buchstabe d) genannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzubeziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a) und b) stammen.
(2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c) und d gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.
(3) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d) gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile.
(4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit in Artikel 4 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung.
(5) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b) und d) können die Mitgliedstaaten von den in ihrem Gebiet niedergelassenen Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine Einlösung erfolgt ist.
(6) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c) und d) können die Mitgliedstaaten von der Definition der Zinszahlung jegliche Erträge im Sinne der genannten Bestimmungen ausschließen, die von in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) angelegt haben. Ebenso können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zinsen ausschließen, die auf ein Konto einer in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2, der die Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, eingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) angelegt haben.
Macht ein Mitgliedstaat von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so sind die anderen Mitgliedstaaten daran gebunden.
(7) Der in Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 3 genannte Prozentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 %.
(8) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 6 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen.
Artikel 7
Räumlicher Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Zinszahlungen durch eine Zahlstelle, die in dem Gebiet niedergelassen ist, auf das der Vertrag gemäß seinem Artikel 299 Anwendung findet.
KAPITEL II AUSKUNFTSERTEILUNG
Artikel 8
Von der Zahlstelle zu erteilende Auskünfte
(1) Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist, erteilt die Zahlstelle der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung mindestens folgende Auskünfte:
a) |
Identität und Wohnsitz des gemäß Artikel 3 festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers; |
b) |
Name und Anschrift der Zahlstelle; |
c) |
Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren, und |
d) |
Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Absatz 2. |
(2) In den Mindestauskünften zur Zinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, sind die Zinsen nach den nachstehend genannten Kategorien getrennt aufzuführen und ist Folgendes anzugeben:
a) |
im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a): der Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen; |
b) |
im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder d): entweder der Betrag der Zinsen oder der dort bezeichneten Erträge oder der volle Betrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung; |
c) |
im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c): entweder der Betrag der dort bezeichneten Erträge oder der volle Ausschüttungsbetrag; |
d) |
im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 4: der Betrag der Zinsen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedern der Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2, die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 erfüllen; |
e) |
wenn ein Mitgliedstaat von der Wahlmöglichkeit in Artikel 6 Absatz 5 Gebrauch gemacht hat: der Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen. |
Die Mitgliedstaaten können jedoch die Mindestauskünfte zur Zinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Gesamtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung beschränken.
Artikel 9
Automatische Auskunftserteilung
(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zahlstelle erteilt die Auskünfte nach Artikel 8 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.
(2) Die Auskünfte über sämtliche während eines Steuerjahrs erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres des Mitgliedstaats, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist.
(3) Soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, gelten für die in dieser Richtlinie vorgesehene Auskunftserteilung die Bestimmungen der Richtlinie 77/799/EWG. Artikel 8 der Richtlinie 77/799/EWG gilt jedoch nicht für Auskünfte, die nach diesem Kapitel zu erteilen sind.
KAPITEL III ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 10
Übergangszeitraum
(1) Während eines Übergangszeitraums ab dem in Artikel 17 Absätze 2 und 3 genannten Zeitpunkt und vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 1 müssen Belgien, Luxemburg und Österreich die Bestimmungen des Kapitels II nicht anwenden.
Diese Länder erhalten jedoch Auskünfte nach Kapitel II von anderen Mitgliedstaaten.
Während des Übergangszeitraums soll diese Richtlinie eine effektive Mindestbesteuerung von Erträgen gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, erzielt werden.
(2) Der Übergangszeitraum endet mit dem Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahrs, das auf den späteren der beiden nachstehenden Zeitpunkte folgt:
— |
den Tag des Inkrafttretens eines nach einstimmigem Beschluss des Rates geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem letzten der Staaten Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, Fürstentum Andorra über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom 18. April 2002 (im Folgenden „OECD-Musterabkommen“ genannt) hinsichtlich der in dieser Richtlinie definierten Zinszahlungen von im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates niedergelassenen Zahlstellen an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, und der gleichzeitig erfolgenden Anwendung des in Artikel 11 Absatz 1 für den entsprechenden Zeitraum festgelegten Quellensteuersatzes auf derartige Zahlungen durch die vorstehend genannten Staaten; |
— |
den Tag, an dem der Rat einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sich hinsichtlich der in dieser Richtlinie definierten Zinszahlungen von in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zahlstellen an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, zur Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens verpflichtet haben. |
(3) Am Ende des Übergangszeitraums müssen Belgien, Luxemburg und Österreich die Bestimmungen des Kapitels II anwenden; gleichzeitig stellen diese Länder die Erhebung der Quellensteuer und die Aufteilung der Einnahmen gemäß den Artikeln 11 und 12 ein. Entscheiden sich Belgien, Luxemburg oder Österreich während des Übergangszeitraums für die Anwendung der Bestimmungen des Kapitels II, so stellen sie die Erhebung der Quellensteuer und die Aufteilung der Einnahmen gemäß den Artikeln 11 und 12 ein.
Artikel 11
Quellensteuer
(1) Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist, erheben Belgien, Luxemburg und Österreich während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 während der ersten drei Jahre der Übergangszeit eine Quellensteuer in Höhe von 15 %, in den darauf folgenden drei Jahren eine Quellensteuer in Höhe von 20 % und danach eine Quellensteuer in Höhe von 35 %.
(2) Die Zahlstelle behält die Quellensteuer nach folgenden Modalitäten ein:
a) |
im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a): auf den Betrag der eingezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen; |
b) |
im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder d): entweder auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung; |
c) |
im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c): auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge; |
d) |
im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 4: auf den Betrag der Zinsen, die den einzelnen Mitgliedern der Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2, die die Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 1 und Artikels 2 Absatz 1 erfüllen, zuzurechnen sind; |
e) |
wenn ein Mitgliedstaat von der Wahlmöglichkeit des Artikels 6 Absatz 5 Gebrauch macht: auf den Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen. |
(3) Für Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben a) und b) wird die Quellensteuer anteilig zu dem Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Datum er sie erworben hat.
(4) Die Anwendung der Quellensteuer durch den Mitgliedstaat der Zahlstelle steht einer Besteuerung der Erträge durch den Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen, sofern dies mit dem Vertrag vereinbar ist.
(5) Die Mitgliedstaaten, die die Quellensteuer erheben, können während des Übergangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten die Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle betrachten und die Quellensteuer auf diese Zinsen erheben lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen gemäß Artikel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz mitgeteilt werden.
Artikel 12
Aufteilung der Einnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 Absatz 1 erheben, behalten 25 % der Einnahmen und leiten 75 % der Einnahmen an den Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ansässig ist, weiter.
(2) Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 Absatz 5 erheben, behalten 25 % der Einnahmen und leiten 75 % der Einnahmen in demselben Verhältnis an die übrigen Mitgliedstaaten weiter wie im Falle der Weiterleitung nach Absatz 1.
(3) Diese Weiterleitungen erfolgen spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahrs des Mitgliedstaats der Zahlstelle — in dem in Absatz 1 genannten Fall — bzw. des Mitgliedstaats des Wirtschaftsbeteiligten — in dem in Absatz 2 genannten Fall.
(4) Mitgliedstaaten, die Quellensteuer erheben, treffen die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 13
Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren
(1) Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 erheben, sehen eines der beiden folgenden Verfahren oder beide Verfahren vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird:
a) |
ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer ausdrücklich gestattet, die Zahlstelle zur Erteilung der Auskünfte nach Kapitel II zu ermächtigen; diese Ermächtigung gilt für sämtliche Zinszahlungen dieser Zahlstelle an den betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer; in diesem Falle ist Artikel 9 anzuwenden; |
b) |
ein Verfahren, das gewährleistet, dass keine Quellensteuer einbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner Zahlstelle eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 2 vorlegt. |
(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:
a) |
Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers |
b) |
Name und Anschrift der Zahlstelle; |
c) |
Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers. |
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt.
Artikel 14
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Der Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß den Absätzen 2 und 3 dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer nach Artikel 11 ergeben könnte, ausgeschlossen wird.
(2) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit der Quellensteuer belastet, so gewährt der Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, diesem eine Steuergutschrift in Höhe der nach innerstaatlichem Recht einbehaltenen Steuer. Übersteigt der Betrag der einbehaltenen Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschuldeten Steuer, so erstattet der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer.
(3) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach Artikel 11 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuer belastet und gewährt der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese anderen Quellensteuern vor der Durchführung des Verfahrens nach Absatz 2 gutgeschrieben.
(4) Der Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstelle des in den Absätzen 2 und 3 genannten Mechanismus der Steuergutschrift eine Erstattung der Quellensteuer im Sinne von Artikel 11 vorsehen.
Artikel 15
Umlauffähige Schuldtitel
(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 10, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates (7) oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a), wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. Sollte der Übergangszeitraum nach Artikel 10 über den 31. Dezember 2010 hinausgehen, so finden die Bestimmungen dieses Artikels jedoch nur dann weiterhin Anwendung auf die betreffenden umlauffähigen Schuldtitel, wenn
— |
diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ablösung enthalten, |
— |
die Zahlstelle des Emittenten in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, der die Quellensteuer nach Artikel 11 erhebt, und die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zahlt. |
Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung gemäß der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a).
Tätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a).
(2) Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.
KAPITEL IV VERSCHIEDENES UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Andere Quellensteuern
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen andere Arten der Quellensteuer als die nach Artikel 11 zu erheben.
Artikel 17
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 an, sofern
i) |
die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind; |
ii) |
alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) ab dem gleichen Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben). |
(3) Der Rat stellt mindestens sechs Monate vor dem 1. Januar 2005 einstimmig fest, ob die in Absatz 2 genannte Bedingung in Anbetracht der Zeitpunkte für das Inkrafttreten der einschlägigen Maßnahmen in den betreffenden Drittstaaten und abhängigen oder assoziierten Gebieten erfüllt sein wird. Stellt der Rat nicht fest, dass die Bedingung erfüllt sein wird, so legt er einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen neuen Zeitpunkt für die Zwecke des Absatzes 2 fest.
(4) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(5) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie teilen ihr den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.
Artikel 18
Überprüfung
Die Kommission berichtet dem Rat alle drei Jahre über die Anwendung dieser Richtlinie. Auf der Grundlage dieser Berichte schlägt die Kommission dem Rat gegebenenfalls die Änderungen der Richtlinie vor, die erforderlich sind, um die effektive Besteuerung von Zinserträgen sowie die Beseitigung unerwünschter Wettbewerbsverzerrungen besser zu gewährleisten.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 20
Adressaten
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2003.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. CHRISTODOULAKIS
(1) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 259.
(2) ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S.553.
(3) ABl. C 48 vom 21.2.2002, S. 55.
(4) ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 35).
(5) ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch den Beitrittsvertrag von 1994.
(6) ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76).
(7) ABl. L 100 vom 17.4.1980, S. 1. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1).
ANHANG
Liste der verbundenen Einrichtungen nach Artikel 15
Für die Zwecke des Artikels 15 sind folgende Einrichtungen als „mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten:
— |
Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:
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internationale Einrichtungen:
Die Bestimmungen des Artikels 15 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen sind. |
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Einrichtungen in Drittländern: Einrichtungen, die folgende Kriterien erfüllen:
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