EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003D0012

2003/12/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern hinsichtlich der Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweiz (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5560)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, p. 84–85 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/02/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008D0155

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/12(1)/oj

32003D0012

2003/12/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern hinsichtlich der Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweiz (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5560)

Amtsblatt Nr. L 007 vom 11/01/2003 S. 0084 - 0085


Entscheidung der Kommission

vom 10. Januar 2003

zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern hinsichtlich der Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweiz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5560)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/12/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus DrittländernABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1., zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/113/EG der KommissionABl. L 53 vom 24.2.1994, S. 23., insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die zuständigen Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweiz haben beantragt, die mit der Entscheidung 92/452/EWG der KommissionABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40., zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/637/EGABl. L 206 vom 3.8.2002, S. 29., erstellte Liste der in ihrem Hoheitsgebiet amtlich zur Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Einheiten zu ändern.

(2) Die zuständigen Veterinärbehörden der betreffenden Länder haben der Kommission garantiert, dass die Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 89/556/EWG erfuellt sind, und die betreffenden Entnahmeeinheiten sind amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden.

(3) Die Entscheidung 92/452/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Entscheidung 92/452/EWG:

1. wird die Zeile für die amerikanische Einheit Nr. 96ID083 gestrichen;

2. erhält die Zeile für die amerikanische Einheit Nr. 01WI098 folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

3. wird folgende Zeile betreffend die amerikanischen Einheiten angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

4. wird folgende Zeile betreffend die schweizerischen Einheiten angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 31. Januar 2003.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Januar 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

Top