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Document 32003L0014
Commission Directive 2003/14/EC of 10 February 2003 amending Directive 91/321/EEC on infant formulae and follow-on formulae (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2003/14/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2003/14/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 41 vom 14.2.2003, p. 37–40
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2007
Richtlinie 2003/14/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 041 vom 14/02/2003 S. 0037 - 0040
Richtlinie 2003/14/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1, gestützt auf die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/50/EG(4), darf in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung kein Stoff in einer die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern gefährdenden Menge enthalten sein. (2) Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vom 19. September 1997 und vom 4. Juni 1998 wurde mit der Richtlinie 91/321/EWG ein allgemeiner Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg für jedes einzelne Schädlingsbekämpfungsmittel in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung festgesetzt. (3) Bei einer geringen Anzahl von Schädlingsbekämpfungsmitteln oder deren Metaboliten könnte sogar ein Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg unter den ungünstigsten Aufnahmebedingungen die für Säuglinge und Kleinkinder zulässige Tagesdosis übersteigen. Dies trifft auf Schädlingsbekämpfungsmittel und deren Metaboliten zu, deren zulässige Tagesdosis weniger als 0,0005 mg/kg Körpergewicht beträgt. (4) Die Richtlinie 91/321/EWG führt das Prinzip des Verbotes der Verwendung dieser Schädlingsbekämpfungsmittel bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bestimmt sind, ein. Die betreffenden Schädlingsbekämpfungsmittel sollten in Anhang IX der Richtlinie 91/321/EWG aufgeführt werden. Allerdings ist mit diesem Verbot nicht unbedingt gewährleistet, dass die Erzeugnisse frei von derartigen Schädlingsbekämpfungsmitteln sind, da manche Schädlingsbekämpfungsmittel die Umwelt kontaminieren und ihre Rückstände in den betreffenden Erzeugnissen gefunden werden können. (5) Die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern lässt sich besser durch zusätzliche Auflagen schützen, die ungeachtet des Ursprungs eines Erzeugnisses mit Hilfe von Analysen durchgesetzt werden können. (6) Die meisten Schädlingsbekämpfungsmittel, deren zulässige Tagesdosis weniger als 0,0005 mg/kg Körpergewicht beträgt, sind in der Gemeinschaft bereits verboten oder werden ab Juli 2003 verboten sein. Die verbotenen Schädlingsbekämpfungsmittel sollten in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung durch Analyseverfahren, die dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, nicht nachweisbar sein. Manche Schädlingsbekämpfungsmittel werden allerdings nur langsam abgebaut und kontaminieren immer noch die Umwelt. Sie könnten daher in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung vorhanden sein, obwohl sie nicht verwendet wurden. Zu Kontrollzwecken ist ein einheitliches Vorgehen geboten. (7) Bis die Kommission darüber entscheidet, ob die zugelassenen Schädlingsbekämpfungsmittel die Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/5/EG der Kommission(6), erfuellen, sollte ihre Weiterverwendung erlaubt werden, solange ihre Rückstände den in der vorliegenden Richtlinie genannten Hoechstgehalten entsprechen. Letztere sollten auf Werte festgesetzt werden, die sicherstellen, dass ihre jeweilige zulässige Tagesdosis von Säuglingen und Kleinkindern auch unter den ungünstigsten Aufnahmebedingungen nicht überschritten wird. (8) Die Richtlinie 91/321/EWG sollte entsprechend geändert werden. (9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 91/321/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 6 wird wie folgt geändert: - Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) In Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung darf kein Stoff in einer die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern gefährdenden Menge enthalten sein. Die betreffenden Hoechstgehalte für andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stoffe werden unverzüglich festgelegt." - Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) a) Die in Anhang IX aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nicht bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet werden, die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bestimmt sind. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch i) die in Tabelle 1 des Anhangs IX aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert, der als Bestimmungsgrenze der Analyseverfahren angesehen wird, ist regelmäßig unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu überprüfen; ii) die in Tabelle 2 des Anhangs IX aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist regelmäßig unter Berücksichtigung der Daten über die Umweltkontamination zu überprüfen. b) Abweichend von Absatz 2 gelten für die in Anhang X aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte. Wird bezüglich eines Schädlingsbekämpfungsmittels, das in Anhang X aufgeführt ist, beschlossen, einen Wirkstoff nicht in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so sind die Anhänge IX und X der vorliegenden Richtlinie entsprechend zu ändern. c) Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Werte gelten für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse." 2. Anhang IX wird durch den Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Richtlinie ersetzt. 3. Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang X angefügt. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlauben spätestens ab 6. März 2004 den Handel mit Erzeugnissen, die Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 91/321/EWG entsprechen. (2) Die Mitgliedstaaten verbieten spätestens ab 6. März 2005 den Handel mit Erzeugnissen, die Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 91/321/EWG nicht entsprechen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 6. März 2004 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Beim Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 4 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 10. Februar 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27. (2) ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 38. (3) ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35. (4) ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 29. (5) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. (6) ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 7. ANHANG I "ANHANG IX Schädlingsbekämpfungsmittel, die nicht bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet werden dürfen, die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bestimmt sind Tabelle 1 Chemische Bezeichnung des Stoffs (Rückstandsdefinition) Disulfoton (Summe von Disulfoton, Disulfoton-Sulfoxid und Disulfoton-Sulfon, ausgedrückt als Disulfoton) Fensulfothion (Summe von Fensulfothion, dessen Sauerstoff-Analogon und deren Sulfonen, ausgedrückt als Fensulfothion) Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinn-Kation Haloxyfop (Summe von Haloxyfop, dessen Salzen und Estern einschließlich Konjugaten, ausgedrückt als Haloxyfop) Heptachlor und trans-Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor Hexachlorbenzol Nitrofen Omethoat Terbufos (Summe von Terbufos, dessen Sulfoxid und dessen Sulfon, ausgedrückt als Terbufos) Tabelle 2 Chemische Bezeichnung des Stoffs Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin Endrin" ANHANG II "ANHANG X Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel oder deren Metaboliten in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"